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Jntelltgenz-Blati

für die OberamtS-Bezirke

Nagold und Freudenstadt.

Im Verlag der V.ische r'sch e n Buchdruckerei.

Nro. 90. Freitag den 9. November 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks-.

Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. Ein mittelgroßer schwar­zer Schäferhund, welcher 'aus dem Kopf und zwischen den vordem Füßen, an den - Füßen und am Schwanz weiß gezeich­net ist, hat sich nach Wenden, hiesigen Lberamts-BezirkS verlosten, allwo ihn d« rechtmäßige Eigenthümer gegen Ersatz der Fütterung«, und Druck-Kosten beim Schult- hcißenamt abholen kann.

Den 9. November. 1327.

K. Oberamt.

Pfand-Kommiffariat Wildberg. Ober­amtsgericht Nagold. sAufruf an die bei Bereinigung des Pfand - Wesens in der Stabt Wilsberg und den Gemeinden Eff- ringen und Gültlingen betheiligte Perso­nen.^ In Folge des Gesetzes vom tften July d. I. und der Verfügung der Kö­niglichen Hypotheken - Kommission von 15ten August d. I. die nachträgliche An­meldung eingetragener, wahrscheinlich er­loschener Eigcnthums-, Vorzugs- und Pfand-Rechte betreffend, haben alle und jede in Beziehung auf die Orts-Angehö­rigen zu Wildberg, Effringen und Gült­lingen solcher Art Betheiligte bei dem Pfand - Kommissariat Wildberg innerhalb der Frist

vom rstcn September bis zoften No­vember dieses Jahrs beide Tage einschließlich alle Absonderungs- unbedingten, Vorzugs« privilegirten und öffentlichen, auch spe­ziellen nicht öffentlichen Pfand - Rechte welche bis zum isten Juny 1325 erwor­ben worden und in den altern Unterpfands- od'er Gütcrbüchern der gedachten Gemein­den eingetragen sind, vorschriftsmäßig an­zumelden.

Der Betheiligte kann jedoch die An­meldung mit Sicherheit unterlassen, s) wenn er jene Rechte schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4ten Juny 1325 angemeldet und -darüber eine Urkunde von der An­meldungs-Behörde erhalten hat, oder d) wenn er vergewissert ist, daß die be­treffenden, wenn gleich früher nicht angemeldeten Rechte bereits zum Behufs der Eintragung in die neu­en Unterpfands-Bücher als noch be­stehend, ausgezeichnet und zu den Akten Vvrgemerkt worden sind.

Die anzumeldenden Rechte der erwähn­ten Art, werden wenn die Anmeldung in der festgesetzten Frist unterbleibt, bei der Pfand-Bereinigung nicht beachtet, er­folgt sie aber noch später, so sind zwar diese Rechte gleichfalls noch in die neuen Unterpfands-Bücher zu übertragen, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger, welche