Intelligenz-

für die Oberamts

Nagold, Freudenstadt, Nro. 17.

Dienstag,

Bezirke

Horb und Herkenberg. 13 32.

23. Februar.

Mit AllertzöchsterGenchmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Die von den Lrtsvorständen schon im Mai »8zo eingeforderten Notitzen, über die steuerartigen Gefalle, welche derzeit noch an Gut-Herrschaften entrichtet werden, sind zwar eingekommen, aber nicht immer so ausgefertigt, daß der Zweck der Notitzcn- Sammlung, die vollständige Erhebung aller in die befragte Kathcgorie gehörigen Gefalle, erreicht ist. denn einzelne Ort-Vorstände glaubten, eS handle sich nur von Abgaben, welche auf den Gemeinden haften, und wie­der andere hielten dafür, nur gewisse Abga­ben müßten erwähnt werden, und ließen an­dere, ebenfalls hierher gehörige, unberührt rc. Man ist daher veranlaßt worden, diese No- titzen neuerdings zu sammeln, damit sie aber vollständiger gegeben werden, erhalten die Ortsvorstände folgende Anweisungen und Belehrungen.

Die Gefälle sind nach dem hier ange- hängten Formular zu verzeichnen. Die OrtS- vorsteher ersehen au- demselben was in die erste und zweite Rubrik aufzunehmen ist,

und e« wird zup Rubrik i npr noch bemerkt, daß zu den Stande«- oder ^rund-Herrschaf- ten, auch Gemeinde- und Stilinngö-Pflegen zu zählen sind, wenn an solche Äbgaben der Aagttchen, unten näher bezeiihnetcn Art, «nt- richtet werde« müssen, te»neSwegS aber die Staats-Verwaltung (Kamcralamt) wenn sie gleich ebenfalls gefällberechtigt ist, zur zten Rubrik aber wird angesügt, dgß unter den Pflichtigen nicht nur Gemeinden verstanden sehen, sondert, daß auch die Namen der Ein- zelncn aufgeführt werden müssen, wenn sie Gefälle zu entrichten haben.

Die dritte Rubrik.Titel der Abgaben" hat die namentliche Bezeichnung der Gefalle zu enthalten. Da anzunehmcn ist, daß man­che Gefäll - Gattungen bei der ersten Auf­nahme ganz übergangen worden sind, so werden die gewöhnlich vorkommenden hier aufgeführt. Es gehören hierher: Hoheit«, und vogteilichc Gefälle.

Steuern.

») Beden, im gemeinen Sprachgebrauch« (aber nicht in Lagerbüchern, wo sie im­mer als Steuer oder Beden aufgeführt sind) Kellereisteuern genannt; d) beim Verkaufe herrschaftlicher Güter an- gedungene, fest bestimmte Sfeuern;