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durch die gewöhnlichen Amts-Boten hieher gesendet werden können, beziehungsweise den Accisern zu Alpirs- bach, Freudenstadt, Altenstaig und Herrenberg das Erforderliche zu übergeben, welch' Letztere dann sämmtliche Urkunden in einem Pakete der Unterzeichneten Stelle zuzustellen haben.
II.
So natürlich es ist, daß Berichte rc. zu deren Einsendung ein bestimmter Termin anberaumt worden ist, i n n erha lb^ d ieses Termins nnlaufcn müßen, so wenig ist dieß oon einzelnen Accisern bis jetzt beobachtet worden.
Namentlich fehlen noch mehrere Insinuations-Dokumente zu dem diesseitigen Ausschreiben vom Hten v. M. das Eichen der Fässer betreffend, so wie die Malz-Register und Scheine für den verflossenen Monat.
Die Unterzeichnete Stelle ist daher vom Königlichen Steuer-Kollegium angewiesen worden, in solchen Fällen das betreffende König!. Ober« amt um Absendung eigener Boten auf Kosten des säumigen Theils, anzugehen, wovon die OrtSvorstcher und Acciser hiemit in Kenntniß gesetzt werden, um sich vor Schaden hüten zu können.
m.
Aus Veranlassung der kürzlich in einigen Orten vorgenommenen Keller- Untersuchungen hat man bemerken müßen, daß die Acciser ihre Keller-
Register nicht so vollständig führen, wie ihnen durch die Instruktion vorgeschrieben ist. So halten es z. B. einzelne Acciser für genügend, wenn sie in ihr Register einfchreiben, dieser oder jener Wirth habe Z Aimer neuen Wein eingelegt, ohne dabei zu bemerken, in welche Fässer dieser Wein gekommen sey. Ferner werden die Ueber« füllungen nicht immer genau eingetragen, unerachtet hierauf durch das Ausschreiben vom 4. v. M. besonders aufmerksam gemacht worden ist.
Es muß daher den Accisern zu bedenken gegeben werden, daß ihnen ein Thei! an den Reise-Kosten des Kommissärs in dem Falle zugeschie- den werden dürfte, wenn sie durch nachläßige, oder gar unrichtige Einträge in ihre Keller ' Register dem Kommissär einen ausserordentlichen Zeit- Aufwand verursachen sollten. lV.
Der Art. 11. des Wirthschaft-Ab-- gaben-Gesetzes wird zu Folge höherer Weisung dahin erläutert, daß aller Wein und Ästost, welcher in einem solchen Keller liegt, worinn auch Pri- vat-Persone» dergleichen Getränke liegen haben, als Eigenthum des Wirths behandelt, und ins Umgeld genommen werden müsse. Z. B. Ein' Wirkst habe ausser seinem Hause in dem Keller eines Privat-Manns — 5 Eimer Wein liegen, der Privat-Mann selbst aber, habe im nämlichen Keller auch 2 Eimer Wein und 1 Eimer Most liegen: so werden nicht blos des Wirths