Zahlung im Auf- er die Liebhaber
1832.
Krauß, Bauer in Neusten.
Fleisch, und eiße.
n g e n,
1832.
kr. 7fl. ilkr. 6fl. —kr. kr. 3fl- 53kr. Zfl. 30kr. .... si. —kr. .... ist. iZkr. .... ist. »skr. . . . . ist. tökr. .... fl. 36kr.
od-Preiße.
.7kr.
. . Skr.
.7kr.
..... 8kr,
.7kr.
.Skr.
. 28kr.
. .. . . 6 Lvtd-
l w,
ar 1832.
t6st. i5kr. I3fl. Zokr. sfl. 2Skr. 5st. 45kr. 4fl. Skr. ist. Zokr. ist. 6kr.
—fl. 42 kr.
—st. Zokr. ist. 4kc.
—fl. 4»kr.
Zfl. 43kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. -fl. -kr. od-Preiße.
, . . 7 kr.
... 6 kr.
... 8 kr.
... — kr. ... 3 kr.
... 7 kr.
4 Pfund i 4 kr. . . 6 Loth
ZtMlliMZ-
für die OberamtS-
Nagold, Freuöenstadt^
Nro. 9.
Dienstag,
Blatt
Bezirke
Horb und Herrenberg«
1 8 3 2.
31. Januar.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vischer'schen Buchdruckerer.
Verfügungen der Königlichen Bezirks - Behörden. OberamtsgenchL Nagold.
NaLvld. Altenstaig, Stadt. fBürgschaftö - Gläubiger- Aufforderung.j Auf Ansuchen der Erben des — im! Dezbr. i83i. verstorbenen Weisgerbers Franz Wurster von der Stadt Alten, staig werden diejenigen, gegen welche der erwähnte Erblasser, Bürgschafts- Verbindlichkeiten übernommen, aufgefordert, ihre etwaigen Ansprüche bei dem Waisengericht der Stadt Altenstaig binnen einer unstrecklichen Frist von ZV Tagen geltend zu machen.
Gegen die — welche dieser Aufforderung keine Folge leisten, werden den Erben des Bürgen alle ihnen derzeit zustehenden Einreden für immer Vorbehalten.
Den 83. Januar 1832.
K. Oberamtsgerichk Hoffaker.
Oberamtsgericht Feeudenstadt.
Freudenstadt. In dem oberamtsgerichtlich erkannten Gannt des Fuhrmanns Johannes Kugler von Freudenstadt werden Alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldner verbürgt haben, hiemit aufgerufen; ihre Ansprüche und deren Vorzugs-Rechte dafür am
Montag den 27. Februar d. I.
Vormittags 9 Uhr
auf dem hiesigen Rathhaus auszuführen, und sich zugleich über einen Borgoder Nachlaß.Vergleich zu erklären.
Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszusprechen-