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tern dieses Distrikt» namhaft gemacht werden.
Altenstaig, d. 20. Srpt. 1827.
K. Pfand-Kommiffariat, Kiefer.
Vt. K. LbcramtSgericht Nagold,
Oberamtsrichter,
H 0 ffacker.
Nagolds Gerichts- und Pfanb-Kom- miffariats-Bezirk. fLie nachträgliche Anmeldung eingetragener Eigenthums-, Vorzugs - und Pfand-Ncchte betr.^f Nach dem Gesetze vom 4. Juli d. I. und der Verfügung derK. Hypotheken-Kommifsion vom 15. v. M., mäßen zur Erleichterung der allgemeinen Bereinigung und zu Mschneidung des meist unnützen Zeit, und Kosten-Aufwands, welchen die Untersuchung der in den öffentlichen Büchern enthaltenen nicht gelöschten Einträge von wahrscheinlich erloschenen Eigenthums-, Vorzugs - und Pfand-Rechten, die bisher auch ohne Anmeldung zu beachten waren, verursachen,würde, — die Absonderungs - unbedingten Vorzugs - privilezirten und öffentlichen auch speziellen nicht öffentlichen Pfand- Rechte, welche bis zum i.Jun. 1325 erworben worden, und in die älteren Unterpfands - und Güler-Bücher der im Reg. Bl- Nro 54 S. z 4 Z. be- zeichneten Gemeinden eingetragen find, nunmehr innerhalb der Frist vom ersten Sept. bis zum dreißigsten Novbr. rg 27 , beide Tage einschließlich, bei der Unterpfands-Behörde der betreffenden Gemeinde oder dem Pfand-Kommissariate bei Vermeidung des Rechts - Nachtheils:
daß die nach Ablauf jener Frist, gegen deren Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuläßig ist, zur Anmeldung kommenden Rechte der erwähnten Art zwar
gleichfalls in die neuen Unterpfands- Bücher übertragen werden, jedoch unbeschadet derjenigen Gläubiger. welche ihre Rechte innerhalb der Frist angemeldet und deren Eintragung be- wirkt haben, sowie überhaupt ohne Beeinträchtigung der auch nach dieser Frist entstandenen und bereits eingetragenen Rechte — in dem Falle nachträglich angemeldet werden , wenn der Bctheiligte jene Recht! nicht schon früher auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Jun. 1825 angemeldet und darüber eine Urkunde von der Anmeldungs-Behörde erhalten, hat, oder wenn er nicht vergewissert ist, daß dieselben, obschon früher nicht angemeldet, dennoch zum Behuf der Eintragung in die neuen Unterpfands-Bücher, als noch bestehend, ausgezeichnet und zu den Akten vorgemerkt worden sind.
Die Gemeinden des diesseitigen Bezirks, auf welche diese gesetzlichen Bestimmungen Anwendung finden, sind:
Nagold, Bcihingen. Bösingen, Emmingen, JfelshauAen, Mindersbach, Ober- und Unterschwandorf, Pfrondorf und Rohrdorf.
Die Ortsvorstände werden nun aufgefordert, hiernach das Weitere zu besorgen» pnd haben dieselben die in Folge dieser Bekanntmachung bei ihnen entkommenden Anmeldungen sogleich dem Pfand- Kommissariate zuzustellen.
Zur bcsondern Aufmerksamkeit der Guts-Verkäufer oder der an ihre Stelle getretenen Verweis-Gläubiger wird hier bemerkt, daß Eigenthums - Rechts - Vorbehalts - Bücher den Unterpfands-Büchern gleich zu achten sind, s
Nagold den g. Sept. 1327.
K. Pfand-Kommiffariat.
Hermann.
Vt. K. Oberamtsgericht Nagold.
H 0 ffack er.