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I n t c l l i q e n; - B lat t

für die O b e r a m tS» B e z irk e

Nagold, Freudenstadc und Horb.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. ioz. Freitag den 24 . Dezember 133o.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Nagold. Freuden stad t. Den Zunft - Vorständen werden, in Folge Nc- guisiiion de« Vorstandes de» K. Walseu- hausc» zu Weingarten, nachstehende Be­stimmungen unter welchen die Zöglinge der StaalS-Waiscnhäuser in Gewcrblchrcn gegeben werden, zur Nachachtung i» ver­kommenden Fällen und Bekanntmachung an die Zunftgenoffen eröffnet:

Die Bestimmungen sind: i. Von Seiten der Waisenhauses.

«) Der Lehrling wird nach empfan­genen angnuessenen Ermahnungen über­geben, und daS Waisenhaus wird den Lehr­herrn bei allen billigen Anforderungen an den Lehrling unterstützen.

k) Da» Ein - und Aukschrciben bei -en Zunftladen muß nach den Verordnun­gen vom 10. Febr. >g,o und vom 12. Jan. iLZ<- ohne alle Kosten für den Lehr- herrn und den Lehrling geschehen.

e) Die Lehrzeit wird der Regel nach «uf drei Jahre mit einem weitern (vier­ten) Zusatzjahr bestimmt.

ä) Da» Waisenhaus zahlt dreißig Gul- Hen Lehrgeld, xzwei Drittel davon nach halber Lehrzeit, und ein Drittel nach de­ren Vollendung. Frühere Zahlungen der ersten zwei Drittel tonnen nur gegen Cau- ti,n»-Lristung durch Bürgschaft oder Un­

terpfand Statt finden. Bei Gewerben» weiche sich dem Künstlerische nähern, werden^ auch 40 fl. Lehrgeld vcrwilligt.

e) Im Fall der Erkrankung wird der Lehrling entweder im Waisenhaus ver­pflegt, oder aber werden die Krankheit». Kosten von.der Waisenhaus-Kasse vergü­tet, gleichwie dieselbe auch im Stcrbe- falle die Beerdigungs-Kosten in so weit bestreitet, als hiezu die Vcrlasscnschaft des Verstorbenen nicht zureicht.

k) Das Waisenhaus gibt seinem Lehr­ling außer einer ganz vollständigen Klei­dungsausrüstung auch den dem Gewerbe angemessenen ersten Handwerkszeug.

2- Don Seite des Lehrmeister-.

Der Lehrhcrr verpflichtet sich

s) den Lehrling, ohne viele fremdar­tige Störung gewissenhaft in seinem Ge­werbe zu unterrichten, und ihn dazu au- zuhalien.

L) teö Lehrling- Aufführung wohl zu bewachen, ihn zu allem Guten anzuhql-- tcn und gegen allen Schaden in und au­ßer dem Hause zu schützen;

0) er gibt dem Lehrling Kost, Woh­nung, Wäsche. Ausbesserung und Ergän­zung der Kleidung und >ür da» (vierte) Zusatzjahr die Ausrüstung de» Lehrling« mit hinreichender und wohl brauchbarer Kleidung aus die Wanderschaft.

Dir Lehre wird nur da», für bee«..