die Hypothek dieser Schuldka­pitale nicht in den vormals Oe- srerreichischen Vorlanden be­findet, zu einer neuen Liquidation zugelassen seyen, wobei die als liquid anerkannten Forderungen so zu behan­delt seyen, als ob sie von der K. Baye­rischen Regierung anerkannt worden wären.

Die Besitzer solcher Tirolischen Schuldkapitalien, welche entweder von der K. Baierischen Regierung nicht anerkannt, oder bei der K. Baierischen Liquidations-Kommission nicht ange­meldet wurden, werden demnach, in so ferne sich die Hypothek ihrer Schuld- kapitale nicht in den vormals Oester- reichischen Vorlanden befindet, aufge­fordert, innerhalb sechs Monaten ihre Original-Schuldbriefe, oder in deren Ermanglung die hierauf sich beziehen­den gesetzlichen Amortisations-Urkun­den mit einem unterfertigten Verzeich­nisse, welches die Nummer der Obli­gation, das Datum ihrer Ausfertigung den Namen, auf den sie lautet, das Perzenten-Ausmaß und den Kapitals- Betrag zu enthalten, und als Gegen­schein zu dienen hat, an die hiefür aufgestellte Schulden - Liquidations- Kommission in Innsbruck gegen eine amtlich gefertigte Empfangs - Bestäti­gung zu überreichen oder einzusenden.

Die ausgestellten neuen Schuld- Verschreibungen werden Len Gläubi­gern auf dem Wege, durch welchen die alten Schuld-Urkunden zur Liqui­dation gebracht worden sind, gegen

Rückstellung des erhaltenen Empfangs- Scheines zugestellet werden.

UebrigenS ist die Liquidations- Kommission angewiesen, bei der gegcn- tig angeordneten Liquidation sich nach den Bestimmungen des Gubernial- Circulare vom 4. August 1822, Z. 2220, und den nachträglich dießfalls erflossenen Vorschriften zu benehmen.

Innsbruck, den 2g. August 1828.

Vom K. K. Guberninm für Tirol und Vorarlberg.

Verfügungen der Königlichen Be­zirks-Behörden.

Oberantt Nagold.

Nagold. Das K. Oberamt hat neulich sammtlichen Ortsvvrstehern eine Kapsel von Pappendeckel zugesen-- det, und es werden nun unter Be­ziehung auf den Erlaß des K. Ober­amtes vom i 5 ten September d. I. (Iutell.-Bl. Nro. 76) die Ortsvor­steher angewiesen, in diesen Kapseln die Regierungs-Blätter, den schwäbi­schen Merkur, und das Intelligenz- Blatt, bei den Gemeinderaths-Mit­gliedern der Reihe nach herumgehen zu lassen. Verfehlungen gegen diese Anordnung werden gerügt.

Den 10. Okt. 1828.

K. Oberamt.

Freuden stad t. sJahrmarkt.Z Von der Königlichen Kreis-Regierung ist die beabsichtigte Wieder-Abhaltung