Intelligenz-
für die Oberamts
Nagold, Freudenstadt, Nro. 17.
Dienstag,
Bezirke
Horb und Herkenberg. 13 32.
23. Februar.
Mit AllertzöchsterGenchmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerei.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Die von den Lrtsvorständen schon im Mai »8zo eingeforderten Notitzen, über die steuerartigen Gefalle, welche derzeit noch an Gut-Herrschaften entrichtet werden, sind zwar eingekommen, aber nicht immer so ausgefertigt, daß der Zweck der Notitzcn- Sammlung, die vollständige Erhebung aller in die befragte Kathcgorie gehörigen Gefalle, erreicht ist. denn einzelne Ort-Vorstände glaubten, eS handle sich nur von Abgaben, welche auf den Gemeinden haften, und wieder andere hielten dafür, nur gewisse Abgaben müßten erwähnt werden, und ließen andere, ebenfalls hierher gehörige, unberührt rc. Man ist daher veranlaßt worden, diese No- titzen neuerdings zu sammeln, damit sie aber vollständiger gegeben werden, erhalten die Ortsvorstände folgende Anweisungen und Belehrungen.
Die Gefälle sind nach dem hier ange- hängten Formular zu verzeichnen. Die OrtS- vorsteher ersehen au- demselben was in die erste und zweite Rubrik aufzunehmen ist,
und e« wird zup Rubrik i npr noch bemerkt, daß zu den Stande«- oder ^rund-Herrschaf- ten, auch Gemeinde- und Stilinngö-Pflegen zu zählen sind, wenn an solche Äbgaben der Aagttchen, unten näher bezeiihnetcn Art, «nt- richtet werde« müssen, te»neSwegS aber die Staats-Verwaltung (Kamcralamt) wenn sie gleich ebenfalls gefällberechtigt ist, zur zten Rubrik aber wird angesügt, dgß unter den Pflichtigen nicht nur Gemeinden verstanden sehen, sondert, daß auch die Namen der Ein- zelncn aufgeführt werden müssen, wenn sie Gefälle zu entrichten haben.
Die dritte Rubrik. „Titel der Abgaben" hat die namentliche Bezeichnung der Gefalle zu enthalten. Da anzunehmcn ist, daß manche Gefäll - Gattungen bei der ersten Aufnahme ganz übergangen worden sind, so werden die gewöhnlich vorkommenden hier aufgeführt. Es gehören hierher: Hoheit«, und vogteilichc Gefälle.
Steuern.
») Beden, im gemeinen Sprachgebrauch« (aber nicht in Lagerbüchern, wo sie immer als Steuer oder Beden aufgeführt sind) Kellereisteuern genannt; d) beim Verkaufe herrschaftlicher Güter an- gedungene, fest bestimmte Sfeuern;