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I n t c l l i q e n; - B lat t
für die O b e r a m tS» B e z irk e
Nagold, Freudenstadc und Horb.
Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. ioz. Freitag den 24 . Dezember 133o.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Nagold. Freuden stad t. Den Zunft - Vorständen werden, in Folge Nc- guisiiion de« Vorstandes de» K. Walseu- hausc» zu Weingarten, nachstehende Bestimmungen unter welchen die Zöglinge der StaalS-Waiscnhäuser in Gewcrblchrcn gegeben werden, zur Nachachtung i» verkommenden Fällen und Bekanntmachung an die Zunftgenoffen eröffnet:
Die Bestimmungen sind: i. Von Seiten der Waisenhauses.
«) Der Lehrling wird nach empfangenen angnuessenen Ermahnungen übergeben, und daS Waisenhaus wird den Lehrherrn bei allen billigen Anforderungen an den Lehrling unterstützen.
k) Da» Ein - und Aukschrciben bei -en Zunftladen muß nach den Verordnungen vom 10. Febr. >g,o und vom 12. Jan. iLZ<- ohne alle Kosten für den Lehr- herrn und den Lehrling geschehen.
e) Die Lehrzeit wird der Regel nach «uf drei Jahre mit einem weitern (vierten) Zusatzjahr bestimmt.
ä) Da» Waisenhaus zahlt dreißig Gul- Hen Lehrgeld, xzwei Drittel davon nach halber Lehrzeit, und ein Drittel nach deren Vollendung. Frühere Zahlungen der ersten zwei Drittel tonnen nur gegen Cau- ti,n»-Lristung durch Bürgschaft oder Un
terpfand Statt finden. Bei Gewerben» weiche sich dem Künstlerische nähern, werden^ auch 40 fl. Lehrgeld vcrwilligt.
e) Im Fall der Erkrankung wird der Lehrling entweder im Waisenhaus verpflegt, oder aber werden die Krankheit». Kosten von.der Waisenhaus-Kasse vergütet, gleichwie dieselbe auch im Stcrbe- falle die Beerdigungs-Kosten in so weit bestreitet, als hiezu die Vcrlasscnschaft des Verstorbenen nicht zureicht.
k) Das Waisenhaus gibt seinem Lehrling außer einer ganz vollständigen Kleidungsausrüstung auch den dem Gewerbe angemessenen ersten Handwerkszeug.
2- Don Seite des Lehrmeister-.
Der Lehrhcrr verpflichtet sich
s) den Lehrling, ohne viele fremdartige Störung gewissenhaft in seinem Gewerbe zu unterrichten, und ihn dazu au- zuhalien.
L) teö Lehrling- Aufführung wohl zu bewachen, ihn zu allem Guten anzuhql-- tcn und gegen allen Schaden in und außer dem Hause zu schützen;
0) er gibt dem Lehrling Kost, Wohnung, Wäsche. Ausbesserung und Ergänzung der Kleidung und >ür da» (vierte) Zusatzjahr die Ausrüstung de» Lehrling« mit hinreichender und wohl brauchbarer Kleidung aus die Wanderschaft.
Dir Lehre wird nur da», für bee«..