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für die Oder amt.s« Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerek.

Nro. 90. ' Dienstag den IO. November 1629.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Freude nstadt. Nagold. Es ist zu wissen nöthig:

1) ob es Gemeinden gebe, deren Mar­kungs-Umfang noch nicht genau be­stimmt ist,

2) ob und wo, von einzelnen, innerhalb der Wartung einer Gemeinde gelege­nen Gütern, an ausländischen Gemeinden oder Körperschaften, Steu­ern entrichtet worden,

5) ob und in welchen Gemeinden die Ein­richtung bestehe, daß die Steuern von den, zwar auf der Gemeinde - Markung gelegenen, aber ausgesessenen, zugehö- rigen Güter,, an ' diejenige Getüslnde -entrichtet werden, wo der Eigenthümer der Güter seinen Wohnsitz hat. und wie dicß namentlich hinsichtlich des Gemeinde-Schadens gehalten werde? 4) ob außer, dem so eben angeführten Falle (Nro. z) Gemeinden das Recht zustehe, gewisse, in der Markung ei­ner andern inn.landischen Gemeinde, gelegner Güter zu besteuern, und ins­besondere sie zu dem Gemeinde-Scha­den bcizuziehen. - Die sämmtlichen Gemeinde-- the werde».»»!, aufgefordert unfehl, bar his längstens^den tgt.en die­

ses Monats den Unterzeichneten Stel­len anzuzeigen, welche Beschaffenheit es in obiger Beziehung, in ihren Gemeinden habe.

Deikch. November 1529.

K. Oberämter.

Freudenstadt. Nagold. In Betreff des Sportel-Ansatzes für die-Er- laubniß zuyr Arauerblasen wird den Orts- Vorstände«, bemerklich gemacht, daß es in der Absicht der neuen Sportel-Gesetzge­bung liege, die früher bestandene , durch die Rang-Ordnung bestimmte Verschieden­heit der Berechtigung in Hinsicht aus das Trauerblasen aufzuheben, und diesen Be< standthkil der Leichen-Feierlichkeiten ällge- mtitz durch eine obrigkeitliche mit einem Sportel - Ansatz verbundene Erlaubnis zu bedingen; hauptsächlich in dieser Rück­sicht sep dev frühere Tax-Ansatz in dem neuen Sportel-Tarif bedeutend ermäßigt worden. UcbrigenS würde ein Unterschied nach Rang-Klassen bei der Erlaubniß-Er- theikung im Sinn der neuen Gesetzgebung durchaus nicht begründet sepn.

Die Orts - Vorstände werden hievon mit dem Anhang in Kenntniß gefetzt, daß die Handhabung des fraglichen Sportel- Satzes den Lokal-Polizei-Stellen der Orte, in welchen das Trauerblasen eingeführt ist, in gleicher Weise, wie dieß die In- siruktion vom 2t. Februar d. Z. bei den

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