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Freubenstadt. sAn die Gemeinde- rathe.Z Weil denjenigen Gemeinderaths- Mitglicdern, welche nicht im Haupt-Orte der Gemeinde, wo der Gcmeinderath sich versammelt, ihren Wohnsitz haben, eine Entschädigung für ihre mit dem Anwoh­nen bei diesen Sitzungen verbundenen Aus­lagen aus den Gemeinde-Kaffen billiger­weise nicht versagt werden kann, so hat die K. Kreiß - Regierung' zu Herstellung gleichförmiger Grundsätze, auf höheren Befehl, verordnet:

daß die Gemeinderathe nur in dem Falle, wenn ihr Wohnsitz eine halbe Stunde oder darüber von dem Orte, an welchem die Gemeinderaths - Si­tzung Statt hat, entfernt ist, und die Abwesenheit von Hause zugleich einen halben Tag von 4 Stunden dauert, eine Entschädigung ansprechen können, und daß in solchem Falle die Ent­schädigung in j- 24 kr. als dem kc-mmunordsmäßigen Ersatz für einen

, Jmbis zu bestehen habe."

Indem man die betreffenden Gcmcin- derakhe hievon in Kenntniß setzst wird den­selben überlassen, mit denjenigen ihrer Mit­glieder, welche in der angezcigten Entfer­nung vom Versammlungs-Orte wohnen, entweder einen Akkord sür ihre Entschä­digung nach Jahren abzuschließen und hier- her zur Einleitung der erforderlichen hö­heren Genehmigung vorzulegen, oder aber diesen Mitgliedern frei zu stellen, ihre Ver­säumnisse in besonderen Zetteln zu spczi- fiziren und sie nach geschehener Beurkun­dung durch den ganzen Gcmeindcrath, dem Lberamte zur Prüfung zu übergeben.

Ersteres wird allerdings vorteilhafter und einfacher für die Gemeinde-Verwal­tung ausfallen: den Gemeinderäthen aber hiebei noch ausdrücklich bedeutet, daß nur für solche Versäumnisse, welche im Inter­esse der ganzen Gemeinde geschehen, eine Anrechnung passiren könne und daß mit­hin "Me Versäumnisse wegen Erkennung

über Kaufe, Kontrakte und dergl. nicht dazu gerechnet werden dürfen.

Den 27. November 182?.

K. Oberamt.

Fr e u d e n st a d t. sAn die Schulthci- ßenämtrr und ersten Ortsvorsteher.s Da im St. - und Reg.-Bl. von ig27 Nro. 47 Seite 477 eine neue Brandschadens- Umlage von je zwei Kreuzern auf ivosi. Gebäude-Anschlag angeordnet ist, und der Gesammt-Betrag schon am r. Jan. 162Z zur Brandschadens - Versicherungs - Kasse eingeliefert sepn solle, so wird sämmtlichen Ortsvorstehern unter Beziehung auf das Reg.-Bl. und die bei der lezten Umlage gegebenen Vorschriften, aufgctragcn:

1) innerhalb g Tagen das Umlags-Regi­ster zu fertigen, dem Gemeinde-Pfle­ger einzuhändigen und zu eröffnen, daß er den umgelegten Betrag sogleich einziehcn und unfehlbar bis zum 2». Dccembcr an die Amts-Pflege ablie- fcrn solle; .

2) nach Verfluß von 14 Tagen die Ne- partitions-Urkundcn dem Obcramte zu übersenden.

Den 27. November iz27-

K. Lbcramt.

Eb Hausen, Gerichts-Bezirks Na­gold. sSchulden-Liquidation.s Die Unter­zeichnete Stelle ist beauflagt, das Schul- den - Wesen des weil. Eberhard Renz, ge­wesenen Schmids von Ebhaufen, wo mög­lich im außergerichtlichen Wege durch Vergleich zu-erledigen.

Zu dieser Verhandlung ist nun Tag­fahrt auf

Samstag, den g. December l. I. festgesetzt, und es werden deßhalb die Gläu­biger des Renz, oder dessen etwaige Bür­gen, hiemit aufgefordert, an gedachtem Tag,

Nachmittags 2 Uhr,

entweder in Person oder durch gesezlich