Zahlung im Auf- er die Liebhaber

1832.

Krauß, Bauer in Neusten.

Fleisch, und eiße.

n g e n,

1832.

kr. 7fl. ilkr. 6fl.kr. kr. 3fl- 53kr. Zfl. 30kr. .... si.kr. .... ist. iZkr. .... ist. »skr. . . . . ist. tökr. .... fl. 36kr.

od-Preiße.

.7kr.

. . Skr.

.7kr.

..... 8kr,

.7kr.

.Skr.

. 28kr.

. .. . . 6 Lvtd-

l w,

ar 1832.

t6st. i5kr. I3fl. Zokr. sfl. 2Skr. 5st. 45kr. 4fl. Skr. ist. Zokr. ist. 6kr.

fl. 42 kr.

st. Zokr. ist. 4kc.

fl. 4»kr.

Zfl. 43kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. od-Preiße.

, . . 7 kr.

... 6 kr.

... 8 kr.

... kr. ... 3 kr.

... 7 kr.

4 Pfund i 4 kr. . . 6 Loth

ZtMlliMZ-

für die OberamtS-

Nagold, Freuöenstadt^

Nro. 9.

Dienstag,

Blatt

Bezirke

Horb und Herrenberg«

1 8 3 2.

31. Januar.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerer.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks - Behörden. OberamtsgenchL Nagold.

NaLvld. Altenstaig, Stadt. fBürgschaftö - Gläubiger- Aufforderung.j Auf Ansuchen der Erben des im! Dezbr. i83i. verstorbenen Weisgerbers Franz Wurster von der Stadt Alten, staig werden diejenigen, gegen welche der erwähnte Erblasser, Bürgschafts- Verbindlichkeiten übernommen, aufgefor­dert, ihre etwaigen Ansprüche bei dem Waisengericht der Stadt Altenstaig bin­nen einer unstrecklichen Frist von ZV Tagen geltend zu machen.

Gegen die welche dieser Auffor­derung keine Folge leisten, werden den Erben des Bürgen alle ihnen derzeit zustehenden Einreden für immer Vorbe­halten.

Den 83. Januar 1832.

K. Oberamtsgerichk Hoffaker.

Oberamtsgericht Feeudenstadt.

Freudenstadt. In dem ober­amtsgerichtlich erkannten Gannt des Fuhrmanns Johannes Kugler von Freu­denstadt werden Alle, welche Forderun­gen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner ver­bürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren Vorzugs-Rechte dafür am

Montag den 27. Februar d. I.

Vormittags 9 Uhr

auf dem hiesigen Rathhaus auszufüh­ren, und sich zugleich über einen Borg­oder Nachlaß.Vergleich zu erklären.

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevoll­mächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vor­trage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszusprechen-