und mit beschwer.
rell, Porta, der Aehn- ner Krank- auH.für verschrieb die Ge) sche ErK gegen das den Sei-
l
«
i
— Zvf —
Intelligenz-Blatt
fü > die Obera m t s - Berke
Nagol d und Freudensrad r.
Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nw. 75 . Montag den 17 . September 1827 .
>, den der tur einen cnste lei- es. Man moralisch,' bare Hof-, Alle, von necht frv-
cesignirend
e Tage rch ihre andische
um ein Bewege be» tel ge- . lassen me rei-
73 -
Verfügungen der Königlichen Bezirks-. Behörden.
N a g 0 l b. F r e u d e n st a d t. Das Königliche Justiz-Ministerium hat unter Beziehung, auf eine Verfügung deS Königlichen Finanz-Ministeriums, durch welche fnmmtiiche Finanz-Stellen angewie» sen wurden, in dem Falle, wenn für ältere Forderungen der Finanz-Verwaltung bei der Pfand-Bereinigung eine größere als zweifache Sicherheit nicht gegeben werden könne, mit zweifachem Unterpfande, jedoch als Vorhypothek, sich zu begnügen. — und demnach- zur Aufkündigung der Schuld nicht zu schreiten,, das Ansinnen gestellt, daß eine gleiche Verfügung auch an die unter dem Departement des In-, nern stehenden Verwaltungen erlassen werden möchte..
Da nun das Königliche Ministerium des Innern die möglichste Schonung derr Pfand-Schuldner, so weit sie mit der Sicherheit der Gläubiger vereinbar ist, bei dem Pfand - Bereinigungs - Geschäft für sehr zweckmäßig hält, da eine rückstchtlofe Behandlung der' Schuldner die Mrhl der Gante vermehren, und damit auch die Sicherheit der Gläubiger gefährden würde, und da bei einem zweifachen Unterpfande die Sicherheit einer Forderung ohne ganz besondere Zufälle nicht gefährdet ist; so
ist auch das- Königliche Ministerium des Innern damit eiuverstand»», daß die öffentlichen Kaffen iw Ansehung bereits bestehender Forderungen an Schuldner, welche eine größere als zweifache Sicherheit durch Unterpfänder bei der Pfand-Bereinigung einzulcgen nicht vermögen, sich mit einem zweifachen Unterpfand, jedoch als Vorhypothek begnügen, und in einem solchen Falle nicht zur Aufkündigung deS Kapitals schreiten sollen.
Len Stadt-Gemeinde- und Stiftungs- Rathen wird dieses mit dem Auftrag eröffnet, daß sie anmlt ermächtigt sepen, in Ansehung der Forderungen, der Stadt- Gemeinde- und Stiftungs-Pflegen in dem angegebenen Falle sich mit einer zweifachen Vorhypothek zu begnügen- Den 15. Sept. ig 27 >
Die K. Oberämter.
» >
. OLeramt Freudenstadt.
Nagold. Freudenstadt. sAn die Gemein» de- und Stistungsräthe.f Da nach einem Erlasse der K. Kreis-Regierung vom 7ten d. M. die Fertigung von Extrakten und Affignationen für Kaffen-Aemter von den K. Forstämtern als Amts-Obliegenheit zu betrachten und ihnen nicht gestattet ist, für die von Amtswegen zu fertigende Auszüge au^ den Straf-Protokollen, eine Abrechnung zu machen, so werden sammt-