-94

Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevoll­mächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vor­trage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszu- sprecheudes Erkenntniß von der gegen­wärtigen Ganntinasse ausgeschlossen.

Von denjenigen Gläubigern, wel­che sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie Ven Erklärungen derer beitreten, wel­che mit ihnen gleiche Rechte haben.

Diesem vorgängig wird Montag den 19. August, Vormittags 9 Uhr, auf dem hiesigen Rathhaus die Lie­genschaft des Schmelzte, auch 2 Pferde und einiges Baurengeschirr, im öffent­lichen Aufstreich verkauft, und besteht die Liegenschaft,

in Gebäuden:

L neuerbautes Haus vor dem Baiers- bronner Thor;

Gärten:

L Viertel gegen den Hirschkopf,

V- Viertel 2 Ruthen LS Schuh am Wall,

2 Viertel '/2 Ruthe hinter dem al­ten Kirchhof;

Wiesen:

2 Morgen Z'/^ Viertel L'/r Ruthen iw Buchholder, auf Dietersweiler Markung.

Den 24 . Juli i83o.

K. OberamtSgericht. Wrinland.

KameralamL Alrenstaig.

Alten staig. Durch die Verfü­gung des Königlichen Finanz, Mini­steriums vom 24. Mai 1824, (Re­gierungs-Blatt vom 0. Juni 1824, Nro. 27. k- 535 .) die Verwilligung einer zwölfjährigen Zehent - Freiheit für Neubrüche betreffend, ist zu Be­günstigung des Anbaues bisher unbe­nutzter .Felder in sämmtlichcn Orten, in welchen dem Staate das Noval- Zehentrecht zusteht, jedem künftig zur Cultur gebrachten, früher unbebauten Grundstück eine zwölfjährige Zehent- Freiheit eingeräumt werden, und es hat die Königliche Kreis-Finanz-Kam- mer in Folge dieser hohen Verfügung durch Erlaß vom 9. Juni 1824 ver­ordnet, daß den Gemeinderätheri in denjenigen Orten, in welchen dem Staate das Noval-Zehentrecht zusieht, eröffnet werden solle, daß zwar wegen einer zwölfjährigen Zehent - Freiheit künftig nicht mehr supplicirt werden darf, daß aber jeder Orts-Einwohner, welcher ein solches Feld zur Cultur bringen will, verbunden ist, dem Ge­meinderath den Meßgehalt Lurch Vor­legung einer legalen Meß-Urkunde und die Erwerbs-Art nachzuweisen, auch die Benennung des Feldes mit sei­nen Nebenliegern und Anstößern an­zuzeigen, und daß der Gemeinderath solches in sein Protokoll aufzunehmen hat, aus welchem er dem Kameralamt jedesmal zur Erndte - Zeit mit den Meß - Urkunden belegte Verzeichnisse über die, von Jahr zu Jahr kultivir-