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durch die gewöhnlichen Amts-Boten hieher gesendet werden können, bezie­hungsweise den Accisern zu Alpirs- bach, Freudenstadt, Altenstaig und Herrenberg das Erforderliche zu über­geben, welch' Letztere dann sämmtliche Urkunden in einem Pakete der Un­terzeichneten Stelle zuzustellen haben.

II.

So natürlich es ist, daß Be­richte rc. zu deren Einsendung ein be­stimmter Termin anberaumt worden ist, i n n erha lb^ d ieses Termins nnlaufcn müßen, so wenig ist dieß oon einzelnen Accisern bis jetzt beob­achtet worden.

Namentlich fehlen noch mehrere Insinuations-Dokumente zu dem dies­seitigen Ausschreiben vom Hten v. M. das Eichen der Fässer betreffend, so wie die Malz-Register und Scheine für den verflossenen Monat.

Die Unterzeichnete Stelle ist da­her vom Königlichen Steuer-Kolle­gium angewiesen worden, in solchen Fällen das betreffende König!. Ober« amt um Absendung eigener Boten auf Kosten des säumigen Theils, an­zugehen, wovon die OrtSvorstcher und Acciser hiemit in Kenntniß gesetzt wer­den, um sich vor Schaden hüten zu können.

m.

Aus Veranlassung der kürzlich in einigen Orten vorgenommenen Keller- Untersuchungen hat man bemerken müßen, daß die Acciser ihre Keller-

Register nicht so vollständig führen, wie ihnen durch die Instruktion vor­geschrieben ist. So halten es z. B. einzelne Acciser für genügend, wenn sie in ihr Register einfchreiben, dieser oder jener Wirth habe Z Aimer neuen Wein eingelegt, ohne dabei zu bemer­ken, in welche Fässer dieser Wein ge­kommen sey. Ferner werden die Ueber« füllungen nicht immer genau einge­tragen, unerachtet hierauf durch das Ausschreiben vom 4. v. M. beson­ders aufmerksam gemacht worden ist.

Es muß daher den Accisern zu bedenken gegeben werden, daß ihnen ein Thei! an den Reise-Kosten des Kommissärs in dem Falle zugeschie- den werden dürfte, wenn sie durch nachläßige, oder gar unrichtige Ein­träge in ihre Keller ' Register dem Kommissär einen ausserordentlichen Zeit- Aufwand verursachen sollten. lV.

Der Art. 11. des Wirthschaft-Ab-- gaben-Gesetzes wird zu Folge höherer Weisung dahin erläutert, daß aller Wein und Ästost, welcher in einem solchen Keller liegt, worinn auch Pri- vat-Persone» dergleichen Getränke lie­gen haben, als Eigenthum des Wirths behandelt, und ins Umgeld genommen werden müsse. Z. B. Ein' Wirkst habe ausser seinem Hause in dem Kel­ler eines Privat-Manns 5 Eimer Wein liegen, der Privat-Mann selbst aber, habe im nämlichen Keller auch 2 Eimer Wein und 1 Eimer Most liegen: so werden nicht blos des Wirths