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des Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntmasse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.
Diesem vorgängig wird die Liegenschaft des Kugler
Montag den 20. Februar d. I. Vormittags 9 Uhr
auf dem hiesigen Rathhaus in öffentlichem Aufstreich verkauft.
Sie besteht in der Hälfte an an einem Wohnhaus mit einer Bäckerei am Baiersbronner Thor, Gärten:
2 Vrtl. außerhalb der Viehgaß gegen die Bronnentroge gelegen,
1 Morgen im Bärenwieslen, oder vielmehr bei den Bronnentrögen,
2 Vrtl. bei den Bronnentrbgen.
Den 27. Januar 1832 .
K. Oberamts-Gericht, Act. Keppler.
Huzenbach, Oberamts-Gerichts Freudenstadt. sGläubiger Aufruf, j Nach der Vermögens-Untersuchung des Michael Walker Taglöhners, besteht dessen Aktivvermögen nur in 81 fl. wogegen das Beibringen der Ehefrau 335 fl. und die Schuldensumme der bereits bekannten weitern Gläubiger 161 fl. beträgt, so daß nur die Gläubiger der iten und 2ten Klasse auf Befriedigung einige Hoffnung haben.
Zu möglichster Kostensersparniß werden daher die Gläubiger aufgefordert, ihre Forderungen und deren Vorzugs-
Rechte durch Vorlegung der Beweise hiefür inner Zo Tage vor dem Gerichts- Notariate Freudenstadt zu erweisen, und sich für das Anborgen oder den Nachlaß ihrer Forderungen zu erklären, die nicht erscheinenden Gläubiger werden durch einen aussprechenden Ausschluß- Bescheid von der gegenwärtigen Masse ausgeschlossen.
Den 26. Januar 1832 .
K. Oberamtsgericht, Act. Keppler.
Freudenstadt, Oedenwald. Stabs Loßberg. Bei der auf Absterben des Christoph Gottlieb Eberhardt Seeger, gewesenen Fabrique-Verwalters zu Oedenwald vorgenommenen Verlassen- schafts Inventur, hat sich eine Vermögens-Unzulänglichkeit ergeben, es werden daher diejenigen, welche an die Verlassenschaft des Seeger Ansprache zu machen, oder sich für denselben verbürgt haben, aufgefordert, dieselben und deren Vorzugsrechte dafür am Dienstag den 21. k. Mts. Februar, Vormittags 9 Uhr
auf dem hiesigen Rathhaus auszuführen, und sich zugleich über einen Borg oder Nachlaß Vergleich zu erklären.
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfarth in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird sofern solche nicht schon durch die Gerichts-Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszusprcchendes Erkenntniß von der gegenwärtigen Gantmasse ausgeschlossen.