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Nagold und Freudenfradr.
Im Verlag der V ische r'sch e n Buchdruckerei.
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Nro. 92. Freitag den 16. November 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oöeramt Freudenstadt.
Nagold. Fr e u d c n sta d t. Man hat schon öfters zu bemerken die Gelegenheit gehabt, daß die bestehenden Gesetzen hinsichtlich der Vieh-Urkunden nicht gehörig beobachtet werden.
Es wird daher den diesseitigen Schuld- heißen - Acmtern ausgegcben, sich mit einem hinreichenden Bedarf gedachter gedruckter und gesteyrpelter Urkunden, zu - versehen, und nur im äußersten -Hrothsisile ist denselben gestattet, geschriebene Urkunden und mit der Bemerkung „wegen Mangels an Stempel" verabfolgen zu lassen. Zu dem letzter» Zwecke, der aber nur als Ausnahme zu betrachten ist, haben die betreffende Schuldheißen-Aemter besondere Verzeichnisse zu führen, in diese den Stempel-Betrag einzutrageiff, und mit Ablauf des Quartals dem betreffenden Kameral- Amtc zu übergeben.
Den iz. Povember 1327.
Die K. L'ocrämter-.
Freudcnstadt. Durch mehre neuerdings vorgelaufene Klagen sieht man sich veranlaßt, die K. Verordnungen vom i6ten Mai igv7 (St. - und Neg.-Bl. S. 149 und vom ,sten September igio (St.- und Reg..Bl. S. Z70, wornach der Ver
kauf unreifer Milch-Kälber unter dem vorschriftsmäßigen Alter von z Wochen auf's Strengste untersagt ist, unter dem Anfügen in Erinnerung zu bringen, daß man binnen i- Tagen von den betreffen, den Gemeinde - Räthen einer berichtlichen Anzeige darüber entgegen sehe, ob die Verordnung vom isten September igro (St.- und Reg.-Bl. S. 570,) wornach in jedem Orte eine obrigkeitliche Person aufgestellt werden solle, welcher jedesmal, wenn im Ort ein Kalb geworfen wird, von dem Eigenthümer die Anzeige gemacht-werden solle, vollzogen worden scy. Auch erwartet-maw, daß die ob allegirten Verordnungen den Gemeinde.Angehörigen auf's Neue bekannt gemacht werden, damit sich Niemand mit Gefetzcs-UiHnntniß entschuldigen kann. Den Nov. i 627 -j K. Oberamt.
Oberamtsgericht Nagold.
Nagold. Egenhausen. sMund- todt-Erklacung. Da Jakob Volz, Löwen- wirth von Egenhausen, ungeachtet mehrfacher Verwarnungen und Strafen seinen verschwenderischen Lebens - Wandel fortsetzt, so ist derselbe durch oberamtsgc- -richtlichen Beschluß vom Zten d. M. für mundtoht erklärt, und ihm in der Person des Gemeinde - Nathcs Gottlieb Koch zu Egenhausen ein Pfleger bestellt worden.
Es wird daher Jedermann gewarnt.