Zeugnisse hieher nicht versäumt werden.

Bemerkt wird, daß auf Bewer­bungen ungeprüfter Subjekte keine Rücksicht genommen werden kann.

Nagold den 10. Oktober 1828.

K. Oberamt.

E ngel.

Nagold. Das K. Oberamt hat neulich sämmtlichen Ortsvorstehern eine Kapsel von Pappendeckel zugesen- Let, und es werden nun unter Be­ziehung auf den Erlaß des K. Ober­amtes vom ibten September d. I. (Intel!.-Bl. Nro. 76) die Ortsvor­steher angewiesen, in diesen Kapseln die Regierungs-Blatter, den schwäbi­schen Merkur, und das Intelligenz- Blatt, bei den Gemeinderaths-Mit­gliedern der Reihe nach herumgehen zu lassen. Verfehlungen gegen diese Anordnung werden gerügt.

Den 10. Okt. 1828.

K. Oberamt.

Nagold. Aus Lenen inif den isten Jul. d. I. erhaltenen No- titzen über die bei den Gemeinden vor­handenen alten Ausstände und die seit 1824 neu entstandenen Reste, hat sich zwar das K. Oberamt überzeugt, daß mehrere Ortsvorsteher und Gemeinde- Pfleger sich die Beitreibung der Ge­meinde-Forderungen eifrig haben an­gelegen seyn lassen, aber auch, Laß viele die wohlthatigen Absichten des Gesetzes vom 17. Jul. 1824 die Be­handlung der Steuer-Rückstände be­treffend, welches im Regierungs-Blatt des Jahrs 1824 Seite 53 i und fol-

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gende, zu lesen ist, gar nicht auffassen und berücksichtigen lernen wollen, ob- wohlen die Unterzeichnete Stelle schon so oft, sowohl durch öffentliche Be­kanntmachungen, als durch mündliche Rücksprache bei jeder sich ergebenden Gelegenheit, ihren Eifer hiefür zu er< regen sich bestrebte.

Indem man daher diejenigen Orts­vorsteher, welche sich selbst das Zeug- niß geben können, daß sie ihre Oblie­genheit in Beitreibung der Ausstände nach Pflichten erfüllt haben, hiemit das wohlverdiente Lob zugehen läßt, muß man sehr bedauern, denjenigen Ortsvorstehern, welche durch ihre Nach- läßigkeit die Unterzeichnete Stelle zu Erkennung einer Strafe gegen sie, ei­gentlich herausfordern, hiemit erklären zu mäßen, daß man sie Unnachsicht« lich mit strengen Strafen belegen wer­de, wenn binnen 14 Tagen die An­ordnungen des Gesetzes vom 17. Jul. 1824 in ihren Gemeinden nicht voll­ständig durchgeführt sind, worüber man unfehlbar bis zum 22sten Oktober d. I. von sämmtlichen Ortsvorstehern Bericht erwartet, welcher, wenn er mit dem Amtsboten an diesem Tage nicht einkommt, von jedem säumigen Orts­vorsteher durch einen eigenen Wart­boten abgeholt werden wird.

Zugleich werden sämmtliche Ge­meinde-Pfleger wiederholt aufgefordert, bei K. Oberamte unverzüglich anzu­zeigen, wenn die Orrsvorsteher die den Schuldnern gesetzten iZahlungs - Ter­mine fruchtlos verstreichen lassen, un-