Beilage zum Intelligenz-Blatt Nro. 11.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudenstadt. In dem ober- aintsgerichtlich erkannten Gannt des Fuhrmanns Johannes Kugler von Freu­denstadt werden Alle, welche Forderun­gen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für Len Gemeinschuldner ver­bürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren Vorzugs-Rechte dafür am

Montag den 27. Februar d. I.

Vormittags 9 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus auszufüh­ren, und sich zugleich über einen Borg­oder Nachlaß-Vergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevoll­mächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vor­träge ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszusprechen« des Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, wel­che sich über einen Vergleich nicht geäu­ßert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Diesem vorgängig wird die Liegen­schaft des Kugler

Montag den 20. Februar d. I.

Vormittags 9 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus in öffentli­chem Aufstreich verkauft.

Sie besteht in der Hälfte an 3/, an einem Wohnhaus mit einer Bä­ckerei am Baiersbronner Thor, Gärten:

2 Vrtl. außerhalb der Virhgaß gegen die Bronnentroge gelegen, t Morgen im Bärenwieslen, oder viel­mehr bei den Bronnentrögen,

2 Vrtl. bei den Bronnentrögen.

Den 27. Januar 1882.

K. OberamtS-Gericht, Act. Keppler.

Freudenstadt, Oedenwald. Stabs Loßberg. Bei der auf Abster­ben des Christoph Gottlieb Eberhardt Seeger, gewesenen Fabrique-VerwalterS zu Oedenwald vorgenommenen Verlassen- schafts-Jnventur, hat sich eine Vermö­gens-Unzulänglichkeit ergeben, es werden daher diejenigen, welche an die Verlas­senschaft des Seeger Ansprache zu ma­chen, oder sich für denselben verbürgt haben, aufgefordert, dieselben und deren Vorzugsrechte dafür am Dienstag den 21. k. Mts. Februar, Vormittags 9 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus auszuführen, und sich zugleich über einen Borg oder Nachlaß-Vergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch­tigten, noch vor oder an obiger Tagfarth in einem schriftlichen Vortrage ausfüh­ren würde, wird sofern solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Vechand-