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Nagold und Freudenfradr.

Im Verlag der V ische r'sch e n Buchdruckerei.

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Nro. 92. Freitag den 16. November 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oöeramt Freudenstadt.

Nagold. Fr e u d c n sta d t. Man hat schon öfters zu bemerken die Gelegenheit gehabt, daß die bestehenden Gesetzen hin­sichtlich der Vieh-Urkunden nicht gehörig beobachtet werden.

Es wird daher den diesseitigen Schuld- heißen - Acmtern ausgegcben, sich mit ei­nem hinreichenden Bedarf gedachter ge­druckter und gesteyrpelter Urkunden, zu - versehen, und nur im äußersten -Hrothsisile ist denselben gestattet, geschriebene Urkun­den und mit der Bemerkungwegen Man­gels an Stempel" verabfolgen zu lassen. Zu dem letzter» Zwecke, der aber nur als Ausnahme zu betrachten ist, haben die betreffende Schuldheißen-Aemter besondere Verzeichnisse zu führen, in diese den Stem­pel-Betrag einzutrageiff, und mit Ablauf des Quartals dem betreffenden Kameral- Amtc zu übergeben.

Den iz. Povember 1327.

Die K. L'ocrämter-.

Freudcnstadt. Durch mehre neuer­dings vorgelaufene Klagen sieht man sich ver­anlaßt, die K. Verordnungen vom i6ten Mai igv7 (St. - und Neg.-Bl. S. 149 und vom ,sten September igio (St.- und Reg..Bl. S. Z70, wornach der Ver­

kauf unreifer Milch-Kälber unter dem vorschriftsmäßigen Alter von z Wochen auf's Strengste untersagt ist, unter dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß man binnen i- Tagen von den betreffen, den Gemeinde - Räthen einer berichtlichen Anzeige darüber entgegen sehe, ob die Verordnung vom isten September igro (St.- und Reg.-Bl. S. 570,) wornach in jedem Orte eine obrigkeitliche Person auf­gestellt werden solle, welcher jedesmal, wenn im Ort ein Kalb geworfen wird, von dem Eigenthümer die Anzeige gemacht-werden solle, vollzogen worden scy. Auch erwar­tet-maw, daß die ob allegirten Verord­nungen den Gemeinde.Angehörigen auf's Neue bekannt gemacht werden, damit sich Niemand mit Gefetzcs-UiHnntniß entschul­digen kann. Den Nov. i 627 -j K. Oberamt.

Oberamtsgericht Nagold.

Nagold. Egenhausen. sMund- todt-Erklacung. Da Jakob Volz, Löwen- wirth von Egenhausen, ungeachtet mehr­facher Verwarnungen und Strafen sei­nen verschwenderischen Lebens - Wandel fortsetzt, so ist derselbe durch oberamtsgc- -richtlichen Beschluß vom Zten d. M. für mundtoht erklärt, und ihm in der Person des Gemeinde - Nathcs Gottlieb Koch zu Egenhausen ein Pfleger bestellt worden.

Es wird daher Jedermann gewarnt.