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EberShardt, Königs. Ober- amtsgerichtS Nagold. ^Unterpfands« ^Vereinigung.^ Da der Pfand-Kom- Mlssaire Kießer von Attenstaig un­term heutigen Tage-das Pfand.-Ge­schäft in hiesiger Gemeinde Mlig z« Ende gebracht, und das neue Unter­pfands-Buch vollständig angelegt hat; so wird dieß unter dem Anhang an- durch .zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß von heute an vorkommende Verpfändungen und Konkurse ganz nach dem neuen Pfand- und Priori­tät^ Gesetze, in Verbindung mit dem Artikel 12 des Einführungs - Gese­tzes, werden behandelt und ausgeführt werden.

Nagold, den 6. Decbr. 1828.

K. Oberamtsgericht Nagold.

H 0 f f a ck e r.

Das K. UmgeldS - Kommissa­riat Nagold an:

hie A reifer und UnterkZufer dev K. Kameral-Aemter Altenstaig, Reuth in und d e s H 0 f»K a im e r a l a ik t s Herrenberg.

!. An die Äcciser.

Um die Makzsteuer-BerechNungen p. istsu Oktober his letzten December 1828 in den so eben genannten 5 Kameral - Aemtern so zeitig fertig zu können, daß man solche den betreffen­den Kamera'Aemtern zum Behufe des Einzugs in den ersten 8 Tagen

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des nächstkommenden Monats Januar 1829 übergeben kann, werden die Ac- ciser der gedachten Kameral-Aemter hiemit aufgesordsrl, ihre Malz- und Müller-Register, nebst den dazu ge­hörigen Scheins» vom Monat De- eember 1828, sogleich an die Un­terzeichnete Stelle einzusenden, damit solche noch vor Ablauf dieses Monats der vorgeschriebenen' Prüfung unter­worfen werden können.

Ist in dem einen oder dem andern Orte im Monat December kein Malzschein gelöst, und ausgestellt worden, so sieht man gleichwohl mit nächstem Botentag einer schriftlichen Anzeige entgegen.

II. An die Unterkäufer.

Nach si. 6 der Instruktion, ha­ben die Unterkäufer über alle Wein- Einkäufe der Wirthe aus dem nach Art. 7 des Accise - Gesetzes zu führenden Unterkaufsbuch ain Ende jeden Quartals, einen Auszug nach dem vorgefchriebenen Formular zu fer­tigen, und solchen dem Acciser zum Beleg seines Keller-Registers einzu- händigen.

Bis jetzt ist diese Vorschrift aber noch wenig beobachtet worden, wor- durch die Unterzeichnete Stelle in ih­ren Geschäften außerordentlich aufge- halten wird.

Es wird daher diesen Unterkau- fern eröffnet, daß man das betreffende Königl. Oberamt um Absendung von Wartboten ersuchen werde, rven'n auch