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Intel ltgcnz-Blatt

für dle Oberamts« Bezirke

Nagold, Freudenstadt und Horb.

Im Verlag der V i sch er' schen Buchdruckerei.

Nro. 54. Dienstag den 7. Juli 1329 .

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Qberamt Nagold.

Nagold. Die K. Kreiß-Negierung hat gestattet, daß für Fertigung der Bür­ger- und Beisitzer-Listen den damit be­schäftigt gewesenen Personen ein Taggeld von. r fl. unter der Voraussetzung unge­rechnet werden dürfe, daß an Einem Tage wenigstens zo40 Namen volistäydig be­reinigt eingetragen 'werden können, und es ist zugleich die Vorlegung der sammtl. Kostens - Zettel zur Detretur angcordnet worden.

Die Drtsvorstcher haben nun die' dieß- fallsigen Kostens - Zettel unfehlbar binnen »4 Tagen hier einzureichen, und es muß die in denselben enthaltene Zahl der ein­getragenen Namen von Bürgern und Bei­sitzern, so wie die Zeit-Versaumniß beur­kundet sepn.

Bei dieser Gelegenheit werden die Orts- Vorsteher anfgcfordert, die genannten Li­sten den K. Pfarrämtern zur Prüfung und Ergänzung derjenigen Einträge, wel­che sich auf öffentliche Kirchenbücher stü­tzen, vorzulegen, und es wird den Königk. Pfarrämtern späterhin Nachricht gegeben werden, welche Belohnung sie für diese

außerordentliche Beqiühung anzusprechen haben. Den i. Juli 1829.

K. Oberamt.

Kameralamt Domstetten. >

Dornstetten. sErlpß an die Vorsteher derjenigen Gemeinden, bei welchen der mehrjährige Zehent-Pacht an Martini 1827 zu Ende gegan­gen ist.j In Betreff der an Martini 1827 zu Ende gegangenen, und bei der Versammlung vom 14. Februar 1828 auf 18 Jahre erneuer­ten Zehent-Pachtungen hat die» Here Behörde in Absicht auf Meßge- halt und Anschlag, eine Vergleichung der diesseitigen Zehent-Vergleichungs- Protokolle und der Notizen für das Steuer-Provisorium angeordnet, und es zeigt sich nun bei dieser Prüfung, daß nach dem Steuer-Kataster, wes« ches sich gewöhnlich auf altere Meß» Protokolle gründet, die Morgenzahl der Markungen größer ist, als sie bis« her verliehen wurde, und daß auch nicht selten der Anschlag des Felder- Ertrags den bei der Verpachtung zu Grund gelegten übersteigt.