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ss wie das in jedem Faß fehlende Getränke, mit Bemerkung der Faß-Nummer, in dem Keller-Register unter der geeigneten Rubrik
„Preiß- und Keller-Veränderungen -re." cinzutragen.
Hiebei versteht es sich von selbst, daß bei einem Faß, das zur Zeit des Ablassens ganz voll ist, der förmliche Abstich nicht in Anwendung kommt, sondern dasselbe mit seiner Nummer als „Voll" im Keller-Register zu no- tiren ist.
Sogleich nach beendigtem Ablassen, hat der Wirth den Accifer wieder zu berufen, dessen Obliegenheit cs ist, bei jedem entsiegelten Faß den Abstich auf obige Weise zu wiederholen, und den erfundenen Vorrath, nebst den ncrren Ausschanks-Preisen, so wie die Vorgefundene Hefe, wofür vom neuen Wein mehr nicht als 7 Maas x>. Eimer passiren, (vergl. ß. 10, Nro. 2 der Instruktion vom rr. December lg 27 ) im Keller-Register genau einzuschreiben, und die Fässer wieder vorschrift- mäßig zu versiegeln.
Da der Wirth während der Zeit des Ablassens, wo die Fässer offen sind, die Gelegenheit zu einer heimlichen Einlage benützen kann, so hat der Ac- ciser bei dem nach beendigtem Ablassen wieder vorzunehmenden Abstich eine genaue Vergleichung anzustellen, ob nicht mehr Getränke vorhanden, als bei dem Abstich vor dem Ablassen, erfunden wurden. Sollte sich hiebei eine bedeutende Verschiedenheit ergeben , wodurch Her Verdacht einer heimlichen Einlage begründet erscheinen würde, so ist solche in das Keller- Register einzutragen, und dem Kame- ralamt oder Umgelds-Kommiffaire zur weitern Verfügung unverzüglich an- zuzeigcn.
2) Wird Getränke ganz oder zum Theil von einem Faß in andere Fässer verfällt, so muß in dem Keller-Register noch besonders bemerkt werden:
a) der Tag der Verfüllung,
b) aus welcher Faß-Nummer das Getränke gekommen, und wie viel da-
- von in andere Fässer, von welchen ebenfalls die Nummern anzugeben sind, verfällt worden ist. z) Ohne den Accifer zuvor in Kenntniß gesezt zu haben, dürfen die von den Wirthen einmal angegebenen Ausschanks-Preise zwischen dem Quartal wever erhöhet noch vermindert werden: wenn daher dieß von dem Wirth beabsichtigt wird, so ist er verbunden, den Accifer zu berufen,-damit dieser durch den Abstich erfahre, wie viel in den bisherigen Preisen außgeschenkt worden se>).
Den Erfund dieses Abstichs, so wie den Tag der Preiß-Veränderung und die Faß-Nummer, hat der Accifer sodann mit den ueubestimmten Preisen in das Keller-Register deutlich eiuzu- tragen.
Die Ortsvorstechcr habennun solches den Wirthen und Accisern unverwcilt bekannt zu machen, die lezteren, aber für die pünktliche Vollziehung dieser Vorschriften besorgt zu sepn.
Den 4. März 1623.
K. Kameralamt.
M ö g l i n g.
K. Umgelds-Kommissariat Hirsau.
Das Königliche UmgeldS-Kom- missariat Hirsau a n
die Ortsvorsteher und Accifer der Kameralämter Hirsau, Neuenbürg und Herrenal b.
Um die Wirthe vor Schaden zu warnen, sind dieselben durch die Accifer auf
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Hl.
IV.