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^ H. von Wittendorf bis 20. Februar. iZ. - Lvmbach - 20. Febr. Ebenso dem Stiftungs-Rathe die Rechnung pro 1327-

1. von Schömberg vlö 1. Marz.

2. - Nennet - 1. Januar.

5. - Unlenflingen - 10. Dccbr.

4. - Reinerzau - 20. Ottbr.

UI. Dem VcrwailungS-Aktuar Köstlin in Baicrsbronn:

derselbe solle gestellt und dem Gemein- dcralhe übergeben haben:

Die Gemeinde-Rechnung von >8^/27

1. von Jgclsberg bis 20stcn Oktober.

2. - Hesclbach - Zo. Oktober:

Z.

-

Desenftld -

10.

November.

4.

, ->

Hochdors

20.

November.

5-

-

Götlclsingen -

10.

Dccember.

6.

-

Wlttlensweiler

b.

22. Decbr.

7-

.

Untermnsbach

bis

5- Januar

L.

-

Schwarzenberg

-

15. Jan.

9-

-

Huzenbach.

-

25. Jan.

10.

-

Roth

-

4. Febr.

11.

Reichenbach

-

11. Feb-r.

12.

-

Baiersbronn

-

i. März.

ebenso deni Stiftungs-Rathe hie beiden Rechnungen von 1. von Reichenbach bis 15. Januar. Indem man die Stadt- und Skistnngs- Rathe hievon in Kenntniß setzt, erhalt ins­besondere der Schuldheiß den Auftrags sobald eine Rechnung bei ihm ankommt, den Tag der Ankunft auf dem ersten Blatte der Rechnung kurz einzuschreiben, die Rechnung selbst aber sogleich dem Ge­meinde- und Stiftungs-Rathe und nach spätestens g Tagen dem Bürger-Aus­schüsse zur Einsicht, und endlich, wenn dieses beides geschehen ist, die Rechnung sammt allen Beilagen und der vorherge­henden Rechnung dem Oberamte zur Revi­sion zu übergeben. Er, der Schuldheiß, bleibt immer zunächst für Len streng- pünktlichen Vollzug dieser Anordnung ver­antwortlich und für jedes Versaumniß trifft ihn unfehlbar die Ordnungs-Strafe.

Endlich haben auch insbesondere die Gemeinde- und Stistnngs ->st flegcr diese Bekanntmachung zu beherzigen und ihre Ncchnungs - Auen immer so in Ordnung zu Hallen, daß der Verwaltungs - Auuar sie nach vorangcgangener Anz-ige, jeder­zeit in Empfang nehmen könne und zu keinen Klagen gegen sic über Unordnung veranlaßt werde, welche unnachsichtlich bestrast würde.

Den 14. Oktober 1,827.

K. gcmeinschaskl. Oberamt.

Oberamtögericht Nagold.

Nagold. Es ist die Anzeige gemacht worden, daß die Stadt- und Gcmeinde- Räthe bei dem Erkennen über die geschlos­sene und liegende Güter betreffende Kauf- Tausch und andere Conkracte nicht mit der erforderlichen Vorsicht zu Werke gehen, und namentlich nicht dafür sorgen, daß die auf den veräußerten Güter ru­hende und rückständige Zinse, Gülten und andere Abgaben Lurch die zu entrichtende KaufschiUinge getilgt werden. Man sieht sich daher veranlaßt, den Stadt- und Ge­meinde - Nätheu die hierüber vorliegende Verordnungen, als

Commun-Ordnung 2tes Kapitel, 2ter Abschnitt, K. 2, Seite 26. Verord­nung ck. ä. igten Juni igoz, jj. g- (Slaats-und Reg.-Blatt Nro. 2Y.) in Erinnerung zu bringen, indem künf- tige Anzeigen -von dieser Art nicht mehr blosr Warnungen zur Folge haben wer­den. Daß Dieses den Stadt- und Ge­meinde-Rüthen bekannt gemacht worden ist, darüber hat -jeder Orts-Vorstand bin­nen 8 Tagen eine von den Stadt- unD "Gemeinde-Mathen unterschriebene Urkunde einzusenden.

Den 26. Oktober 1327.

K. OberanitSgericht.

H 0 f f a ck c r.