Beilage zum Intelligenz-Blatt Nro. 11.
Oberamtsgericht Freudenstadt.
Freudenstadt. In dem ober- aintsgerichtlich erkannten Gannt des Fuhrmanns Johannes Kugler von Freudenstadt werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für Len Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren Vorzugs-Rechte dafür am
Montag den 27. Februar d. I.
Vormittags 9 Uhr
auf dem hiesigen Rathhaus auszuführen, und sich zugleich über einen Borgoder Nachlaß-Vergleich zu erklären.
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vorträge ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszusprechen« des Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.
Diesem vorgängig wird die Liegenschaft des Kugler
Montag den 20. Februar d. I.
Vormittags 9 Uhr
auf dem hiesigen Rathhaus in öffentlichem Aufstreich verkauft.
Sie besteht in der Hälfte an 3/, an einem Wohnhaus mit einer Bäckerei am Baiersbronner Thor, Gärten:
2 Vrtl. außerhalb der Virhgaß gegen die Bronnentroge gelegen, t Morgen im Bärenwieslen, oder vielmehr bei den Bronnentrögen,
2 Vrtl. bei den Bronnentrögen.
Den 27. Januar 1882.
K. OberamtS-Gericht, Act. Keppler.
Freudenstadt, Oedenwald. Stabs Loßberg. Bei der auf Absterben des Christoph Gottlieb Eberhardt Seeger, gewesenen Fabrique-VerwalterS zu Oedenwald vorgenommenen Verlassen- schafts-Jnventur, hat sich eine Vermögens-Unzulänglichkeit ergeben, es werden daher diejenigen, welche an die Verlassenschaft des Seeger Ansprache zu machen, oder sich für denselben verbürgt haben, aufgefordert, dieselben und deren Vorzugsrechte dafür am Dienstag den 21. k. Mts. Februar, Vormittags 9 Uhr
auf dem hiesigen Rathhaus auszuführen, und sich zugleich über einen Borg oder Nachlaß-Vergleich zu erklären.
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfarth in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird sofern solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Vechand-