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ir wohl be- » reisen, ist er mir Nie- ' als Beglei.

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elohncn, wie

leute gibt es enig da am Jemand zu- darauf kam , ein junger,

Aeerschaaren

Uaannehm-

JMlligciiz-

für die Dberamts-

Nagsld, Freudenstadr, ^ Nro. 23.

Dienstag,

Bexirke

Horb und Herrenberg. 1 3 32.

20. Merz.

Mit Aller höchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Mscher'schcn Buchdruckerei.

Landstraße Iben entfer- Hlagen, der

kein Soldat l froh, jetzt zu können. Saide, wel- ein kleiner ziere an ih- n uns vor- denn den ürchtete ich, i. In dem stvegen dem zu gehen, t sei. Aber ritten zwei e war, von >r begegnet achte gleich hatte aber n nur das ecken, denn ^ieen mich

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

Oberamt Freudeustadt.

F r e u d e n st a d t>. ^Auswanderung.^ Die ledigen Schwestern Anna Maria und Do- rothea Kern von Hutzenbach wandern nach Nord-Amerika aus, und haben für etwaige Verbindlichkeiten auf Jahresfrist einen Bür­gen gestellt.

Den i?. Merz 1352.

K. Oberamt.

Oberamtsgericht Nagold.

Gompelscheuer. Altenstaig Stadt, Oberamtsgerichts Bezirks Na­gold. sSchulden-Liquidationen.j Ueber das Vermögen des

Johann Georg Keppler, Müllers auf der Gompelscheuer und Jakob Friedrich Bok, Tuchmachers von Altenstaig, Stadt ist der Gannt rechtskräftig erkannt, und die Schulden Liquidation des Erster» auf Freitag den 6. April d. I.

und dis des Letzter» auf

Samstag den iq. April d. I. angeordnet worden.

Die Gläubiger und Bürgen, sowie' überhaupt alle Personen, welche glau­ben, Ansprüche an die vorhandenen Ver­mögens-Massen machen zu können, wer­den hiemit vorgeladen, bei den Ver­handlungen die jedesmal Morgens 9 Uhr, und zwar die wegen Keppler auf dem Rathhaus in Simmersfeld, und die wegen Bok auf dem Rathhaus in Altenstaig, Stadt, beginnen, entweder persönlich, oder durch Bevollmächtigte zu erscheinen, oder wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstand unter­liegt, solche durch Einreichung eines schriftlichen Recesses zu liquidiren, und die Documente, worauf sich die« Forderun­gen und die etwa damit verbundenen Vorzugs-Rechte gründen, in der Ur­schrift vorzulegen.

Von denjenigen Gläubiger, welche