Taglöhners Michael Pfau zu Reiner» zau werden alle, welche Forderungen an sein Vermögen machen, oder sich etwa für den Gemeinschuldncr ver­bürgt haben, hiemit aufgerufen, ihre Ansprüche, und deren etwaige Vor­zugs-Rechte,

Montag den LZten April, Vormittags 9 Uhr, ln dem dortigen Wirthshause auszu­führen, und sich zugleich über einen Borg- und Nachlaß-Vergleich zu er­klären.

Wer hiebei seine Ansprüche we­der persönlich, noch durch Bevollmäch­tigten, noch vor oder an obiger Tag- fahrt ausführen würde, wird, soweit solche nicht schon durch die Gerichts- Akten erwiesen sind, durch ein nach der Liquidations-Verhandlung auözu- sprechendes Erkenntniß von der gegen­wärtigen Ganntmasse ausgeschlossen werden. Von denjenigen Gläubigern aber, welche sich über einen Vergleich nicht geäußert, wird angenommen wer­den , daß sie den Erklärungen derer beitreten, welche mit ihnen gleiche Rechte haben.

Freudenstadt den 10. März 1829.

K. Oberamtsgericht.

Weinland.

Reinerzau. sGüter-Verkauf.^ Vorermeldter Schulden - Liquidation vorangängig wird

Montag den Zosten März, Vormittags 9 Uhr, ebenfalls im Wirthshaus zu Reiner-

zau der Pfauische Güter - Verkauf, bestehend in

1 zweistockigten Wohnhaus, sammt Stallung,

I. Morgen Wildfeld, und

L Morgen, i Viertel Wiesen, vorgenommen werden.

Freudenstadt den 10. März 1829« K. Oberamtsgericht. Weinland.

Lombach, Oberamts Freuden- stadt. sGläubiger-Vorladung.^ In der rechtskräftig erkannten Gantsache über die Verlassenschaft der weil. j,Anna Maria geb. Roth, Wittwe des An­dreas Bühler dahier, ist zur Schul- dcn-Liquidation, womit ein Vergleichs- Versuch verbunden wird, Tagfahrt auf Freitag

den Losten März d. I. anberaumt.

Die Gläubiger der Bühlcrin we» den daher vorgeladen, an dem gedach­ten Tage

Vormittags 9 Uhr, in dem Wirthshause des Matthäus Stein in Lombach entweder in Per­son oder durch gehörig Bevollmäch­tigte zu erscheinen, oder auch vor oder bei der Liquidation schriftliche Recesse einzureichen, ihre Forderun­gen und deren Vorzugsrechte unter Vorlegung der Original - Dokument» zu erweisen, und sich über einen Ver­gleich , so wie über Genehmigung des Fahrniß-Verkaufes und der Auf­stellung des Güterpflegers zu erklären.