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im besten Zustand, auch ist damit das Waid - Recht auf einigen benachbarten Orts - Markungen verbunden. Die Ver- leihunzs - und Verkaufs - Verhandlung, wird
am Dienstag den 20. November, Vormittags 9 Uhr
in der hiesigen Kamcralamts - Wohnung vor sich gehen, und die Liebhaber werden dazu mit dem Anhang eingeladen, daß sie täglich von dem Gut und den Verkaufs- und Pacht-Bedingungen hier Einsicht nehmen können, übrigens bei der Verhandlung mir obrigkeitlich, vbcramts- gerichtlich - beglaubigten Zeugnissen über hinlängliches Vermögen und die erforderliche landwirthfchaftlichc Kenntnisse versehen seyn müßcn, um zum Aufsircich zugelassen zu werden.
Den 14. Oktober 132?.
K. Kamcralamt.
B ü hier.
Pfand-Kommissariat Wildberg. Oberamtsgericht Nagold. sAusruf an die bc- Bereinigung des Pfand - Wesens in der Stadt Wildberg und den Gemeinden Eff- ringen und Gültlingen bekheiligte Personen.^ In Folge des Gesetzes vom 4tcn Julp d. I. und der Verfügung der Königlichen Hypotheken - Kommission von izten August d. I. die nachträgliche Anmeldung eingetragener, wahrscheinlich erloschener Eigcnthums-, Vorzugs- und Pfand-Rechte betreffend, haben alle und jede in Beziehung auf die Orts- Angehörigen zu Wildberg, Effringen und Gültlingen solcher Art betheiligtcr aufgefordert, bei dem Pfand-Kommissariat Wildberg innerhalb der Frist vom rstcn September bis Zosten November dieses Jahrs beide Tage einschließlich alle Absondcrungs- unbedingten, Dorzugs- privilegirten und öffentlichen, auch spe
ziellen nicht öffentlichen Pfand - Rechte, welche bis zum isten Iunp ^325 erworben worden und in den altern Unterpfandsoder Güterbüchern der gedachten Gemeinden eingetragen sind, vorschriftsmäßig anzumelden.
Der Bekheiligte kann jedoch die Anmeldung mit Sicherheit unterlassen,
a) wenn er jene Rechte schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4ten Junti 1525 angcmeldet und darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten hat, oder
b) wenn er vergewissert ist, daß die betreffenden, wenn gleich früher nicht angemeldeten Rechte bereits zum Behufe der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher als noch bestehend, ausgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind.
Die anzumeldcnden Rechte der erwähnten Art, werden — wenn die Anmeldung in der festgesetzten Frist unterbleibt, bei der Pfand-Bereinigung nicht beachtet, erfolgt sie aber noch spater, so sind zwar diese Rechte gleichfalls noch in die neuen Unterpfands-Bücher zu übertragen, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb der Frist angemel- del und deren Eintragung bewirkt haben, so wie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach dieser Frist entstandenen und bereits eingetragenen Rechte. Wegen der Versäumung einer Anmeldung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßig.
Wildberg, den 10. Oktober 1327.
K. Pfand - Kommissariat.
Bender.
Vt. K. Oberamtsgericht Nagold.
Hoffacker.
Außeramkliche Gegenstände.
Nagold. sEntlaufener Bock.^j ES ist ein schwarzer Bock mit einem weißen