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für die OberamtS-Bezirke
Nagold und Freudenstadt.
Im Verlag der V.ische r'sch e n Buchdruckerei.
Nro. 90. Freitag den 9. November 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks-.
Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. Ein mittelgroßer schwarzer Schäferhund, welcher 'aus dem Kopf und zwischen den vordem Füßen, an den - Füßen und am Schwanz weiß gezeichnet ist, hat sich nach Wenden, hiesigen Lberamts-BezirkS verlosten, allwo ihn d« rechtmäßige Eigenthümer gegen Ersatz der Fütterung«, und Druck-Kosten beim Schult- hcißenamt abholen kann.
Den 9. November. 1327.
K. Oberamt.
Pfand-Kommiffariat Wildberg. Oberamtsgericht Nagold. sAufruf an die bei Bereinigung des Pfand - Wesens in der Stabt Wilsberg und den Gemeinden Eff- ringen und Gültlingen betheiligte Personen.^ In Folge des Gesetzes vom tften July d. I. und der Verfügung der Königlichen Hypotheken - Kommission von 15ten August d. I. die nachträgliche Anmeldung eingetragener, wahrscheinlich erloschener Eigcnthums-, Vorzugs- und Pfand-Rechte betreffend, haben alle und jede in Beziehung auf die Orts-Angehörigen zu Wildberg, Effringen und Gültlingen solcher Art Betheiligte bei dem Pfand - Kommissariat Wildberg innerhalb der Frist
vom rstcn September bis zoften November dieses Jahrs beide Tage einschließlich alle Absonderungs- unbedingten, Vorzugs« privilegirten und öffentlichen, auch speziellen nicht öffentlichen Pfand - Rechte welche bis zum isten Juny 1325 erworben worden und in den altern Unterpfands- od'er Gütcrbüchern der gedachten Gemeinden eingetragen sind, vorschriftsmäßig anzumelden.
Der Betheiligte kann jedoch die Anmeldung mit Sicherheit unterlassen, s) wenn er jene Rechte schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4ten Juny 1325 angemeldet und -darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten hat, oder d) wenn er vergewissert ist, daß die betreffenden, wenn gleich früher nicht angemeldeten Rechte bereits zum Behufs der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher als noch bestehend, ausgezeichnet und zu den Akten Vvrgemerkt worden sind.
Die anzumeldenden Rechte der erwähnten Art, werden — wenn die Anmeldung in der festgesetzten Frist unterbleibt, bei der Pfand-Bereinigung nicht beachtet, erfolgt sie aber noch später, so sind zwar diese Rechte gleichfalls noch in die neuen Unterpfands-Bücher zu übertragen, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger, welche