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Intelligenz-Blatt

r die O beramts-Bez irke

Nagold und Freudenstadt.

Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 6z. Freitag Herr 8. August 1828.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold. Freuden stadt. Durch die nützlichen Dienste, welche eine gehörig eingeübte und wohl organistrkc Bürger- Miliz in einzelnen Orten bei verschiede­nen Gelegenheiten, z. B. bei FeuerSbrün- sten, Jahrmärkten, Volksfesten, öffentli­chen Umgängen, Maifesten, und sonstigen Anläßen einer besavLern Feierlichkeit ge­leistet haben, sind Seine Majestät der Kö­nig zu dem Wunsche veranlaßt worden, daß eine solche Bürger-Miliz überall, wo es ohne zu große Belästigung der öffent­lichen Kaffen, oder der einzelnen Bürger, geschehen kann, nach einem möglichst gleich­förmigen Plane cingeführt werden möchte, und es sind auch bereits in 2g verschiede­nen Orten des Königreichs solche Bürger- Milizen errichtet worden.

Es entsteht nun die Frage: ob und welche Gemeinden des Oberamts-Bezirks geneigt seyn möchten, eine ähnliche An­stalt bei sich zu errichten.

Es versteht sich hiebei von selbst, daß es sich nur von solchen Gemeinden han­deln kann, die nach ihrer Bevölkerung und ihren sonstigen Verhältnissen, eine nicht allzugeringe Anzahl kräftiger, ge­wandter und gutgeklcideter Bürger auf» zustellen vermögen, also vorzugsweise von den Städten und gewerbsameren Flecken,

nicht aber von kleinen, blos vom Feldbau sich nährenden Ortschaften. wo sich vor­aussichtlich weder viele Lust, noch auch die Mittel zu einer solchen Einrichtung finden würden.

Für die Zahl der Mannschaft wird ein durchaus gleichförmiger Maasstab sich nicht festsctzen lassen, da theils das Be­dürfnis, theils die Mittel sich nicht immer nach der Bevölkerung der Gemeinden rich- ten, zu dem auch jeder äußere Zwang sc viel möglH vermieden werden muß; im Allgemeinen aber dürfte jedoch daß Ver­hältnis von zwei Mann auf Ein hundert Einwohner zum Anhalts-Punkte dienen, so, daß z. B. in einem Orte von 20cm Einwohnern die Miliz aus 4» Mann be­stehen könnte.

Die Ortsvorsteher erhalten nun den Auftrag, die Gemeinderäthe und die Ge­meinde-Angehörigen zur Erklärung auf­zufordern, ob und unter welchen nä­heren Bestimmungen sie eine bürgerliche Schutz- und Ehren-Wache dieser Art auf­zustellen geneigt wären, und diese Erklä­rung binnen 4 Wochen dem betreffenden K. Oberamt vorzulegen.

Den 1. August 1523.

Die K. Oberämter.

Oberamt Nagold.

Nagold. sStcin- und Vieh-Saiz.Z Nach Anleitung des von der Amtsver-