aber großentheils nicht im Besitze der zu Weg - Herstellungen erforderlichen Stein- schlegsl uns sozeianatea Schippen sind, sc hat jeder Ortsvorsteher binnen g Tagen zu berichten: wie viel Stein-Schle- gcl und Schippen bei der Gemeinde vor- räthig, und wie viele- nöthig sepn dürften ? um sodann das benöthigte Quantum «uf Einmal bestellen zu können.
Den r2> Januar 132°;.
K. Oberamt.
Nagold. sBaumsetzen an Straßcn.s Die Gemelnderathe sind schon mehrerema- len , namentlich in dem K. Z der im'Intelligenz - Blatt Nro. 40 vom Jahr 1327 enthaltenen oberamtlichen Anordnnng vom i6ten Mai 1327 aufgefordert worden, dafür zu sorgen, daß die Wege auf ihren Markungen auf beiden Seiten mit geeigneten Baumen bepflanzt werden. Obwoh- len nun mehrere Stadt- und Gemeinde- räthe sich die Befolgung dieser Anordnung haben angelegen sepn lassen, so herrscht doch noch in mehreren Orten eine solch' schwerfällige Schläfrigkeit dieser — von der höchsten Stelle dringend empfohlenen, zweckmäßigen Anstalt, entgegen, welche ein kräftiges Einschreiten des Oberamteö nö- thig macht.
Indem daher das K. Oberamt denjenigen Ortsvorstehern und Gemcinderäthen, welche das Bewußtsein in sich tragen, nach Kräften für die Baum-Pflanzungen gewirkt zu haben, seine Zufriedenheit hie- mit zu erkennen giebt, werden die klebrigen aufgefordert, ebenfalls das Ihrige für diesen Zweck zu thun.
Die Wege über Allmand - Platze werben auf Kosten der Gemeinde,—die Wege über Privat-Eigcnthum aber auf Kosten der angrenzenden Güter-Besitzer mit Bäumen besetzt, zu deren Ankauf sich auf der herrschaftlichen Baumschule zu Hohenheim die schönste Gelegenheit findet.
Man erwartet von den Ortsvorstehern binnen 14 Tagen Bericht, wie viele und
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welche Gattungen junger Baume sie für diesen Behuf auf daS nächste Frühjahr nöthig haben, und bei dem Vorstand der herrschaftlichen Baumschule bei Zeiten die nölhige Bestellung aus Einmal machen zu können.
Den 12. Januar 1323.
K. Oberamk.
Nagold. Die — den herumzichen- den Gewerbsleuten auszustellenden gemein- deräthlichen Zeugnisse sind genau nach der in Nro. 40 des Intelligenz - Blattes vom Jahr 1627 enthaltenen Vorschrift vom lflten Mai 1327 auszufertigen, und dabei das Alter, Geschlecht, und die Beschäftigung der Kinder zu bemerken, widrigenfalls die Gemeinderäthe und Nathsfchrci- ber sich die aus der ma ngclhaften Befolgung dieser Anordnung entspringenden Unannehmlichkeiten selbstcn zuzuschreiben haben.
Den 12. Januar 1323.
K. Obcramt.
Oberamt Freuden siadt.
Freuden stad t. sAn die Schulthei- ßenämtcr.^ Das K. Kameralamt Dornstetten hat schon im zweiten Quartal deS vorigen Etats - Jahrs den sämmtlichen Schultheißenämtern seines Bezirts ein Formular mitgetheilt, nach welchem sie die Urkunden über die von den Acciscrn zu erhebende Waisen- und Zuchthaus-Gefälle ausstellen sollen.
Dem ungeachtet sind diese Urkunden bisher sehr mangelhaft eingekommcn.
Es erhalten daher die Ortsvorstcher den Befehl, sich künftig genau nach der gegebenen Vorschrift zu achten, damit das K. Kameralamt nicht mehr genvthigt ist, die unbrauchbare Urkunden zurückzugeben.
Den 12. Januar 1328.
K. Oberamt. ^
Freudenstadt. Diejenige Lrtsvor- steher, in deren Gemeinden noch keine Un-