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Jntelltgenz-BlatL

fürdie Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudenstad r.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 84. Freitag den 19. Oktober 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks-- Behdrden.

. Nagold. Freuden stabt. Da höchstem Befehle zufolge mit dem Begin­nen des nächsien Jahres eine neue Aus­gabe des Hof- und Staats-Handbuchs veranstaltet werden solle, so erhalten die K. Stadtpfarr- und Pfarrämter den Auf­trag , den betreffenden K. Oberämtern, von ihren Kirchen-Orten und Filialien die nöthigc Angabe der Bevölkerung nach dem Stand vom r. November 1626 und nach Religions-Unterschied von jeder ein­zelnen Parzelle abgesondert, binnen 8 Ta­gen, zu machen; die Herren GekstljHen selbst aber wollen sich in den dißfalsigen Berichten mit Vor- und Zunamen unter­zeichnen, und die Orte, die innerhalb des betreffenden Oberamtes liegen, und zu ih- rem Kirchsprcngel gehören, namentlich anführen; nicht weniger sollen die an den lateinischen und Real-Schulen angestcll- ten Hlrazeptoren, Unter-Präzeptoren, und Kollaboratoren, so wie in der Oberamts- Stadt die sämmtlichen Schullehrer na­mentlich angeführt werden; die Patro­nats- und Nominations-Nechte sind nicht blos wie bisher, bei den Pfarreien, son­dern auch bei den Diakonaten, Kaplaneien und Präzeptoraten, sofern sie nicht dem Landesherrn zustehen, anzugeben.

Bei jedem einzelnen Orte ist seine Ci»

genschaft, ob Stadt, Dorf, Weiler, Pfarr- dvrf, Psarrweiter, Hof, Mühle rc., be­sonders anzugeben, und außerdem bei Or­ten, welche Markt-Gerechtigkeit besitzen, diese vorzumerken. Als Städte sind nur diejenigen Orte zu bezeichnen, welche Stadtrccht besitzen, und bis auf die neue­ste Zeit Städte benannt worden sind. Höfe, welche aus mehr als Einem Hofe unter einem gemeinschaftlichen Namen be­steh»^, sind als Weiler zu zählen, und von Mahlen nur solche, welche eigene, abgesonderte Wohnplätze bilden, in Rech­nung zu nehmen.

Die Ortsvorsteher haben zugleich bin­nen 6 Tagen unfehlbar anzuzeigen, wel­che einzeln stehende Hauser, Höfe, Müh­len, Werke rc., sich innerhalb ihrer Orts- Markungen befinden.

Nagold. Freudenst. den 15. Okt. 1327.

Die K. Oberamter.

Oberamt Freudenstadt.

Freu den stadt. sAn die Ortsvsr- steher.^ Es ist nicht selten der Fall, dast bei Einlieferungen von solchen Personen, welche im Amts-Bezirke arretirt werden, die Ortsvorsieher sich mit dem Einträge in dem Dienstbuch des Land-Jägers be­gnügen; es wird den sämmtlichen Orts­vorstehern deßhalb aufgetragen, künftig bei jeder solchen Einlieferung hierher, dem Begleiter des Transportes einen besvn-