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Der Hefen-Abgang ist jedoch nur auS demjenigen Quantum Wein zu berechnen, weiches zur Zeit der Ge- tränke-Aufnahme vorräthig war.

Endlich

VIII. Bei ungünstigen Zufällen, wenn ent­weder der Wein aus einem schadhaf­ten Gefäß ausgelaufen, oder derselbe unbrauchbar geworden ist, hat der Wirth sogleich den Accifer mit einer weitern Urkunds-Perfon zu rufen; und es hat daher der Accifer über den Erfund der Lache, die Größe des Schadens ein Protokoll zu verfassen, in demselben, daß die Siegel unver­letzt erfunden, zu bemerken, um sol­ches an den Umgelds-Kommissaire ein- zusenden.

Gegenwärtiges Intelligenz-Blatt ha­ben die Accifer zur Hand zu nehmen, den vorgeschriebenen Gebrauch davon zu machen und wohl aufzubewahren. Neuenbürg den 27. Februar ig2z.

K. Umgelds - Kommissariat Hirsau

Assistent Raach.

Das Königliche Umgelds-Kom- missariat Hirsau a n

die Acciser der Kameralämter Herrenalb, Hirsau und Neu­enbürg.

Bei Entwerfung der Malzsteuer - Be­rechnung vom 1 sten Oktober bis letzten December ig27 wurde man durch Ein­reichung unvollkommen ausgestellter Malz- scheine, irrig und unvollkommen geführter Accis- und Mühl-Register sehr aufgehal­ten, man findet sich deshalb veranlaßt, um kn der Folge nicht mehr durch derar­tige Mängel und Gebrechen hingehalten zu werden, den Accisern folgendes bekannt zu machen, wa» diese auch den Müllern Lu eröffnen haben.

1) Zu Ende eines jeden Monats hat der Accifer an die in früher» Blattern genannte Stadt-Accisamter sammtlich ausgestellten Malzscheine, so wie die Accis- und Malz-Register der Bier­brauer und Müller cinzusendcn:

2) Sollte der Fall Vorkommen, daß in dem einen oder andern Orte dieser Distrikte kein Malzschein im Ablaufe des Monats gelöst worden wäre, so hat der Acciser in einem kurzen Be­richte dem betreffenden Stadt-Accis- amte anzuzeigen, daß im abgewiche­nen Monat Januar rc. kein Malzschein gelöst worden sehe.

z) Wird den Accisern empfohlen, ihre Register ordnungsmäßig zu führen, so wie aufgetragen, den Malzschein so­gleich in das Register einzutragen, wie solcher gelöst wird.

4) Hat man wahrgenommen, daß von den Accisern die Register unvollkom­men und richtig geführt werden, daß namentlich tn dem Register

«) die Bestimmung des Malzes, dann L) bei Zurückgabe des Malzscheins die Nummer, Monat und Tag des Mül­lers, dann

o) der Betrag des ungeschroteten Mal­zes bei der Ankunft in der Mühle endlich

ä) der Betrag des Malzes beim Ab- gang aus der Mühle nicht zu fin­den ist.

5) Haben sogar mehrere Acciser in die­sen Distrikten unterlassen, in den Malz­scheinen zu bemerken

«) die Bestimmung des Malzes I>) der Ort des Accisers c) Tag, Monat und Jahr, an welchem der Schein gültig ist, so wie ä) die Mühle, in welcher die Schro­tung des Malzes vorgenommen wer­den solle, endlich

0) das Gewerbe des Schrotenden.

6) Fand man auch, daß die Register der