sirhanbel überhaupt bestehenden Vorschriften zu beobachten.
Die Ortsvorsieher beeder Oberamtsbe- zirke werden Sorge tragen, daß diese Vorschriften gehörig gchandhabt werden.
Nagold u.Frcudenstadt, d.Apr. 1827.
Die König!. Dberämter.
Oberamt Nagold.
Nagold. sAuswanderung.^ Der Bürgers Sohn Gottlob Köhler von Nagold, 26 Jahre alt, wandert nach Langenkandel, Landes-Commissariatö Germcrsheim, in den Königlichen Baicrischen Rhcinprovin- zen, aus', und wird auf Jahresfrist vor, den Behörden seines Vaterlandes durch seinen Bruder, den Bürger Lukas Köhler, von Nagold, vorgesicllt.
Nagold, d. 2. April 1827.
K. Oberamt.
Engel.
Nagold. sLumpen-Sammeln.^ Da die Papier-Fabrikanten August Ferdinand Rivinius, und Michael Lazarus, in Eült- lingcn, hiesigen Obcramtcs, zum Sammeln der Hadern und Lumpen in den Orten: Stadt und Dorf Altenstaig, Bcr- ncck, Beuren, Ebershardt, Ettmannswei- ler, Fünfbronn, Garrweiler, Gaugcnwald, Gültlingcn, Schönbronn, Simmersseld, Warth, Wenden und Zummwciler, von dem K. Finanz-Departement für die Etats- Jahre allergnüdigst legitimirt sind,
so versieht man sich zu den Ortsvorstehern der genannten Orte, so wie zu den Landjägern, in so weit Letztere durch die Instruktion vom 5. Jun. 132z und insbesondere durch den K. 47. derselben hiezu angewiesen sind, daß sie ermeldte Pa- pier-Fabrikanten, und deren verpflichtete Lumpensammler, diese Concefsionszcit über, Wr dem Lumpeneinkauf gegen Vorzeigung Ü>es Original-Patentes unterstützen, überhaupt aber sich nach der, in dem StaatS
und Regierungsblatt vom Jahr igio Nr. 4. wegen des Lumpensammelns durch nicht priviligirte Vammler, wegen verbotenen Handels mit Lumpen, und wegen Ausfuhr der Lumpen über die Grenzen oder auf Papiermühlen anderer Bezirke, bekannt gemachten Verordnung, pflichtmäßig und genau achten werden, und namentlich keine Lumpensammler in ihren Orten Lumpen sammeln lassen, welche nicht für den Rivinius und Lazarus vom K. Oberamte verpflichtet sind.
Hiernach rc.
Nagold, den 7. April 1827.
K. Lbcramt.
Engel.
Nagold. sTodten-Truchen.^ Es hat hat sich schon einigemal der Fall ereignet, daß für solche tobte Personen, welche nach den bestehenden Verordnungen auf das anatomische Theater der Universität Tübingen abzuliefern sind, jedesmal neue Transport-Kisten gefertigt werden müssen, weil die meisten Gemeinden keine solche Kisten für diesen ausschließlichen Zweck vorrälhig halten. Damit nun aber der damit verbundene Kosten sich seltener wiederhole, werden sämmtiiche Gemecnde- räthe der über 200 Seele» starken Orte angewiesen, sogleich auf Kosten der Gemeinde eine Todten-Truche fertigen zu lassen, um in allenfalls verkommenden Fallen davon Gebrauch machen zu können, wo sie sodann der Fuhrmann, der den Transport zu besorgen hat, jedesmal von Tübingen zurückbringen muß. DaS Kön. Obcramt wird sich gelegenhcitlich an Ort und Stelle von dem Vollzug dieser Anordnung überzeugen.
Hiernach rc.
Nagold, am 6. April 1827.
K. Oberamt.
Nagold. ^Aufforderung.^ Diejenige Angehörigen des Oberamtsbezirks, welche einen priviligirte» Gerichtsstand haben.