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abgegeben werden, allein die weitere Zu­fuhr wird in so kurzer Zeit statt finden, daß schon in 14 Tagen Abschlags-Quan­titäten von den Gemeinde - Verschleußern hier abgelangt werden können.

Den Gemeinde - Rathui liegt nun ob, für ihre Orte Verschleuster aufzustellen, welche das Stein - Salz bei dem Haupt- Vcrschleußer hier abholen, indem hier an einzelne Gemeinde - Angehörige durchaus kein Steinsalz abgegeben wird. Die aus­gesiebten Vcrschleußer sind binnen g Ta­gen dem Oberamt zu benennen, um sie zur Verpflichtung vorladen zu können.

Wenn mehrere kleinere aber benach­barte Gemeinden mit einander Einen Ver- schleußer aufstellen wollen, so hat die Un­terzeichnete Stelle nichts einzuwenden.

Den 14. Februar 1323.'

K. Obcramt.

Unterthal heim, Oberamts Na­gold. sSchafwaid - Vcrleihung.s Die 100 Stück Mutterschafe, oder 140 Stück Hammel - Waare ertragende Sommer- Schafwaide zu Unterthalheim wird am nächsten Matthias-Feiertag,

den 25sten d. Mts.

auf 1 Jahr an den Meistbietenden verlie­hen, welches die Herrn Ortsvorstcher ihren Amts-Untergebenen mit dem Anhang er­öffnen wollen, daß die Liebhaber sich an gedachtem Tage,

Morgens 10 Uhr

auf dem Rathhaus zu Unterthalheim ein- flnden, und die weiteren Bedingungen ver­nehmen können.

Den io. Februar 1623.

Der Gemeinderath allda.

Gesehen'

K. Oberamt Nagold.

Oberamt Freudenstadt.

Freuden st ad t. sBesoldungssteuer pro 16^/2«^ Um die Besoldungs-Steuer von 13^/28 berechnen zu können, werden sämmtliche Steuerpflichtige in Folge De­

krets Vom 24sten Juli 132? aufgeforberk, spezifijirte Fafsioncn nach der Vorschrift (St.- und Reg.-Bl. v. 1321 S. 563 571) ohne Unterschied, ob sich im Ein­kommen etwas verändert habe, oder nicht, binnen io Tagen dem Oberamt einzu­senden.

Die Natural-Betrage der Zehenten sind nach dem Durchschnitts-Ertrag von den Jahren 1817, 1313 und 1319 zu fnti- ren. und über den örtlichen Pacht - Werth der Güter den Fafsioncn gemeinderäthli- che Urkunden bcizulcgen.

Vorstehende Aufforderung haben die Ortsvorsteher sogleich sammtlichen Besol­dungs-Steuerpflichtigen z. B. den Herrn Pfarrern, Förstern rc. mitzutheilen.

Den 16. Februar 1323.

K. Oberamt.

Stängel.

Oberämtögericht Nagold.

Unterthalheim. sMundtodt-Er- klarung.s Da Matthäus Luz. Bauer und Wirth zu Unterthalheim durch obcramtS- gcrichtlichen Beschluß vom heutigen Tag mundtodt erklärt worden ist, so wird die­ses mit dem Bemerken zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß jeder mit diesem Luz ohne Einwilligung des demselben in der Person des Ambrosius Klink von Un­terthalheim ausgestellten Pflegers, sch cS auf Borg oder gegen baare Bezahlung eingegangene Kontrakt ungültig ist, und hieraus keine Rechtshülfe geleistet werden wird.

Nagold den,4. Februar 1323- K. Oberamtsgericht.

Aktuar Rieker.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Freudensiadt. sBercinigung des Unterpfand-Wesens in der Gemeinde Hoch- borf.s Der Pfand - Kommissaire Hein­rich vollendete am iitcn d. Mts. in der genannten Gemeinde daö Pfand-Verein!-