Intelligenz-Blatt

für die OberamtS-Bezirke

Nagold und Freudenstaör.

. ' Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerri.

Nro. 78. Freitag den 2.3. September 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Nagold.

Nagold. sAmtS - Versammlung.^ Wegen des bekannten Ausgleichungs-Ge­schäfts und einiger andern Gegenständen wiri>

nächsten Dienstag den 2. October «ine Amts - Versammlung allhier statt finden, wobei sich die Ortsvorsteher von Nagold, Stadt Altenstaig, Bernek, Bösin­gen, Ebershard, Ebbhaußen, Effringen, Eggenhaußen, Ettmannsweiler, Gültlin- gen, Haiterbach, Jselshaußen, Rohrdorf, Nothfelden, Schönbronn, Simmersfeld, Spielberg, Sulz, Unterthalheim, Wald­dorf, Wenden, Wildberg, nebst den in der ihnen längst mitgetheilten Uebersicht, Kolonne 7 aufgeführten Deputirten, Vormittags g Uhr einzufinden haben.

Den 26. Sept. 1327.

K. Oberami.

Nag o ld. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die K. Oberämter an der Be­folgung der Bestimmungen der 36 94 und 104 des Verwaltungs-Edikts, wor- nach die Rechnungen des verflossenen Rech­nung»-ZahreS noch vor dem Ablauf de» neuen geprüft und abgehört seyn sollen, nicht selten durch die verspätete Stel­

lung der Rechnungen gehindert werden x so hat sich die K. Kreis-Regierung ver­anlaßt gesehen, bis zum Erscheinen einer Mmisterial-Derfügung über die Termine, innerhalb welcher die verschiedenen Ver­waltungs-Geschäfte zu bearbeiten sind» durch den Befehl vom 15. September d. I. (6968) die Anordnung zu treffen, daß die Stellung sämmtlicher Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen eines Jahr­ganges und deren Uebergabe an die Ge­meinde- beziehungsweise Stiftungs-Räth« und Bürgsr-Ausschüffe zum Behuf der Durchsicht, in den kleinern Verwaltungs- AktuariatS-Bezirken längstens je am l. Februar, in den größer» Bezirken hinge­gen längstens je am i. März des nächst­folgenden Rechnungs-Jahres- erfolgt sepn müße, die Festsetzung der Zeit für die- Stellung der einzelnen Rechnungen in­nerhalb der eben anberaumten Termine aber, den K. Oberämtern überlassen bleibe. .

Den Verwaltungs - Aktuaren, und den Rechnern, welchen die selbstständige Stel­lung ihrer Rechnungen überlassen worden ist, hat das K. Oberamt in Folge deS gedachten Befehls für jede nach dem Ver­lauf des anberaumten Termines noch im Rückstand befindlich» Rechnung eine Strafe von z fl. anzusetzen, welche verdoppelt werde» soll, wenn die Rückstände auch vier Wochen nach der Verfall - Zeit noch nicht beseitigt wären. Auffallende Verzö-