I n L c l l i g e!l z - B l a t t
für die O ber amtS-B ez irke
Nago ld und F v e u d e n s r a d r.
Im Verlag der Vischev'schen Buchdruckerei.
Nro. io, Montag den 4» Februar 1828.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. Die Wittwe von dem verstorbenen Johann Martin Schibel. Schuhmacher zu Haiterbach geborne Catharine Lechler von Weil im Schönbuch ist mit Hinterlassung eines nach Abzug der Schulden sich auf —45 st. belaufendes Vermögen und ohne Kinder gestorben.
Da ihre gcfezliche Seiten - Erben unbekannt sind, und man selbsten nicht einmal zur Uebexzeugung gelangen kann, ob- wirklich Weil im Schönbuch ihr Geburtsund früherer Wohn - Ort gewesen ist, so- werden hiemit diese Erben aufgefordert, sich innerhalb go Tagen zu- melden, und sich als solche durch glaubwürdige Dokumente zu legitimiren, widrigenfalls diese" Berlaffenschaft dem K.Fiscus übergeben werden wird.
Den 25. Januar 1323.
Ki Oberamtsgrricht.
H v ffa cke r.
Nagold. Zer'ledige Johann Bern» hard Dengler, Sattler von Emmingen, hat sein in der Administration befindliches Vermögen durch seinen Hang- zur Verschwendung so geschwächt, daß bei der ohnlängstens statt gehabten Abhör. dieser
Kuratel - Rechnungen, dessen Pfleger der Auftrag gegeben werden mußte, keine die Person der Pfleglings unmittelbar betreffende Forderung mehr zu berücksichtigen, sie sehe denn mit seiner E.nw illigung con- trahirt worden, und daß solche in Verbindung mit den andern von dieser Kuratel zu bestreitenden Ausgaben nicht mehr den Grundstock des Vermögens schwache, als welche Verfügung um zwecklosen Klagen vorzubeugen, hiemit zur allgemeinen Kenutniß gebracht wird.
Den 25. Januar 1323.
K. Oberamtsgericht.
H 0 ffacke r.
Oberamtsgericht FrendetrstadK-
Fr enden sta dt. sBereinigung de^ Unterpfand - Wefens in den Gemeinden: Obermußbach und Erzgrube Der Pfand- Kommiffaire Heinrich vollendete am 28 sten und' beziehungsweise den zosten vi M. in den genannten beiden Gemein-' den das Pfand - Bereinigungs - Geschäft; und legte das neue Unterpfands-Buch an.
Ließ wird nun mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß von dem bemerkten Zeitpunkt an, die Verpsan- duUgen in den erwähnten Gemeinden nach dem Pfand-Gesetz vom igten'Aprii 1325 und die Konkurse nach dem neuen Priori- tätt-Grsey, beziehungsweise nach dem Art.