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Wer hiebei seine Ansprüche weder persönlich, noch durch einen Bevollmächtigten, noch vor oder an obiger Tagfahrt in einem schriftlichen Vortrage ausführen würde, wird, sofern solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auszu- sprecheudes Erkenntniß von der gegenwärtigen Ganntinasse ausgeschlossen.
Von denjenigen Gläubigern, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen, daß sie Ven Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.
Diesem vorgängig wird Montag den 19. August, Vormittags 9 Uhr, auf dem hiesigen Rathhaus die Liegenschaft des Schmelzte, auch 2 Pferde und einiges Baurengeschirr, im öffentlichen Aufstreich verkauft, und besteht die Liegenschaft,
in Gebäuden:
L neuerbautes Haus vor dem Baiers- bronner Thor;
Gärten:
L Viertel gegen den Hirschkopf,
V- Viertel 2 Ruthen LS Schuh am Wall,
2 Viertel '/2 Ruthe hinter dem alten Kirchhof;
Wiesen:
2 Morgen Z'/^ Viertel L'/r Ruthen iw Buchholder, auf Dietersweiler Markung.
Den 24 . Juli i83o.
K. OberamtSgericht. Wrinland.
KameralamL Alrenstaig.
Alten staig. Durch die Verfügung des Königlichen Finanz, Ministeriums vom 24. Mai 1824, (Regierungs-Blatt vom 0. Juni 1824, Nro. 27. k- 535 .) die Verwilligung einer zwölfjährigen Zehent - Freiheit für Neubrüche betreffend, ist zu Begünstigung des Anbaues bisher unbenutzter .Felder in sämmtlichcn Orten, in welchen dem Staate das Noval- Zehentrecht zusteht, jedem künftig zur Cultur gebrachten, früher unbebauten Grundstück eine zwölfjährige Zehent- Freiheit eingeräumt werden, und es hat die Königliche Kreis-Finanz-Kam- mer in Folge dieser hohen Verfügung durch Erlaß vom 9. Juni 1824 verordnet, daß den Gemeinderätheri in denjenigen Orten, in welchen dem Staate das Noval-Zehentrecht zusieht, eröffnet werden solle, daß zwar wegen einer zwölfjährigen Zehent - Freiheit künftig nicht mehr supplicirt werden darf, daß aber jeder Orts-Einwohner, welcher ein solches Feld zur Cultur bringen will, verbunden ist, dem Gemeinderath den Meßgehalt Lurch Vorlegung einer legalen Meß-Urkunde und die Erwerbs-Art nachzuweisen, auch die Benennung des Feldes mit seinen Nebenliegern und Anstößern anzuzeigen, und daß der Gemeinderath solches in sein Protokoll aufzunehmen hat, aus welchem er dem Kameralamt jedesmal zur Erndte - Zeit mit den Meß - Urkunden belegte Verzeichnisse über die, von Jahr zu Jahr kultivir-