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Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudenfradr.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. Z9. Montag den 14. Mai 1827.

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Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. Um die Amts- Dcrgleichung noch vor Ablauf des Etats- Jahrs bearbeiten zu können, werden die Ortsvvrsteher ausgesordert, alle Prästa- tioncn an Vorspannen und Quartieren die in diesem RechnungS-Jahr vorgekommcn, binnen 14 Tagen unfehlbar bei der Ober- amtspfleg cinzugeben.

Am 12. Mai 1L27.

K. Oberamt.

Lbcramts-Verweser

Stängel.

Oberamtsgericht Freudenstadt.

Baiersbronn, Lberamtsgerichts Fkeudcnstadt. fWarnung.^ Der wegen seiner Geistes - Schwachheit in Pflegschaft stehende Adam Garster von Baiersbronn, Zo Jahre «!t, hat sich neuerlich der gegen ihn verfügten Strafe ungeachtet, wieder­holt beigehen lasten, in andern Orten her- umzuzichen, sich der Verschwendung zu überlasten und Schulden zu contrahiren.

Jedermann wird nun aus diesem Grunde verwarnt, dem Adam Gaisser zu borgen, oder einen Vertrag mit ihm ein­zugehen, indem alle von ihm ohne Bei-

zichung seines Pflegers, des Jakob Braun in Thonbach, cingegangenen Verbindlich­keiten ohne Gültigkeit sind, und kein Klag- rccht begründen. So beschlossen im Kö­niglichen Oberamtsgericht.

Freudenstadt, den 9. Mai 1327.

N i e ck e r.

Nagold, Pfand-Commissariat s-Bc- zirk. sAn die Stadt- und Gcmei'nderäthc.^ Nach dem §.21. der K. Verordnung vom 2i. Mai 1325, die Bestimmungen dcS Pfand - Gesetzes betreffend, so wie nach dem §. 160. der Einführungs-Instruktion vom rZ. Dezember «jus »nM, haben die Gemeinderathe bei jeder Verweisung des Erlöses aus verpfändeten, oder imCxccu- tions-Wege veräußerten Gütern mit dem Hppotheken-Commissaire vorgängige Rück­sprache zu nehmen, auch haben dieselben nach dem K. 162. der gedachten Instruk­tion von allen Einträgen in die Unter­pfandsbücher, namentlich, wenn für neue Schulden Unterpfänder zu bestellen, oder in Folge vorzunehmender Inventuren, Ueber- gaben und Erbschafts-Theilungen neue Verpfändungen zu bewirken sind, (Für alte Forderungen können ohne Mitwür- kung des Pfand-CommissairS ohnehin kci> ne neue Verpfändungen vorgcnommen wer­den) vor der wirtlichen Eintragung den Pfand-Commissaire in Kcnntniß zu setzen.