I n L c l l i g e!l z - B l a t t

für die O ber amtS-B ez irke

Nago ld und F v e u d e n s r a d r.

Im Verlag der Vischev'schen Buchdruckerei.

Nro. io, Montag den 4» Februar 1828.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. Die Wittwe von dem ver­storbenen Johann Martin Schibel. Schuh­macher zu Haiterbach geborne Catharine Lechler von Weil im Schönbuch ist mit Hinterlassung eines nach Abzug der Schul­den sich auf45 st. belaufendes Ver­mögen und ohne Kinder gestorben.

Da ihre gcfezliche Seiten - Erben un­bekannt sind, und man selbsten nicht ein­mal zur Uebexzeugung gelangen kann, ob- wirklich Weil im Schönbuch ihr Geburts­und früherer Wohn - Ort gewesen ist, so- werden hiemit diese Erben aufgefordert, sich innerhalb go Tagen zu- melden, und sich als solche durch glaubwürdige Doku­mente zu legitimiren, widrigenfalls diese" Berlaffenschaft dem K.Fiscus übergeben werden wird.

Den 25. Januar 1323.

Ki Oberamtsgrricht.

H v ffa cke r.

Nagold. Zer'ledige Johann Bern» hard Dengler, Sattler von Emmingen, hat sein in der Administration befindli­ches Vermögen durch seinen Hang- zur Verschwendung so geschwächt, daß bei der ohnlängstens statt gehabten Abhör. dieser

Kuratel - Rechnungen, dessen Pfleger der Auftrag gegeben werden mußte, keine die Person der Pfleglings unmittelbar betref­fende Forderung mehr zu berücksichtigen, sie sehe denn mit seiner E.nw illigung con- trahirt worden, und daß solche in Ver­bindung mit den andern von dieser Ku­ratel zu bestreitenden Ausgaben nicht mehr den Grundstock des Vermögens schwache, als welche Verfügung um zwecklosen Kla­gen vorzubeugen, hiemit zur allgemeinen Kenutniß gebracht wird.

Den 25. Januar 1323.

K. Oberamtsgericht.

H 0 ffacke r.

Oberamtsgericht FrendetrstadK-

Fr enden sta dt. sBereinigung de^ Unterpfand - Wefens in den Gemeinden: Obermußbach und Erzgrube Der Pfand- Kommiffaire Heinrich vollendete am 28 sten und' beziehungsweise den zosten vi M. in den genannten beiden Gemein-' den das Pfand - Bereinigungs - Geschäft; und legte das neue Unterpfands-Buch an.

Ließ wird nun mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem bemerkten Zeitpunkt an, die Verpsan- duUgen in den erwähnten Gemeinden nach dem Pfand-Gesetz vom igten'Aprii 1325 und die Konkurse nach dem neuen Priori- tätt-Grsey, beziehungsweise nach dem Art.