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Thales Kaltbronn nach dem zwei Stunden abgelegenen Schcnkenzcll in die Kinzig verstößt, wo cs von den Käufern in Empfang genommen wird, um von da weiter nach dem Stappelplatz Kehl gebracht zu werden.
Dieses Hofgut wird am
Montag, den visten April d. I. im WirthShaus des Johannes Hcinzel- mann in Ncinerzau öffentlich versteigert werden, zu welcher Verhandlung man die Liebhaber unter der Bemerkung einladet, daß die Kaufs-Bedingungen sowohl bei dem Großherzoglich - Badcn'schen Fürst!.- Fürstend. Bezirksamt Wolfach, als bei der Unterzeichneten Stelle cingesehen werden können.
Freudenstadt den 21. Februar 1326.
Königl. Würtembergisches Oberamtsgericht.
Wein land.
Freudenstadt. sBercinigung des Unterpfand-Wesens in der Gemeinde H ö r schweile r.^j Der Pfand - Kom- missaire Heinrich vollendete am 27>ren v. Mts. in der genannten Gemeinde das Pfand-Bereinigungs-Geschäft, und legte das neue Unterpfands-Buch an.
Dieß wird nun mit dem Anfügen zur öffentlichen Kcnntniß gebracht, daß von dem bemerkten Zeitpunkt an, die Verpfandungen in der erwähnten Gemeinde nach dem Pfand-Gesez vom izten Oktober 1825 und die Konkurse nach dem neuen Prioritats - Gesez, beziehungsweise nach dem Art. 28 des Einführungs-Gesetzes von gleichem Tage, werden behandelt werden.
Den 4. Marz 1323.
K. Oberamtsgericht.
W e i n l a n d.
Freudenstadt. ^Bereinigung des Unterpfand - Wesens in der Gemeinde Unterm» ßbach.^ Der Pfand-Kom-
missaire Heinrich vollendete am zten d. Mts. in der genannten Gemeinde das Pfand - Bereinigungs - Geschäft, und legte das neue Unterpfands-Buch an.
Dieß wird nun mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem bemerkten Zeitpunkt an, die Verpfandungen in der erwähnten Gemeinde nach dein Pfand - Gesetz vom izten Oktober 182z und die Konkurse nach dem neuen Prioritäts-Gesetz, beziehungsweise nach dem Art. 23 des Einführungs-Gesetzes vom gleichen Tage, werden behandelt werden.
Den 7. März 1323.
K. Oberamtsgericht.
W e i n l a n d.
Kameralamt Dornstetten.
Dornstetten. sAufforderung an sammtliche Ortsvorsteher des Kameral- Bezirks.^ Da sehr viel daran gelegen ist, daß die in dem Artikel rz des Gesetzes über die Wirthschafts - Abgaben vom yten Juli 132? enthaltene Bestimmung, wornach ohne Beisepn des Accisers in den Kellern und Fässern der Wirthe, keine Auffüllung oder Verfüllung vorgenommen werden soll, zum genauen Vollzug gebracht werde, so findet sich das Königl. Kameralamt veranlaßt, in dieser Beziehung wegen deS bevorstehenden Wein-Ablassens insbesondere, folgende nähere Weisungen unter Berufung auf die bereits vorliegenden Vorschriften zu ertheilen:
1) Wenn das Ablassen des Getränks, eS fep in dem eigentlichen Wirthschafts- (Ausschanks-) Keller oder in einem andern Keller, worinn der Wirth Wein aufbewahrt, Vorgehen soll, so muß solches jedesmal im Beisexn des Accisers geschehen.
Der Acciser hat die zum Ablassen oder Verfüllen bestimmten Fässer zu entsiegeln, vor dem Ablassen genau abzustcchen, und den Tag des Abstichs,