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Oberaintsgericht Freubenstadt. setzt, daß nach deren fruchtlosem Abläufe

Freudenstadt. sSchulden - Liqui­dation.^ Ueber die Derlaffenschast des Maurers Johann Friedrich Walde dahier ist das Ganut-Verfahren rechtskräftig er­kannt, und zur Schulden-Liquidation, wo­mit ein Vergleichs - Versuch verbunden wird, Tagfahrt auf

Freitag den znsien Mai ig 2 Z.

Vormittags y Ikhr,

anbcraumt.

Die Gläubiger des Walde werden nun Vorgeladen, an gedachtem Tage auf dem Nathhause dahier entweder in Perfon oder durch gehörig Bevollmächtigte zu erschei­nen, oder auch schriftliche Neceffe cinzu- rcichen, ihre Forderungen und deren Vor­zugs-Rechte unter Vorlegung der Origi­nal-Dokumente vorzubringen, und sich über einen Vergleich, über die Genehmi­gung des Licgenschafts - und Fahrniß- Derkaufes, so wie der Aufstellung des Gü­terpflegers zu erklären.

Diejenigen Gläubiger, welche sich in vorbcmcrkten Beziehungen nicht erklären, werden als dem Beschlüsse der Mehrzahl der erschienenen Gläubiger ihrer Klaffe beitretend angesehen, und diejenigen, wel­che nicht liquidiren, werden durch das in der nächsten auf den Liquidations - Tag folgenden Oberamtsgerichtlichcn Sitzung aiiszufprechcnde Erkenntniß von der Masse ausgeschlossen werden.

Den 2 g- April 1323.

K. Obcramtsgericht.

Weinland.

Loßburg, Gerichts-Bezirks Freu­denstadt. sAusruf an unbekannte Er­ben.^ Der am lösten Februar d. I. Ver­storbene Johannes Zürn, hat über seine Derlaffenschast Testamentarisch verfügt. Allen, die diese Verfügung anfechten kön­nen glauben, wird nun zu Vorbringung ihrer dießsälligen Einwendungen eine Frist von Zv Tagen mit dem Anlügen festge-

dem eingesetzten Erben Andreas Maier zu Loßburg, die Verlaffenschast zugewie- scn werden würde.

Freudcnstadt, den 22. April 1323.!

K. Oberamtsgericht. Akt. B l e i b c l.

Schopfloch, Obcramts Frcuden- stadt. Die Unterzeichnete Stellen sind vbcramtsgerichtlich beauftragt, das Schul- dcnwesen des

Alt Martin Sautter, Taglöhner und

Jung Martin Sautter, desgleichen beide von Schcpfloch, Oberamts Freuden- siadt, im außergerichtlichen Weg zu erle­digen.

Zu Folge dessen, werden nun die Gläu­biger derselben aufgcfordert, und zwar die des Alt Martin Sautter,

Montag, den i2ten Mai d. I., und die des Jung Martin Sautter, Dienstag, den iztcn Mai d. I., je morgens 3 Uhr auf dem Nathhause zu Schvpfloch zu erscheinen, ihre Forde­rungen gehörig zu liquidiren, und sich über einen Borg- oder Nachlaß-Vergleich zu erklären.

Diejenigen Gläubiger, welche ^ihre For­derungen an obiger Liquidations-Lagsahrt nicht geltend machen, haben cs sich selbst zuzuschreibcn, wenn sie bei Fertigung der Verweisung unberücksichtigt bleiben.

Den 15. April 1323-

K. Amts-Notariat Dornstettcn.

H 0 f a k e r, und Gemeinderath zu Schvpfloch.

Mindersbach. sSchulhaus-Bau.fj Die Reparation und theilweise neue Aus­härtung des hiesigen Schulhauscs, wor-