che Haare, länglichtes Gesicht, gewöhnli­che Nase, gute Zahne, aufgeworfene große Lippen, hohe Stirne, gerade Beine.

Er war bei seiner Entweichung zer­lumpt in einem weiß leinenen Kittel, grau tuchene Hosen, alte Weste, Schuhe und mit einem alten zeckigen Filzhute, geklei­det.

Signalement des Kindes: dasselbe heißt Ludwig, ist 6'/? Jahr alt, hat eine gesunde schwarzbraune Farbe, vollkommenes Gesicht, schwarze Augen und Haare. Es war in leinenen Rock, Hosen und einen alten Hut gekleidet.

Freudenstadt. sAn die Schulthei- ßenämter.^ Es ist in der neueren Zeit wieder zuweilen vorgekommen, daß die Ortsvorflcher ohne Vorwissen und Geneh­migung des Oberamtes Attestate oder Zeugnisse ausgestellt haben. Man will des­wegen sammtliche Vorsteher des Oberamts­bezirkes wiederholt auf die General-Ver­ordnungen

vom 2z- Jul. igro. Reg.Bl. von i8ro. Seite ZO7.

vom i. April rgi2. Reg.Bl. von igl2. Seite 165.

aufmerksam machen. Sollte sich nun des­sen ungeachtet ein Stadt- oder Dorf-Vor­steher beigeben lassen, Attestate oder Zeug­nisse auszustellen, ohne sie zuvor dem Ober­amte zur Genehmigung vorgelegt zu ha­ben, so wird unnachsichtliche Bestrafung dafür cintreten.

Den 17. Marz 1327.

K. Oberamt.

Freudenstadt. sAn die Schulthei- ßenamter.^ Um die Streitigkeiten wegen Anweisung von Heimathverhaltnissen so viel'nur möglich zu vermindern und zu Vermeiden, muß es eine Hauptsorge eines jeden . Ortsvorstehers sepn, ans alle sich in seinem Amtsbezirke a-ufhaltende Fremde, Dienstboten männlichen und weiblichen Ge­schlechts, ein genaues Augenmerk zu rich-

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ten und zu diesem Behuf« die ansaßigen Ortsangehörigen strenge dazu anhalten, daß sie keine Dienstboten und Fremde überhaupt aufnehmen, ohne sie der Orts- vbrigkeit angezeigt zu haben, diese aber hat keinem Dienstboten ober sonstigen Frem­den den Aufenthalt zu gestatten, wenn er sich nicht mit einem amtlichen Zeugnisse ausweisen kan», daß er irgend einer Ge­meinde angehsre, welche ihn jederzeit wie­der aufzunehmen hat.

Das Oberamt hat aus mehreren Vor­fällen zu schließen den Grund, daß die Ortsvorsteher diese Sicherheits-Maßregel für ihre eigene Gemeinde und den Staat, nicht sehr strenge einhalten: daher ihnen bei Vermeidung persönlicher Verantwor­tung und Strafe, wiederholt aufgetragen wird, in keiner Beziehung davon abzu­weichen.

Einzig und allein bei solchen Perso­nen, welche dem hiesigen Oberamts-Bezirke angehören und deren bürgerliche Verhalt- nisse bekannt sind, findet eine Ausnahme statt.

Den 16. Marz 1827,

K. Obcramt.

Wildberg. Die Unterzeichnete Be­amten sind durch Dekret K. Finanzkam­mer des Schwarzwald-Kreiscs vom i2ten Dezember v. I. angewiesen, die Herstel­lung einer Strecke Wegs, welche auf eine Länge von 760 laufenoen Ruthen, durch den Herrschastwald Kirnberg, zwischen Hildrizhausen und Tübingen, führt, und von welcher die Ucberschlags - Summe 563 fl. 55 kr. beträgt, an tüchtige Män­ner im Abstreich zu verakkordiren.

Diese Verhandlung wird am Samstag, den 24. März, Nachmittags 2 Uhr, auf dem Rathhaus zu Herrenberg vorgenom­men werden, und es haben bei solcher die Liebhaber zu dieser Entreprise, sich nicht nur mit gesiegelten Zeugnissen über ihre