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für die Oberamts-Bezirke

N a g o l d und F r e u d e n s t a d r.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. z6. Monrag den 5. Mai 1828.

Verfügungen der Königlichen Bezirks» Behörden.

Oberamt Freudenstadt.

Freu den stadt. sAn sämmtliche Ortsvorstände des Oberamts - Bezirks.^ r) Es ist neuerdings die Anzeige gemacht worden :

a) daß die statt der hölzernen Bengel in den Kaminen befindliche eiserne Stangen so schlecht befestigt seyen, daß solche mit den Kaminsegern ge­brochen, und letztere herabgestürzt und verlezt worden, d) Daß ferner der Art. XVHI der Ge­neral - Feuer - Polizei - Ordnung vom iZten April rgoz (Reg.-Bl. Seite 20z) in Hausern rc> von den HauS- Besttzern nicht genau befolgt werde.

Die Ortsvorsteher erhalten in dieser Beziehung den Auftrag, ihre Untergebene zu Hinwegräumung die­ser Defekte mit der Bemerkung auf- zusordern, daß im Entstehungs-Falle unnachsichtliche Ahndung cintreten müßte.

L) Da es neuerlich verkommt, daß die Ortsvorstände gegen die Ordnung un­gestempelte Vieh-Urkunden ausstcllen, so wird Ließ mit dem Anhang gerügt, daß auf jeden vorkommenden Fall die gesetzliche Stempel-Strafe in Anwen­dung gebracht werben wird.

z) In Beziehung auf Diebstahls - Anzei­gen ist, je nach Umstanden, jedesmal in dem Schultheißenamtlichen Berichte zu bemerken:

s) ob der Diebstahl mittelst Einbruchs, Einsteigen, oder mit Waffen began­gen, und ob noch eine Verletzung oder Instrumente vorgefunden.

k) welche Gegenstände entwendet wor­den, und wie hoch deren Werth sich belaufe.

Die wieder beigebrachten Gegen­stände sind mit dem Berichte einzu- senden.

<r) welchen Verdacht man wegen des Diebstahls habe.

ä) ob der bekannte Thätcr schon ein­mal, und wie? wegen Diebstahls be­straft worden?

4) Die Ortsvorstande werden beauftragt, die GeMicinderäthe über Ertheilung von gemeindcräthlichen Zeugnissen über Prädikat und Vermögen jedesmal förm­lich abstimmen zu lassen, solche Zeug­nisse in das Gcmcindcrathö - Protokoll einzutragen, und insbesondere das Prä­dikat, den in der Regel auf gedruckte Formularien, nach Reg. - Bl. 1625, Nro. Zz auszustellenden Zeugnissen ein­zuverleiben.

Den 23. April 1626-

K. Oberamr.

Hettlxx.