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Intelligenz-Blatt
für die Qberamts-Bezirke Nagold, Freudenstadt, Horb und Herrenberg.
Mit Allerhöchster Genehmigung.
Im Verlag der F. W. Vtscher'schcn Buchdruckerei. Dienstag. Nro. 93. 22. November 1831.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Nagold. Freuden st ad t. Bei den Verschiedenen Ansichten, von denen bei den eingcleitelen Vorkehrungen gegen die asiatische Cholera sowohl in Absicht auf die Ausmittlung von Gebäuden zu Hospitälern für Cholera-Kranke, der Größe derselben, so wie deren Einrichtung, ausgegangen worden ist, sah man sich veranlaßt, deßhalb Bericht an die Central-Com- mission zu erstatten, und hat von dieser die Weisung erhalten:
1 ) daß, wenn die Orts-Commissionen beschließen , von der Errichtung eines Cholera - Hospit,als ganz abzustehen, entweder weil es au einem hiezu tauglichen Gebäude mangle, oder weil der Fall der Benutzung eines solchen nach der Ocrtlichkeit muthmaßlich nie ein- treten würde, die Genehmigung eines solchen Beschlusses, wenn diese Gründe nicht unzweifelhaft sich widerlegen lassen, besonders auf Dörfern, nicht zu erschweren setze,
2) daß namentlich die augenblickliche Aufführung hölzerner Baracken für die Aufnahme von Cholera-Kranken nach
dem nunmehr die weit vorgerückte Jahreszeit die Unthunlichkcit ihrer Benützung für jetzt herbeigeführt habe, in keinem Falle angeordnet werden dürfe, und daß die Verwendung von Schul - und Nathhausern für diesen Z,»cck im Widerspruch mit den OrtS- Behörden nur da Befehlsweise durch» zusetzen sei, wo die Umstande entschieden für feine höhere dißfallsige Ein- schreitung sprechen.
Z) Daß ferner da, wo die Orts-Commif- sion die Einrichtung eines solchen Hospitals beschlossen habe, oder den deßhalb schon früher gefaßten Beschluß zur Ausführung bringen wolle, der Maßstab, welcher für die Geräumigkeit von dergleichen Lokalen, und für die Zahl der darinn aufzustellendcn Krankenbetten schon früher bezeichnet worden ist, nicht als eine unabweich- liche Vorschrift anzufehen sei, die noth- wendig, ohne alle Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse, überall eingehalten werden müßte, daß vielmehr, je nach den Umstanden, wie sie in jedem einzelnen Orte sich darstcllen, auch ein Beschluß der Orts-Commission, der mehr oder weniger unter jenem Maß-