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im besten Zustand, auch ist damit das Waid - Recht auf einigen benachbarten Orts - Markungen verbunden. Die Ver- leihunzs - und Verkaufs - Verhandlung, wird

am Dienstag den 20. November, Vormittags 9 Uhr

in der hiesigen Kamcralamts - Wohnung vor sich gehen, und die Liebhaber werden dazu mit dem Anhang eingeladen, daß sie täglich von dem Gut und den Ver­kaufs- und Pacht-Bedingungen hier Ein­sicht nehmen können, übrigens bei der Verhandlung mir obrigkeitlich, vbcramts- gerichtlich - beglaubigten Zeugnissen über hinlängliches Vermögen und die erforder­liche landwirthfchaftlichc Kenntnisse ver­sehen seyn müßcn, um zum Aufsircich zu­gelassen zu werden.

Den 14. Oktober 132?.

K. Kamcralamt.

B ü hier.

Pfand-Kommissariat Wildberg. Ober­amtsgericht Nagold. sAusruf an die bc- Bereinigung des Pfand - Wesens in der Stadt Wildberg und den Gemeinden Eff- ringen und Gültlingen bekheiligte Perso­nen.^ In Folge des Gesetzes vom 4tcn Julp d. I. und der Verfügung der Kö­niglichen Hypotheken - Kommission von izten August d. I. die nachträgliche An­meldung eingetragener, wahrscheinlich er­loschener Eigcnthums-, Vorzugs- und Pfand-Rechte betreffend, haben alle und jede in Beziehung auf die Orts- Angehö­rigen zu Wildberg, Effringen und Gült­lingen solcher Art betheiligtcr aufgefor­dert, bei dem Pfand-Kommissariat Wild­berg innerhalb der Frist vom rstcn September bis Zosten No­vember dieses Jahrs beide Tage einschließlich alle Absondcrungs- unbedingten, Dorzugs- privilegirten und öffentlichen, auch spe­

ziellen nicht öffentlichen Pfand - Rechte, welche bis zum isten Iunp ^325 erwor­ben worden und in den altern Unterpfands­oder Güterbüchern der gedachten Gemein­den eingetragen sind, vorschriftsmäßig an­zumelden.

Der Bekheiligte kann jedoch die An­meldung mit Sicherheit unterlassen,

a) wenn er jene Rechte schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4ten Junti 1525 angcmeldet und darüber eine Urkunde von der An­meldungs-Behörde erhalten hat, oder

b) wenn er vergewissert ist, daß die be­treffenden, wenn gleich früher nicht angemeldeten Rechte bereits zum Behufe der Eintragung in die neu­en Unterpfands-Bücher als noch be­stehend, ausgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind.

Die anzumeldcnden Rechte der erwähn­ten Art, werden wenn die Anmeldung in der festgesetzten Frist unterbleibt, bei der Pfand-Bereinigung nicht beachtet, er­folgt sie aber noch spater, so sind zwar diese Rechte gleichfalls noch in die neuen Unterpfands-Bücher zu übertragen, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger, welche ihre Rechte innerhalb der Frist angemel- del und deren Eintragung bewirkt haben, so wie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach dieser Frist entstandenen und bereits eingetragenen Rechte. Wegen der Versäumung einer Anmeldung ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßig.

Wildberg, den 10. Oktober 1327.

K. Pfand - Kommissariat.

Bender.

Vt. K. Oberamtsgericht Nagold.

Hoffacker.

Außeramkliche Gegenstände.

Nagold. sEntlaufener Bock.^j ES ist ein schwarzer Bock mit einem weißen