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tern dieses Distrikt» namhaft gemacht werden.

Altenstaig, d. 20. Srpt. 1827.

K. Pfand-Kommiffariat, Kiefer.

Vt. K. LbcramtSgericht Nagold,

Oberamtsrichter,

H 0 ffacker.

Nagolds Gerichts- und Pfanb-Kom- miffariats-Bezirk. fLie nachträgliche An­meldung eingetragener Eigenthums-, Vorzugs - und Pfand-Ncchte betr.^f Nach dem Gesetze vom 4. Juli d. I. und der Verfügung derK. Hypotheken-Kommifsion vom 15. v. M., mäßen zur Erleichte­rung der allgemeinen Bereinigung und zu Mschneidung des meist unnützen Zeit, und Kosten-Aufwands, welchen die Un­tersuchung der in den öffentlichen Bü­chern enthaltenen nicht gelöschten Ein­träge von wahrscheinlich erloschenen Ei­genthums-, Vorzugs - und Pfand-Rech­ten, die bisher auch ohne Anmeldung zu beachten waren, verursachen,würde, die Absonderungs - unbedingten Vor­zugs - privilezirten und öffentlichen auch speziellen nicht öffentlichen Pfand- Rechte, welche bis zum i.Jun. 1325 erworben worden, und in die älteren Unterpfands - und Güler-Bücher der im Reg. Bl- Nro 54 S. z 4 Z. be- zeichneten Gemeinden eingetragen find, nunmehr innerhalb der Frist vom ersten Sept. bis zum dreißigsten Novbr. rg 27 , beide Tage einschließlich, bei der Unterpfands-Behörde der betreffenden Ge­meinde oder dem Pfand-Kommissariate bei Vermeidung des Rechts - Nachtheils:

daß die nach Ablauf jener Frist, ge­gen deren Versäumung eine Wieder­einsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßig ist, zur Anmeldung kommen­den Rechte der erwähnten Art zwar

gleichfalls in die neuen Unterpfands- Bücher übertragen werden, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger. welche ihre Rechte innerhalb der Frist angemeldet und deren Eintragung be- wirkt haben, sowie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach die­ser Frist entstandenen und bereits ein­getragenen Rechte in dem Falle nachträglich angemeldet wer­den , wenn der Bctheiligte jene Recht! nicht schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Jun. 1825 angemeldet und darüber eine Urkunde von der An­meldungs-Behörde erhalten, hat, oder wenn er nicht vergewissert ist, daß dieselben, obschon früher nicht angemeldet, dennoch zum Behuf der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher, als noch beste­hend, ausgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind.

Die Gemeinden des diesseitigen Be­zirks, auf welche diese gesetzlichen Bestim­mungen Anwendung finden, sind:

Nagold, Bcihingen. Bösingen, Em­mingen, JfelshauAen, Mindersbach, Ober- und Unterschwandorf, Pfron­dorf und Rohrdorf.

Die Ortsvorstände werden nun auf­gefordert, hiernach das Weitere zu besor­gen» pnd haben dieselben die in Folge dieser Bekanntmachung bei ihnen entkom­menden Anmeldungen sogleich dem Pfand- Kommissariate zuzustellen.

Zur bcsondern Aufmerksamkeit der Guts-Verkäufer oder der an ihre Stelle getretenen Verweis-Gläubiger wird hier bemerkt, daß Eigenthums - Rechts - Vor­behalts - Bücher den Unterpfands-Büchern gleich zu achten sind, s

Nagold den g. Sept. 1327.

K. Pfand-Kommiffariat.

Hermann.

Vt. K. Oberamtsgericht Nagold.

H 0 ffack er.