Intelligenz-Blatt
für die OberamtS-Bezirke
Nagold und Freudenstaör.
. ' Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerri.
Nro. 78. Freitag den 2.3. September 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Nagold.
Nagold. sAmtS - Versammlung.^ Wegen des bekannten Ausgleichungs-Geschäfts und einiger andern Gegenständen wiri>
nächsten Dienstag den 2. October «ine Amts - Versammlung allhier statt finden, wobei sich die Ortsvorsteher von Nagold, Stadt Altenstaig, Bernek, Bösingen, Ebershard, Ebbhaußen, Effringen, Eggenhaußen, Ettmannsweiler, Gültlin- gen, Haiterbach, Jselshaußen, Rohrdorf, Nothfelden, Schönbronn, Simmersfeld, Spielberg, Sulz, Unterthalheim, Walddorf, Wenden, Wildberg, nebst den — in der ihnen längst mitgetheilten Uebersicht, Kolonne 7 aufgeführten Deputirten, Vormittags g Uhr einzufinden haben.
Den 26. Sept. 1327.
K. Oberami.
Nag o ld. Da die Erfahrung gelehrt hat, daß die K. Oberämter an der Befolgung der Bestimmungen der 36 94 und 104 des Verwaltungs-Edikts, wor- nach die Rechnungen des verflossenen Rechnung»-ZahreS noch vor dem Ablauf de» neuen geprüft und abgehört seyn sollen, — nicht selten durch die verspätete Stel
lung der Rechnungen gehindert werden x so hat sich die K. Kreis-Regierung veranlaßt gesehen, bis zum Erscheinen einer Mmisterial-Derfügung über die Termine, innerhalb welcher die verschiedenen Verwaltungs-Geschäfte zu bearbeiten sind» durch den Befehl vom 15. September d. I. (6968) die Anordnung zu treffen, daß die Stellung sämmtlicher Gemeinde- und Stiftungs-Rechnungen eines Jahrganges und deren Uebergabe an die Gemeinde- beziehungsweise Stiftungs-Räth« und Bürgsr-Ausschüffe zum Behuf der Durchsicht, in den kleinern Verwaltungs- AktuariatS-Bezirken längstens je am l. Februar, in den größer» Bezirken hingegen längstens je am i. März des nächstfolgenden Rechnungs-Jahres- erfolgt sepn müße, die Festsetzung der Zeit für die- Stellung der einzelnen Rechnungen innerhalb der eben anberaumten Termine aber, den K. Oberämtern überlassen bleibe. .
Den Verwaltungs - Aktuaren, und den Rechnern, welchen die selbstständige Stellung ihrer Rechnungen überlassen worden ist, hat das K. Oberamt in Folge deS gedachten Befehls für jede nach dem Verlauf des anberaumten Termines noch im Rückstand befindlich» Rechnung eine Strafe von z fl. anzusetzen, welche verdoppelt werde» soll, wenn die Rückstände auch vier Wochen nach der Verfall - Zeit noch nicht beseitigt wären. Auffallende Verzö-