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für die O b er a m ts-B ez irke

Nagold und Freudenseadr.

Im Verlag der V ische r'sch e n Buchdruckerei.

Nro. 76. Freitag den 21. September 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks' Behörden.

Nagold. Freuden stad t. Das Königliche Justiz-Ministerium hat unter Beziehung auf eine Verfügung des Kö­niglichen Finanz-Ministeriums, durch wel­che sämmtliche Finanz-Stellen angewie­sen wurden, in dem Falle, wenn für al­tere Forderungen der Finanz-Verwaltung bei der Pfand-Bereinigung eine größere als zweifache Sicherheit nicht gegeben werden könne, mit zweifachem Unterpfande, jedoch als Vvrhppothek, sich zu begnügen, und demnach zur Aufkündigung der Schuld nicht zu schreiten, das Ansinnen gestellt, daß eine gleiche Verfügung auch an die unter dem Departement des In­nern stehenden Verwaltungen erlassen wer­den möchte.

Da nun das Königliche Ministerium des Innern die möglichste Schonung der Pfand-Schuldner, so weit sie mit 'der Si­cherheit der Gläubiger vereinbar ist, bei dem Pfand - Bereinigungs » Geschäft für sehr zweckmäßig hält, da eine rücksichtlose Behandlung der Schuldner die Zahl der Gante Vermehren. und damit auch die Sicherheit der Gläubiger gefährden würde, und da bei einem zweifachen Unterpfande die Sicherheit einer Forderung ohne ganz besondere Zufalle nicht gefährdet »st; so

ist auch das Königliche Ministerium de» Innern damit einverstanden, daß die öf­fentlichen Kassen in Ansehung bereits be­stehender Forderungen an Schuldner, wel­che eine größere als zweifache Sicherheit durch Unterpfänder bei der Pfand-Berei­nigung einzulegen nicht vermögen, sich init einem zweifachen Unterpfand, je­doch als Vorhppothek begnügen, und in einem solchen Falle nicht zur Aufkündi­gung des Kapitals schreiten sollen.

Den Stadt-Gemeinde- und Stiftungs- Rathen wird dieses mit dem Auftrag er­öffnet, daß sie anmit ermächtigt sepen, in Ansehung der Forderungen der Stadt- Gemeinde- und Stiftungs-Pflegen in dem angegebenen Falle sich mit einer zwei­fachen Vorhppothek zu begnügen.

Den 15. Sept. 1327-

Die K. Oberämter.

Nagold. Freuden stad t. Man hat schon öfters wahrzunehmen gehabt, daß die Zahlen der Nummer-Steine an den Staats-Straßen, welche mit schwar­zer Oehlfarbe angeschrieben sehn sollen, beinahe nirgends mehr zu lesen sind, und daß sogar manche dieser Steine gänzlich fehlen.

Da aber dieselben theils zu Angabe der Roß-Lasten, theils, und vorzüglich auch bei der Bemerkung von Defekten, unent­behrlich sind, so wird den betreffenden