d! redete ich > thun soll ? oder wieder
wch N.
ir wohl be- » reisen, ist er mir Nie- ' als Beglei.
>W.
elohncn, wie
leute gibt es enig da am Jemand zu- darauf kam , ein junger,
Aeerschaaren
Uaannehm-
JMlligciiz-
für die Dberamts-
Nagsld, Freudenstadr, ^ Nro. 23.
Dienstag,
Bexirke
Horb und Herrenberg. 1 3 32.
20. Merz.
Mit Aller höchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Mscher'schcn Buchdruckerei.
Landstraße Iben entfer- Hlagen, der
kein Soldat l froh, jetzt zu können. Saide, wel- ein kleiner ziere an ih- n uns vor- denn den ürchtete ich, i. In dem stvegen dem zu gehen, t sei. Aber ritten zwei e war, von >r begegnet achte gleich hatte aber n nur das ecken, denn ^ieen mich
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Oberamt Freudeustadt.
F r e u d e n st a d t>. ^Auswanderung.^ Die ledigen Schwestern Anna Maria und Do- rothea Kern von Hutzenbach wandern nach Nord-Amerika aus, und haben für etwaige Verbindlichkeiten auf Jahresfrist einen Bürgen gestellt.
Den i?. Merz 1352.
K. Oberamt.
Oberamtsgericht Nagold.
Gompelscheuer. Altenstaig Stadt, Oberamtsgerichts Bezirks Nagold. sSchulden-Liquidationen.j Ueber das Vermögen des
Johann Georg Keppler, Müllers auf der Gompelscheuer und Jakob Friedrich Bok, Tuchmachers von Altenstaig, Stadt ist der Gannt rechtskräftig erkannt, und die Schulden Liquidation des Erster» auf Freitag den 6. April d. I.
und dis — des Letzter» auf
Samstag den iq. April d. I. angeordnet worden.
Die Gläubiger und Bürgen, sowie' überhaupt alle Personen, welche glauben, Ansprüche an die vorhandenen Vermögens-Massen machen zu können, werden hiemit vorgeladen, bei den Verhandlungen die jedesmal Morgens 9 Uhr, und zwar die wegen Keppler auf dem Rathhaus in Simmersfeld, und die wegen Bok auf dem Rathhaus in Altenstaig, Stadt, beginnen, entweder persönlich, oder durch Bevollmächtigte zu erscheinen, oder wenn voraussichtlich ihre Forderung keinem Anstand unterliegt, solche durch Einreichung eines schriftlichen Recesses zu liquidiren, und die Documente, worauf sich die« Forderungen und die etwa damit verbundenen Vorzugs-Rechte gründen, in der Urschrift vorzulegen.
Von denjenigen Gläubiger, welche