aber großentheils nicht im Besitze der zu Weg - Herstellungen erforderlichen Stein- schlegsl uns sozeianatea Schippen sind, sc hat jeder Ortsvorsteher binnen g Ta­gen zu berichten: wie viel Stein-Schle- gcl und Schippen bei der Gemeinde vor- räthig, und wie viele- nöthig sepn dürf­ten ? um sodann das benöthigte Quantum «uf Einmal bestellen zu können.

Den r2> Januar 132°;.

K. Oberamt.

Nagold. sBaumsetzen an Straßcn.s Die Gemelnderathe sind schon mehrerema- len , namentlich in dem K. Z der im'In­telligenz - Blatt Nro. 40 vom Jahr 1327 enthaltenen oberamtlichen Anordnnng vom i6ten Mai 1327 aufgefordert worden, da­für zu sorgen, daß die Wege auf ihren Markungen auf beiden Seiten mit geeig­neten Baumen bepflanzt werden. Obwoh- len nun mehrere Stadt- und Gemeinde- räthe sich die Befolgung dieser Anordnung haben angelegen sepn lassen, so herrscht doch noch in mehreren Orten eine solch' schwerfällige Schläfrigkeit dieser von der höchsten Stelle dringend empfohlenen, zweck­mäßigen Anstalt, entgegen, welche ein kräftiges Einschreiten des Oberamteö- thig macht.

Indem daher das K. Oberamt denje­nigen Ortsvorstehern und Gemcinderäthen, welche das Bewußtsein in sich tragen, nach Kräften für die Baum-Pflanzungen gewirkt zu haben, seine Zufriedenheit hie- mit zu erkennen giebt, werden die klebri­gen aufgefordert, ebenfalls das Ihrige für diesen Zweck zu thun.

Die Wege über Allmand - Platze wer­ben auf Kosten der Gemeinde,die We­ge über Privat-Eigcnthum aber auf Ko­sten der angrenzenden Güter-Besitzer mit Bäumen besetzt, zu deren Ankauf sich auf der herrschaftlichen Baumschule zu Hohen­heim die schönste Gelegenheit findet.

Man erwartet von den Ortsvorstehern binnen 14 Tagen Bericht, wie viele und

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welche Gattungen junger Baume sie für diesen Behuf auf daS nächste Frühjahr nöthig haben, und bei dem Vorstand der herrschaftlichen Baumschule bei Zeiten die nölhige Bestellung aus Einmal machen zu können.

Den 12. Januar 1323.

K. Oberamk.

Nagold. Die den herumzichen- den Gewerbsleuten auszustellenden gemein- deräthlichen Zeugnisse sind genau nach der in Nro. 40 des Intelligenz - Blattes vom Jahr 1627 enthaltenen Vorschrift vom lflten Mai 1327 auszufertigen, und da­bei das Alter, Geschlecht, und die Beschäf­tigung der Kinder zu bemerken, widrigen­falls die Gemeinderäthe und Nathsfchrci- ber sich die aus der ma ngclhaften Befol­gung dieser Anordnung entspringenden Unannehmlichkeiten selbstcn zuzuschreiben haben.

Den 12. Januar 1323.

K. Obcramt.

Oberamt Freuden siadt.

Freuden stad t. sAn die Schulthei- ßenämtcr.^ Das K. Kameralamt Dorn­stetten hat schon im zweiten Quartal deS vorigen Etats - Jahrs den sämmtlichen Schultheißenämtern seines Bezirts ein For­mular mitgetheilt, nach welchem sie die Urkunden über die von den Acciscrn zu erhebende Waisen- und Zuchthaus-Gefälle ausstellen sollen.

Dem ungeachtet sind diese Urkunden bisher sehr mangelhaft eingekommcn.

Es erhalten daher die Ortsvorstcher den Befehl, sich künftig genau nach der gege­benen Vorschrift zu achten, damit das K. Kameralamt nicht mehr genvthigt ist, die unbrauchbare Urkunden zurückzugeben.

Den 12. Januar 1328.

K. Oberamt. ^

Freudenstadt. Diejenige Lrtsvor- steher, in deren Gemeinden noch keine Un-