I n L e l l L g e !N - B l st L L

für die O b e r a m ts - B e z l r k§

Nagold und F r e u d e n s r a d r.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro» 62. Freitag den Z. August 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Nagold und Freudenstadt. sAn hie Gemeinderathe und DerwaltungS - Ac- tuare der b°eden Oberamtsbczirke.f Auf die von mehreren Oberamtern des Kreises bei der Königlichen Krcisregicrung gemach­ten Anfrage:

a) von wem die Richtigstellung derOrts- brandversicheruugS - Kataster und die Ueber- sicht der xro in denselben sich er­

gebenen Äbandcrungen zu besorgen, und

d) welche Belohnung^ hierfür paßier- lich sepe?

hat die Königliche Krcisregicrung gnä­digst verfügt, daß ebenso, wie durch den hohen Erlaß der Königliche» Organisa- tions - Vollziehungs - Commission vom 6. April d. I. in Betreff der Berichtigung des summarischen Vermögens - Registers und der Vollendung des Steucrsazes an­geordnet worden ist, auch die Richtigstel­lung der Orts - Brandversicherungs - Ca­taster, und die jährliche Uebersicht der sich ergebenen Aenderungen, in so ferne nicht Von einzelnen Gemeinden dißsalls Accorde mit den Verwaltungs-Aktuaren getroffen, und genehmigt sind, von der örtlichen Steuersatz-Behörde zu besor­gen sepe, welche, wo diß erforderlich ist, den Verwaltungs-Aktuar bei- jiehen kann.

Als Belohnung für das Geschäft dev Richtigstellung und Abänderung der Orts- Katajier, und der Ausfertigung der Ueber- sichtcn hierüber, wird die früher üblich gewesene Belohnung von > vier Kreuzern ,'für jede Aenderung, bis auf weitere Anordnung in der Art gnädigst gestattet, daß- der Gesammtbe- trag der Äcnderungs - Gebühr zwar auS der Gemeinde - Kasse zu bezahlen, jedoch Von denjenigen Hauser - Besitzern wieder einzuziehcn ist, bei welchen Aenderungen vorgetommen sind.

Die Gemeinderathe werden nun ange­wiesen die Richtigstellung der Orlsbranü- versicherungs - Kataster nach den genann­ten Bestimmungen alsogleich fertigen zrr lassen; ist die Steuersatz - Behörde eines Orts dem Geschäft-nicht vollkommen ge­wachsen, so muß der zuständige Verwal- tungs - Aetuar vom betreffenden Gemeinde- Nalh zu Vornahme des Geschäftes schrift­lich beauftragt werden; jedenfalls aber sind die bl-cbersichten über die sich pro 18^, ergebenen Aenderungen unfehlbar binnen s- Sechszehn Tagen und um so gewißer richtig gefertigt. Von sämmtUchen Gemeinden dem betreffenden Königlichen Oberamte zu übergeben, als sich die an einem Verzüge oder Geschäfts- Mangel schuldtragenden Personen, das für sie hieraus entstehende Unangenehme selbst zuzuschreiben hätten.