abgegeben hat, werden die Zettel der Mnsterstücke urkundlich eröffnet, um die Einsender kennen zu lernen, und dem­jenigen, dessen Meisterstück für das Beste erkannt wurde, die Lieferung zuzuschla­gen , so weit die von ihm angebotene Ellenzahl reicht.

Hat dieser Lieferant nicht den gan­zen Bedarf zu liefern angcboten, so wird der Rest auf gleiche Weise demjenigen zugeschlagen, dessen Musierstück zunächst dem ersten für das Beste erkannt wurde.

Bei ganz gleichen Musterstücken, wird die Lieferung nach dem Verhältniß der angebotenen Ellcnzahl unter die Ein­sender derselben nach Regimentern ge- theilt.

Was sodann die Ablieferung be­trifft: so hat solche an die Regimenter unter der bei denselben angeordneten Controls und genau in der Qualität des eingesendeten Musterstücks zu ge­schehen.

Von den bestimmten Preißen, Far- benmnstcrn und weitern Bedingungen kann nun ein jeder LieferungsLiebhaber bei der MontirungsVerwaltung Einsicht nehmen, oder sich solche von dieser Stelle zusenden lassen.

Den Zt. Juli 1852.

Kriegskassen-Verwaltung. Vc!t, Nieckher.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

OberamL Nagold.

Nagold. Die am az. v. M. durch das Reg.Bl. zur öffentlichen Kenntniß ge^ brachten Beschlüsse der deutschen Bundes-

Versammlung vom 23. Juni d. I. haben sogleich nach ihrem Beranntwerden durch die öffcnllichcn Blatter eine weit verbreitete Acußerung von Beunruhigungen hervorgc- rufen, welche auch in mehrfachen an Seine Königliche Majestät gerichteten und ! theils von Magistraten und Amtsversamm­lungen kheils von einzelnen Bürgern außgc- gangenen Asdreffen ausgesprochen worden sind. Jnsofcrne nun diesen Beunruhigungen eine grelle Mißdeutung der BundcSbefchlüffr und eine große Uubckanntschast mit den ver­fassungsmäßigen Verhältnissen und den Ge­setzen des deutschen Bundes sichtbar zu Grunde lag, fand sich der K. Ministerralh zu der in Vollmacktsnamen Seiner Ma­jestät in dem Reg.Bl. vom ZO. v. M. Nro. ZZ abgegebenen Erklärung veranlaßt, welche auch Seine Majestät der König unterm 2. d. M. noch ausdrücklich bcstattigt hat, diese öffentliche im Angesichte nicht nur des würtembcrgischen Volkes, sonder» auch des gesammte» deutschen Bundes abgegebene Erklärung ist so bestimmt und bündig, sie ent­hält eine so feierliche und umsaßendc Besieg­lung des VersaffungsVertrags, daß sie, ge- hörig erwogen, für Besorgnisse über die Einwirkung der BuudesBeschlüsse aus die innere LandesAngelegenheikcu und für Wün­sche, welche dißsalls der Negierung noch vor­zutragen waren, keinen Raum übrig läßt.

Um aber den Zweck, welcher dieser Er­klärung zum Grunde liegt und welcher kein anderer ist und sein kann, als daß durch solche die aufgeregten Gemüiher beruhigt und eine weitere Verbreitung der Aufregung gehemmt werde, zu erreichen, ist nun zu­vörderst erforderlich, daß, wie überhaupt alle ln dem Reg Bi. enthaltene Gesetze und Anordnungen, insbesondere die gedachte Er­klärung den AmtsUutergebenen gehörig be­kannt gemacht und daun, daß die in solcher liegende Bürgschaft und das beruhigende Licht, das sie aus den Sinn und die Absicht der so sehr mißdeuteten BundesBeschlüffe wirft, von denselben gehörig erkannt werde.

Sämmtliche Lrtsvorstände des disssitigni Bezirks erhalten nun hiemit den gemessenen