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»ä 4) Setze bei jeder Verweisung des Erlöses aus verpfändeten, oder im Epe- kutionSwege veräußerten Gütern immer mit dem Pfand - Kommissaire vorgängige Rücksprache zu nehmen, auch derselbe von allen Einträgen in die Unterpfandsbücher, die in Folge vorzunehmcnder Inventuren, Ucbergaben und Erbschasts - Theilungen gemacht werden müßen, vor deren wirkli­chen Eintrag stets in Kenntniß zu setzen,

g) Sepe der gesummten Bürger­schaft durch öftere, und wenigstens dretz- malige deutliche Bekanntmachung ins Ge- dächtniß zu rufen, daß jeder Jnnwohner, welcher behauptet, der schuldig gewesene Kaufschilling von einem erkauften Gut immer 2^/2 Jahren ganz bezahlt zu ha­ben , eine Quittung vom Verkäufer, und wenn dieser in einem andern Orte, als dem des Käufers wohnet, solche unter der besonderen Beglaubigung des Schultheißen des Wohnorts des Verkäufers, der Acchtheit cher Unterschrift dcS Verkäufers wegen, un­fehlbar beibringcn müße; wer aber behaup­tet, sein schuldig gewesenes Kapital in­ner 2^/2 Jahren ganz anheim bezahlt zu haben, neben der Quittung (mit der ob- angeführten allenfallsigen weiteren Eigen­schaft versehen) auch den Schuldschein zu Händen schaffen müße, und diese Beweis­mittel vorgewiescn werden müßen, sobald der Durchgang mit der Bürgerschaft statt finde.

all 6) Habe jeder Gemeinde- und Hei- ligen-Psleger, so wie jeder Vormundschafts- Pfleger bei Erhebung der Forderungen und sonstigen Ansprüche seiner Pflege sich genauest darüber auszuwcisen, daß die von der Pflege in anderen Orten stehen­de Kapitalien richtig in den betreffenden Orten der Schuldleute angemeldet wor­ben setzen, auch Er dieses durch deutliche Anmeldungs-Empfang-Scheine darzuthun, im Stande seyn.

Endlich habe noch

7) jeder Orts-Vorstands für die bald­

möglichste Stellung aller verfallenen An­stands- und anderer Pfleg - Rechnungen alles Ernstes zu sorgen, und hiedurch das Pfand-Kommissariat in den sichern Stand zu setzen, auch in dieser Beziehung aller- wärls den Durchgang auf das vollstän­digste, und sobald als es immer möglich setze, abhaltcn zu können.

Dieser lezte Paragraph gelte von Pfle­gern, deren Vcrwaltungs- Vermögen groß, mittelmäßig groß, oder klein setze.

Dieses ganze Ausschreiben ist vom König!. Oberamtsgericht Nagold, nachdem es demselben zur Einsicht vorgclegt war, seinem ganzen Inhalte nach genehmiget worden, und indem dieses deshalb zur öf­fentlichen Kenntniß der sämmtlich Ein­gangs benannten Vorsteher dieser Orte gebracht, und denselben der Auftrag ge­geben wird, dasselbe durchgehends aus das schnellste und vollständigste zu befolgen und auszuführen, werden dieselbe zugleich Von Obcramtsgerichtswegen angewiesen, theils Selbsten auf jede möglichst thunli- che Weise, theils durch öftere zweckdien­liche Bekanntmachung der hiezu geeigne­ten Punkte anbezichungsweise gewisse ein­zelne Personen, oder die gesammte Bür­gerschaft dahin crnstlichst zu wirken, daß diesen Vorschriften auch allerwärts die vollkommenste und schleunigste Genüge zu Theil werden kann.

Die Dringlichkeit des Pfandgcschafts- 'veranlaßt überhaupt das K. Oberamts­gericht noch zu Folgendem:

In Beziehung auf das erlaßene und Eingangs-ermeldte Schreiben und die hierinnen enthaltene sieben Punkte:

Wer von den Vorstehern den einen oder den andern der sieben Punkte sorg­los und nachläßig behandelt, und aus- führk, und nicht allen Fleiß und Umsicht auf die im Ausschreiben naher angezeigte Weise bei jedem derselben, insbesondere aber auf die Punkte 1. 2. 4. 5. 6.