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des Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, wel­che sich über einen Vergleich nicht geäu­ßert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Diesem vorgängig wird die Liegen­schaft des Kugler

Montag den 20. Februar d. I. Vormittags 9 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus in öffentli­chem Aufstreich verkauft.

Sie besteht in der Hälfte an an einem Wohnhaus mit einer Bä­ckerei am Baiersbronner Thor, Gärten:

2 Vrtl. außerhalb der Viehgaß gegen die Bronnentroge gelegen,

1 Morgen im Bärenwieslen, oder viel­mehr bei den Bronnentrögen,

2 Vrtl. bei den Bronnentrbgen.

Den 27. Januar 1832 .

K. Oberamts-Gericht, Act. Keppler.

Huzenbach, Oberamts-Gerichts Freudenstadt. sGläubiger Aufruf, j Nach der Vermögens-Untersuchung des Mi­chael Walker Taglöhners, besteht dessen Aktivvermögen nur in 81 fl. wogegen das Beibringen der Ehefrau 335 fl. und die Schuldensumme der bereits be­kannten weitern Gläubiger 161 fl. be­trägt, so daß nur die Gläubiger der iten und 2ten Klasse auf Befriedigung einige Hoffnung haben.

Zu möglichster Kostensersparniß wer­den daher die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen und deren Vorzugs-

Rechte durch Vorlegung der Beweise hiefür inner Zo Tage vor dem Gerichts- Notariate Freudenstadt zu erweisen, und sich für das Anborgen oder den Nach­laß ihrer Forderungen zu erklären, die nicht erscheinenden Gläubiger werden durch einen aussprechenden Ausschluß- Bescheid von der gegenwärtigen Masse ausgeschlossen.

Den 26. Januar 1832 .

K. Oberamtsgericht, Act. Keppler.

Freudenstadt, Oedenwald. Stabs Loßberg. Bei der auf Abster­ben des Christoph Gottlieb Eberhardt Seeger, gewesenen Fabrique-Verwalters zu Oedenwald vorgenommenen Verlassen- schafts Inventur, hat sich eine Vermö­gens-Unzulänglichkeit ergeben, es werden daher diejenigen, welche an die Verlas­senschaft des Seeger Ansprache zu ma­chen, oder sich für denselben verbürgt haben, aufgefordert, dieselben und deren Vorzugsrechte dafür am Dienstag den 21. k. Mts. Februar, Vormittags 9 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus auszuführen, und sich zugleich über einen Borg oder Nachlaß Vergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmäch­tigten, noch vor oder an obiger Tagfarth in einem schriftlichen Vortrage ausfüh­ren würde, wird sofern solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhand­lung auszusprcchendes Erkenntniß von der gegenwärtigen Gantmasse ausgeschlos­sen.