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Intelligenz-Blatt
fü r die O beramts-Bez irke
Nagold und Freudenstadt.
Im Verlag der Bischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 6z. Freitag Herr 8. August 1828.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. Freuden stadt. Durch die nützlichen Dienste, welche eine gehörig eingeübte und wohl organistrkc Bürger- Miliz in einzelnen Orten bei verschiedenen Gelegenheiten, z. B. bei FeuerSbrün- sten, Jahrmärkten, Volksfesten, öffentlichen Umgängen, Maifesten, und sonstigen Anläßen einer besavLern Feierlichkeit geleistet haben, sind Seine Majestät der König zu dem Wunsche veranlaßt worden, daß eine solche Bürger-Miliz überall, wo es ohne zu große Belästigung der öffentlichen Kaffen, oder der einzelnen Bürger, geschehen kann, nach einem möglichst gleichförmigen Plane cingeführt werden möchte, und es sind auch bereits in 2g verschiedenen Orten des Königreichs solche Bürger- Milizen errichtet worden.
Es entsteht nun die Frage: ob und welche Gemeinden des Oberamts-Bezirks geneigt seyn möchten, eine ähnliche Anstalt bei sich zu errichten.
Es versteht sich hiebei von selbst, daß es sich nur von solchen Gemeinden handeln kann, die nach ihrer Bevölkerung und ihren sonstigen Verhältnissen, eine nicht allzugeringe Anzahl kräftiger, gewandter und gutgeklcideter Bürger auf» zustellen vermögen, also vorzugsweise von den Städten und gewerbsameren Flecken,
nicht aber von kleinen, blos vom Feldbau sich nährenden Ortschaften. wo sich voraussichtlich weder viele Lust, noch auch die Mittel zu einer solchen Einrichtung finden würden.
Für die Zahl der Mannschaft wird ein durchaus gleichförmiger Maasstab sich nicht festsctzen lassen, da theils das Bedürfnis, theils die Mittel sich nicht immer nach der Bevölkerung der Gemeinden rich- ten, zu dem auch jeder äußere Zwang sc viel möglH vermieden werden muß; im Allgemeinen aber dürfte jedoch daß Verhältnis von zwei Mann auf Ein hundert Einwohner zum Anhalts-Punkte dienen, so, daß z. B. in einem Orte von 20cm Einwohnern die Miliz aus 4» Mann bestehen könnte.
Die Ortsvorsteher erhalten nun den Auftrag, die Gemeinderäthe und die Gemeinde-Angehörigen zur Erklärung aufzufordern, ob — und unter welchen näheren Bestimmungen sie eine bürgerliche Schutz- und Ehren-Wache dieser Art aufzustellen geneigt wären, und diese Erklärung binnen 4 Wochen dem betreffenden K. Oberamt vorzulegen.
Den 1. August 1523.
Die K. Oberämter.
Oberamt Nagold.
Nagold. sStcin- und Vieh-Saiz.Z Nach Anleitung des — von der Amtsver-