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Hailerbach,
Ober-Thalhcim,
Unter-Thalheim,
Spielberg,
die Stiftungs-Rechnungen von
Haitcrbach,
Ober-Thalheim
Unter-Thalheim.
v. Dom Bezirke des Verwaltung s - A k t u a.r s Moser, in W i l d b erg.
r) auf den zrten Dezember 1327:
die Gemeinde-Rechnungen von
Schönbronn,
Wenden,
Nothfelden,
die Stiftungs-Rechnungen, von
Wenden,
Wildberg,
L) auf den zitcn Januar 132z:
die Gemeinde-Rechnungen von
Wildberg,
Effringen,
. Gültlingcn,
Sulz.
die Stiftungs-Rechnungen von
Effringen
Gültlingcn,
Sulz.
Wahrend nun dieVerwaltungs-Aktuare die Stiftungs- und Gemcinderäthe von dieser Anordnung in Kenntuiß gesetzt, und die ersten ermahnt werden, ihre Arbeiten auf die angegebene Zeit pünktlich und geordnet zu übergeben, sicht sich das Kön. Oberamt noch weiters zu der Bemerkung veranlaßt, daß die sammtlichen Geschäfte in dem Orte, dem sie angehören, bearbeitet werden mäßen, und daß mangelhafte Arbeiten zur Umarbeitung zurück
gegeben, und als nicht auf den Zeitpunkt geliefert, angesehen werden mäßen.
Den 27. Sept. 1327.
K. Oberamt.
Altem staig. Pfand-Kommissariats- Bezirk. In Nro. 74 des Nagoloer Intelligenz-Blattes vom i4ten d. M-, Seite Zoz und zo4, ist ein Aufsatz des König, lichcn Pfand - Kommissariats Nagold ersichtlich, der die nachträgliche Anmeldung eingetragener oder überhaupt besitzender Eigenthums-, Vorzugs- und Pfand-Rechte in diesem Distrikte innerhalb der Frist vom ersten September bis zum dreißigsten November 1327 beide Tage einschließlich, betrifft. Dieser Aufsatz gilt auch, was die Anmeldung dieser Rechte betrifft, zu Folge erhaltenen besonderen Auftrags des K. Oberamlögerichts Nagold für die Gläubiger, sonsten Berechtigte und deren rechtmäßige Nachkommen von den Orten des Pfand-Distrikts Altenstaig, welch letztere bestehen in
Altenstaig Stadt, Dorf, Bernek, Beuren, Ebershardt, Egenhausen, Ett- mannsweiler. Ebb - und Wöllhau- ßen, Fünfbronn, Garrweiler, Gaugenwald, Nothfelden, Simmersfeld und Enzthal, Spielberg, Walddorf, Warth,Wenden, und Ueberberg, nebst den dazu gehörigen Nebcnorten.
Die Anmeldung geschehet bei dem betreffenden Stadt- oder Gemeinde-Vorstände.
Die Bekanntmachung und nähere Erklärung des dorten angeführten Gesetzes, der dahin einschlagendcn Verordnungen und der nach solchen nachträglich anzumeldenden zerschiedenen Rechte geschiehst noch in kürzester Zeitfrist durch das Königliche Pfand-Kommissariat Altenstaig in diesen Orten selbsten, und ^werden die Tagsfarthen hiezu noch besonders die betreffenden Stadt- und Schultheißen-Aem-
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