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Intel ltgcnz-Blatt
für dle Oberamts« Bezirke
Nagold, Freudenstadt und Horb.
Im Verlag der V i sch er' schen Buchdruckerei.
Nro. 54. Dienstag den 7. Juli 1329 .
Verfügungen der Königlichen Bezirks-Behörden.
Qberamt Nagold.
Nagold. Die K. Kreiß-Negierung hat gestattet, daß für Fertigung der Bürger- und Beisitzer-Listen den damit beschäftigt gewesenen Personen ein Taggeld von. r fl. unter der Voraussetzung ungerechnet werden dürfe, daß an Einem Tage wenigstens zo—40 Namen volistäydig bereinigt eingetragen 'werden können, und es ist zugleich die Vorlegung der sammtl. Kostens - Zettel zur Detretur angcordnet worden.
Die Drtsvorstcher haben nun die' dieß- fallsigen Kostens - Zettel unfehlbar binnen »4 Tagen hier einzureichen, und es muß die in denselben enthaltene Zahl der eingetragenen Namen von Bürgern und Beisitzern, so wie die Zeit-Versaumniß beurkundet sepn.
Bei dieser Gelegenheit werden die Orts- Vorsteher anfgcfordert, die genannten Listen den K. Pfarrämtern zur Prüfung und Ergänzung derjenigen Einträge, welche sich auf öffentliche Kirchenbücher stützen, vorzulegen, und es wird den Königk. Pfarrämtern späterhin Nachricht gegeben werden, welche Belohnung sie für diese
außerordentliche Beqiühung anzusprechen haben. Den i. Juli 1829.
K. Oberamt.
Kameralamt Domstetten. >
Dornstetten. sErlpß an die Vorsteher derjenigen Gemeinden, bei welchen der mehrjährige Zehent-Pacht an Martini 1827 zu Ende gegangen ist.j In Betreff der — an Martini 1827 zu Ende gegangenen, und bei der Versammlung vom 14. Februar 1828 auf 18 Jahre erneuerten Zehent-Pachtungen hat die hö» Here Behörde in Absicht auf Meßge- halt und Anschlag, eine Vergleichung der diesseitigen Zehent-Vergleichungs- Protokolle und der Notizen für das Steuer-Provisorium angeordnet, und es zeigt sich nun bei dieser Prüfung, daß nach dem Steuer-Kataster, wes« ches sich gewöhnlich auf altere Meß» Protokolle gründet, die Morgenzahl der Markungen größer ist, als sie bis« her verliehen wurde, und daß auch nicht selten der Anschlag des Felder- Ertrags den bei der Verpachtung zu Grund gelegten übersteigt.