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Verwendet, hat späterhin unnachläßig miß­liebige Maasrcgeln zu gewärtigen.

L. In Beziehung aber auf gewiße einzelne Punkte von denselben wird ver­fügt, und zwar:

Z., wegen Aufnahme der rückstän­digen Schuldigkeiten aus verkauften Gü­tern mit Eigenthums - Rechts - Vorbehalt, daß solche bis zum i. August d. I. über­all vollzogen erwartet werde,, oder im wi­drigen .Falle unnachlaßig mit Strafen für- gefahren werde.

5., wegen den, in den letzten 2'/? Jahren, bezahlten Kaufschillingen und Ka-, pitalien, daß in denen Orten, in welchen der Durchgang mit der Bürgerschaft noch nicht Statt gehabt hat, die Schuldner die richtig geschehene Abtragung ihrer Schul­digkeiten, wahrend des zeitig derselben an- gckündigt werdenden Durchgang - Geschäfts, mit den rückerhaltcnen Schuld-Scheinen und den Quittungen unnachlaßig erweisen mäßen: da, wo aber solcher bereits vor - sich gegangen ist, die Ortsvorstehcr durch mehrmalige deutliche Bekanntmachungen der Bürgerschaft aufzugcben haben, die Schuld-Scheine und Quittungen gegen Bescheinigung ihrem Drtsvorsteher aus­zuhändigen, damit, wenn der Pfand - Kom­missairein den Ort kommt, dieser vonäjzu 4 Wochen für die Anmerkung der bezahl­ten und angemeldeten Ansprüche und der Aushändigung der bei ihm liegenden Schuld- Scheine sorgen kann. Endlich:

7., hat jeder Ortsvorsteher und Pfleger bei besonderer Verantwortung und Strafe aufs allerernstlichste sich ^angele­gen sepn zu lasten, daß bis zum iZten Septbr. d. I. jede zum Stellen verfallene Anstands - und laufende Pfleg-Rechnung jeglicher Art gestellt ist, und daß sich die Pfleger aller Orten auswcisen können, daß die ihren Pfleg - Kindern zugehörige Ka­pitalien oder Kauffchiilinge den rückstän­digen Zinsen allerwärts auch richtig an- gemcldet worden sehen.

Sind unverkaufte Güter bei den Pfleg­schafts - Vermögens - Maaßen, so hat der Pfleger für die alsbaldige Vormerkung derselben als:

Eignithum der Pfleg »Kinder im Gürerbuche besorgt zu sepn, und wer­den von nun an etwelche Güter verkauft, so muß sich auf die im neuen Pfand-Ge­setze bestimmt auszudrückende Weise das Eigcnthums - Recht auf solchen bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufschillings Vorbehalten, auch solches gleich ins Un­terpfands-Buch eingetragen werden. Die :Pfleger, welche für die Capitalien ihrer Pfleg-Kinder noch keine völlige gerichtli­che Versicherung, ja sogar keine besitzen, haben entweder auf eine zfachc gerichtli­che Versicherung immer 6 Wochen ernst- lichst zu dringen, oder aber sich das Ka­pital innerhalb Z Monaten anheim bezah­len zu lassen, und dann dasselbe ander­wärts gegen eine solche Versicherung wie­derum sicher auszuleihen.

Das K. Pfand-Commissariat Alten­staig erhält anbei zugleich den Auftrag, über den pünklichstcn Vollzug dieser Ver­fügungen zu wachen. Auch werden noch die Drtsvorsteher angewiesen, die vorge­schriebene Bescheinigung über den Em­pfang des fraglichen Schreibens vom 24. Mai d. I. allerlängstens inner g Ta­gen dem Pfand - Commissariate zugehcn zu lassen, dasselbe zu jeder Zeit auf das künftigste und werkthätigsie in dessen Ge­schäften ohne alles Weigern zu unterstü­tzen, auch allen Weisungen, ohne weitere Mahnungen dißfalls abwartcn zu wollen, aufs pünklichste nachzukommeu, die ihm von demselben in der Folge auch immer zu gehen werden.

vecrotain Nagold, den Z. Jnli Ig27» K. Oberamtsgericht.

Hoffacker.