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Reg.-Bl. und die bei der lezten Umlage gegebenen Vorschriften, aufgetragen:
1) innerhalb z Tagen das Umlags-Regi. ster zu fertigen, dem Gemeinde-Pfleger einzuhändigen und ,'zu eröffnen, daß er den umgelegten Betrag sogleich einziehen und unfehlbar bis zum 20. Decembcr an die Amts-Pflege abliefern solle;
2) nach Vcrfluß von 14 Tagen die Re- partitions-.Urkunden dem Oberamte zu übersenden.
Den 27. November ig27.
Die K. Dberämter.
K. Umgelds-Kommissariat Hirsau.
Das Königliche Umgelds-Kom- missariat Hirsau a n :
Die Acciser der Kameral-Aem- ter Alpirsbach, Altenstaig, Dornstetten, Reuthin und des H0f-Ka m era l-Am ts Herberg.
Die Artikel 2g 55 und 59 des Gese- zes über die Wirthschafts-Abgaben haben schon zu verschiedenartigen Auslegungen Anlaß gegeben.
Besonders glauben die Müller sich nicht zu verfehlen, wenn sie dasjenige Malz bei Nacht annchmen, welches sie von auswärtigen Orten her, bekommen.
Da nun die Unterzeichnete Stelle höchsten OrtS angewiesen worden ist, mit Strenge auf Beobachtung der gesezli- chcn Vorschriften zu sehen: so wird — besonders zur Nachachtung für die Acciser, Müller und Visitatoren, Folgendes bekannt gemacht:
1) Derjenige Müller, welcher bei Nacht Malz oder Getreide zum Reissen oder Schroten annimmt, möge ihm solches durch sein eigenes Fuhrwerk, oder seine Kunden oder durch jede andere
Gelegenheit, übergeben werden, verfallt in die gesezliche Strafe.
2) Nicht nur das Annehmer» des Malzes (oder jeder Getreide - Sorte, welche zum Reisten bestimmt ist) bei Nacht, sondern auch das Schroten, oder Reissen derselben bei Nacht, ist verboten.
Z) Malz oder Getreide, darf durchaus an keinem andern Tage gerissen werden, als au-f welchen der Malzschein gültig ist. — Der Malzschein kann zwar 1 oder 2 Tage vorher ausgestellt und mit dem — zum Reissen bestimmten Bier - und Branntwein - Malz, oder Vieh-Futter, in die Mühte gegeben werden; wenn aber z. V. der Malz- schein am 6. eines Monats ausgestellt werden und auf den g. dcffelbigen Monats gültig ist: so darf zwar das Malz oder das zum Reissen bestimmte Getreide am 6. in die Mühle gebracht, hingegen an keinem andern Tage, als am g- desselben Monats gerissen werden.
4) Um darüber wachen zu können, daß nicht bei Nacht Malz und Getreide — (zum'Schroten bestimmt) in den Mühlen angenommen und gerissen werde, haben die Acciser innerhalb 14 Tagen a n z u z e i g e n :
a) ob und welcher Müller ihrer Gemeinde in auswärtigen Orten Kunden habe?
d) ob der Müller die Früchte rc. auf seine Kosten auswärts abhole und das Mehl oder Malz, dem Kun- den wieder uncntgeldlich vor das Haus liefere? und
c) ob er zum Abholen der Früchte und Zurückgabe des Mehls rc. bestimmte Wochentage habe, wobei diese Wochentage von jedem Orte besonder anzuzeigen sind.
Die Berichte der Acciser sind übrigens