Zeugnisse hieher nicht versäumt werden.
Bemerkt wird, daß auf Bewerbungen ungeprüfter Subjekte keine Rücksicht genommen werden kann.
Nagold den 10. Oktober 1828.
K. Oberamt.
E ngel.
Nagold. Das K. Oberamt hat neulich sämmtlichen Ortsvorstehern eine Kapsel von Pappendeckel zugesen- Let, und es werden nun unter Beziehung auf den Erlaß des K. Oberamtes vom ibten September d. I. (Intel!.-Bl. Nro. 76) die Ortsvorsteher angewiesen, in diesen Kapseln die Regierungs-Blatter, den schwäbischen Merkur, und das Intelligenz- Blatt, bei den Gemeinderaths-Mitgliedern der Reihe nach herumgehen zu lassen. Verfehlungen gegen diese Anordnung werden gerügt.
Den 10. Okt. 1828.
K. Oberamt.
Nagold. Aus Lenen — inif den isten Jul. d. I. erhaltenen No- titzen über die bei den Gemeinden vorhandenen alten Ausstände und die seit 1824 neu entstandenen Reste, hat sich zwar das K. Oberamt überzeugt, daß mehrere Ortsvorsteher und Gemeinde- Pfleger sich die Beitreibung der Gemeinde-Forderungen eifrig haben angelegen seyn lassen, aber auch, Laß viele die wohlthatigen Absichten des Gesetzes vom 17. Jul. 1824 die Behandlung der Steuer-Rückstände betreffend, welches im Regierungs-Blatt des Jahrs 1824 Seite 53 i und fol-
ZZ2 —
gende, zu lesen ist, gar nicht auffassen und berücksichtigen lernen wollen, ob- wohlen die Unterzeichnete Stelle schon so oft, sowohl durch öffentliche Bekanntmachungen, als durch mündliche Rücksprache bei jeder sich ergebenden Gelegenheit, ihren Eifer hiefür zu er< regen sich bestrebte.
Indem man daher diejenigen Ortsvorsteher, welche sich selbst das Zeug- niß geben können, daß sie ihre Obliegenheit in Beitreibung der Ausstände nach Pflichten erfüllt haben, hiemit das wohlverdiente Lob zugehen läßt, muß man sehr bedauern, denjenigen Ortsvorstehern, welche durch ihre Nach- läßigkeit die Unterzeichnete Stelle zu Erkennung einer Strafe gegen sie, eigentlich herausfordern, hiemit erklären zu mäßen, daß man sie Unnachsicht« lich mit strengen Strafen belegen werde, wenn binnen 14 Tagen die Anordnungen des Gesetzes vom 17. Jul. 1824 in ihren Gemeinden nicht vollständig durchgeführt sind, worüber man unfehlbar bis zum 22sten Oktober d. I. von sämmtlichen Ortsvorstehern Bericht erwartet, welcher, wenn er mit dem Amtsboten an diesem Tage nicht einkommt, von jedem säumigen Ortsvorsteher durch einen eigenen Wartboten abgeholt werden wird.
Zugleich werden sämmtliche Gemeinde-Pfleger wiederholt aufgefordert, bei K. Oberamte unverzüglich anzuzeigen, wenn die Orrsvorsteher die den Schuldnern gesetzten iZahlungs - Termine fruchtlos verstreichen lassen, un-