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für die Oder amt.s« Bezirke
Nagold, Freudenstadt und Horb.
Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerek.
Nro. 90. ' Dienstag den IO. November 1629.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Freude nstadt. Nagold. Es ist zu wissen nöthig:
1) ob es Gemeinden gebe, deren Markungs-Umfang noch nicht genau bestimmt ist,
2) ob und wo, von einzelnen, innerhalb der Wartung einer Gemeinde gelegenen Gütern, an ausländischen Gemeinden oder Körperschaften, Steuern entrichtet worden,
5) ob und in welchen Gemeinden die Einrichtung bestehe, daß die Steuern von den, zwar auf der Gemeinde - Markung gelegenen, aber ausgesessenen, zugehö- rigen Güter,, an ' diejenige Getüslnde -entrichtet werden, wo der Eigenthümer der Güter seinen Wohnsitz hat. und wie dicß namentlich hinsichtlich des Gemeinde-Schadens gehalten werde? 4) ob außer, dem so eben angeführten Falle (Nro. z) Gemeinden das Recht zustehe, gewisse, in der Markung einer andern inn.landischen Gemeinde, gelegner Güter zu besteuern, und insbesondere sie zu dem Gemeinde-Schaden bcizuziehen. - Die sämmtlichen Gemeinde-Rä- the werde».»»!, aufgefordert unfehl, bar his längstens^den tgt.en die
ses Monats den Unterzeichneten Stellen anzuzeigen, welche Beschaffenheit es in obiger Beziehung, in ihren Gemeinden habe.
Deikch. November 1529.
K. Oberämter.
Freudenstadt. Nagold. In Betreff des Sportel-Ansatzes für die-Er- laubniß zuyr Arauerblasen wird den Orts- Vorstände«, bemerklich gemacht, daß es in der Absicht der neuen Sportel-Gesetzgebung liege, die früher bestandene , durch die Rang-Ordnung bestimmte Verschiedenheit der Berechtigung in Hinsicht aus das Trauerblasen aufzuheben, und diesen Be< standthkil der Leichen-Feierlichkeiten ällge- mtitz durch eine obrigkeitliche mit einem Sportel - Ansatz verbundene Erlaubnis zu bedingen; hauptsächlich in dieser Rücksicht sep dev frühere Tax-Ansatz in dem neuen Sportel-Tarif bedeutend ermäßigt worden. UcbrigenS würde ein Unterschied nach Rang-Klassen bei der Erlaubniß-Er- theikung im Sinn der neuen Gesetzgebung durchaus nicht begründet sepn.
Die Orts - Vorstände werden hievon mit dem Anhang in Kenntniß gefetzt, daß die Handhabung des fraglichen Sportel- Satzes den Lokal-Polizei-Stellen der Orte, in welchen das Trauerblasen eingeführt ist, in gleicher Weise, wie dieß die In- siruktion vom 2t. Februar d. Z. bei den
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