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Hailerbach,

Ober-Thalhcim,

Unter-Thalheim,

Spielberg,

die Stiftungs-Rechnungen von

Haitcrbach,

Ober-Thalheim

Unter-Thalheim.

v. Dom Bezirke des Verwal­tung s - A k t u a.r s Moser, in W i l d b erg.

r) auf den zrten Dezember 1327:

die Gemeinde-Rechnungen von

Schönbronn,

Wenden,

Nothfelden,

die Stiftungs-Rechnungen, von

Wenden,

Wildberg,

L) auf den zitcn Januar 132z:

die Gemeinde-Rechnungen von

Wildberg,

Effringen,

. Gültlingcn,

Sulz.

die Stiftungs-Rechnungen von

Effringen

Gültlingcn,

Sulz.

Wahrend nun dieVerwaltungs-Aktuare die Stiftungs- und Gemcinderäthe von dieser Anordnung in Kenntuiß gesetzt, und die ersten ermahnt werden, ihre Arbeiten auf die angegebene Zeit pünktlich und ge­ordnet zu übergeben, sicht sich das Kön. Oberamt noch weiters zu der Bemerkung veranlaßt, daß die sammtlichen Geschäfte in dem Orte, dem sie angehören, bear­beitet werden mäßen, und daß mangel­hafte Arbeiten zur Umarbeitung zurück­

gegeben, und als nicht auf den Zeitpunkt geliefert, angesehen werden mäßen.

Den 27. Sept. 1327.

K. Oberamt.

Altem staig. Pfand-Kommissariats- Bezirk. In Nro. 74 des Nagoloer Intel­ligenz-Blattes vom i4ten d. M-, Seite Zoz und zo4, ist ein Aufsatz des König, lichcn Pfand - Kommissariats Nagold er­sichtlich, der die nachträgliche Anmeldung eingetragener oder überhaupt besitzender Eigenthums-, Vorzugs- und Pfand-Rechte in diesem Distrikte innerhalb der Frist vom ersten September bis zum dreißig­sten November 1327 beide Tage einschließ­lich, betrifft. Dieser Aufsatz gilt auch, was die Anmeldung dieser Rechte betrifft, zu Folge erhaltenen besonderen Auftrags des K. Oberamlögerichts Nagold für die Gläubiger, sonsten Berechtigte und deren rechtmäßige Nachkommen von den Orten des Pfand-Distrikts Altenstaig, welch letz­tere bestehen in

Altenstaig Stadt, Dorf, Bernek, Beu­ren, Ebershardt, Egenhausen, Ett- mannsweiler. Ebb - und Wöllhau- ßen, Fünfbronn, Garrweiler, Gau­genwald, Nothfelden, Simmersfeld und Enzthal, Spielberg, Walddorf, Warth,Wenden, und Ueberberg, nebst den dazu gehörigen Nebcnorten.

Die Anmeldung geschehet bei dem betreffenden Stadt- oder Gemeinde-Vor­stände.

Die Bekanntmachung und nähere Er­klärung des dorten angeführten Gesetzes, der dahin einschlagendcn Verordnungen und der nach solchen nachträglich anzu­meldenden zerschiedenen Rechte geschiehst noch in kürzester Zeitfrist durch das Kö­nigliche Pfand-Kommissariat Altenstaig in diesen Orten selbsten, und ^werden die Tagsfarthen hiezu noch besonders die be­treffenden Stadt- und Schultheißen-Aem-

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