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Intelligenz-Blatt

für die Qberamts-Bezirke Nagold, Freudenstadt, Horb und Herrenberg.

Mit Allerhöchster Genehmigung.

Im Verlag der F. W. Vtscher'schcn Buchdruckerei. Dienstag. Nro. 93. 22. November 1831.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Nagold. Freuden st ad t. Bei den Verschiedenen Ansichten, von denen bei den eingcleitelen Vorkehrungen gegen die asi­atische Cholera sowohl in Absicht auf die Ausmittlung von Gebäuden zu Hospitä­lern für Cholera-Kranke, der Größe der­selben, so wie deren Einrichtung, ausge­gangen worden ist, sah man sich veran­laßt, deßhalb Bericht an die Central-Com- mission zu erstatten, und hat von dieser die Weisung erhalten:

1 ) daß, wenn die Orts-Commissionen be­schließen , von der Errichtung eines Cholera - Hospit,als ganz abzustehen, entweder weil es au einem hiezu taug­lichen Gebäude mangle, oder weil der Fall der Benutzung eines solchen nach der Ocrtlichkeit muthmaßlich nie ein- treten würde, die Genehmigung eines solchen Beschlusses, wenn diese Gründe nicht unzweifelhaft sich widerlegen las­sen, besonders auf Dörfern, nicht zu erschweren setze,

2) daß namentlich die augenblickliche Auf­führung hölzerner Baracken für die Aufnahme von Cholera-Kranken nach­

dem nunmehr die weit vorgerückte Jahreszeit die Unthunlichkcit ihrer Be­nützung für jetzt herbeigeführt habe, in keinem Falle angeordnet werden dürfe, und daß die Verwendung von Schul - und Nathhausern für diesen Z,»cck im Widerspruch mit den OrtS- Behörden nur da Befehlsweise durch» zusetzen sei, wo die Umstande entschie­den für feine höhere dißfallsige Ein- schreitung sprechen.

Z) Daß ferner da, wo die Orts-Commif- sion die Einrichtung eines solchen Ho­spitals beschlossen habe, oder den deß­halb schon früher gefaßten Beschluß zur Ausführung bringen wolle, der Maßstab, welcher für die Geräumig­keit von dergleichen Lokalen, und für die Zahl der darinn aufzustellendcn Krankenbetten schon früher bezeichnet worden ist, nicht als eine unabweich- liche Vorschrift anzufehen sei, die noth- wendig, ohne alle Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, überall einge­halten werden müßte, daß vielmehr, je nach den Umstanden, wie sie in je­dem einzelnen Orte sich darstcllen, auch ein Beschluß der Orts-Commission, der mehr oder weniger unter jenem Maß-