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Verwendet, hat späterhin unnachläßig mißliebige Maasrcgeln zu gewärtigen.
L. In Beziehung aber auf gewiße einzelne Punkte von denselben wird verfügt, und zwar:
aä Z., wegen Aufnahme der rückständigen Schuldigkeiten aus verkauften Gütern mit Eigenthums - Rechts - Vorbehalt, daß solche bis zum i. August d. I. überall vollzogen erwartet werde,, oder im widrigen .Falle unnachlaßig mit Strafen für- gefahren werde.
sä 5., wegen den, in den letzten 2'/? Jahren, bezahlten Kaufschillingen und Ka-, pitalien, daß in denen Orten, in welchen der Durchgang mit der Bürgerschaft noch nicht Statt gehabt hat, die Schuldner die richtig geschehene Abtragung ihrer Schuldigkeiten, wahrend des zeitig derselben an- gckündigt werdenden Durchgang - Geschäfts, mit den rückerhaltcnen Schuld-Scheinen und den Quittungen unnachlaßig erweisen mäßen: da, wo aber solcher bereits vor - sich gegangen ist, die Ortsvorstehcr durch mehrmalige deutliche Bekanntmachungen der Bürgerschaft aufzugcben haben, die Schuld-Scheine und Quittungen gegen Bescheinigung ihrem Drtsvorsteher auszuhändigen, damit, wenn der Pfand - Kommissairein den Ort kommt, dieser vonäjzu 4 Wochen für die Anmerkung der bezahlten und angemeldeten Ansprüche und der Aushändigung der bei ihm liegenden Schuld- Scheine sorgen kann. Endlich:
sä 7., hat jeder Ortsvorsteher und Pfleger bei besonderer Verantwortung und Strafe aufs allerernstlichste sich ^angelegen sepn zu lasten, daß bis zum iZten Septbr. d. I. jede zum Stellen verfallene Anstands - und laufende Pfleg-Rechnung jeglicher Art gestellt ist, und daß sich die Pfleger aller Orten auswcisen können, daß die ihren Pfleg - Kindern zugehörige Kapitalien oder Kauffchiilinge den rückständigen Zinsen allerwärts auch richtig an- gemcldet worden sehen.
Sind unverkaufte Güter bei den Pflegschafts - Vermögens - Maaßen, so hat der Pfleger für die alsbaldige Vormerkung derselben als:
Eignithum der Pfleg »Kinder im Gürerbuche besorgt zu sepn, und werden von nun an etwelche Güter verkauft, so muß sich auf die im neuen Pfand-Gesetze bestimmt auszudrückende Weise das Eigcnthums - Recht auf solchen bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufschillings Vorbehalten, auch solches gleich ins Unterpfands-Buch eingetragen werden. Die :Pfleger, welche für die Capitalien ihrer Pfleg-Kinder noch keine völlige gerichtliche Versicherung, ja sogar keine besitzen, haben entweder auf eine zfachc gerichtliche Versicherung immer 6 Wochen ernst- lichst zu dringen, oder aber sich das Kapital innerhalb Z Monaten anheim bezahlen zu lassen, und dann dasselbe anderwärts gegen eine solche Versicherung wiederum sicher auszuleihen.
Das K. Pfand-Commissariat Altenstaig erhält anbei zugleich den Auftrag, über den pünklichstcn Vollzug dieser Verfügungen zu wachen. Auch werden noch die Drtsvorsteher angewiesen, die vorgeschriebene Bescheinigung über den Empfang des fraglichen Schreibens vom 24. Mai d. I. allerlängstens inner g Tagen dem Pfand - Commissariate zugehcn zu lassen, dasselbe zu jeder Zeit auf das künftigste und werkthätigsie in dessen Geschäften ohne alles Weigern zu unterstützen, auch allen Weisungen, ohne weitere Mahnungen dißfalls abwartcn zu wollen, aufs pünklichste nachzukommeu, die ihm von demselben in der Folge auch immer zu gehen werden.
vecrotain Nagold, den Z. Jnli Ig27» K. Oberamtsgericht.
Hoffacker.