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Intelligenz-Blatt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudenstadt.
Im Verlag der V ische r'sch e n Buchdruckerei.
Nro. 21. Monrag den 12. Marz 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Oberamt Freudenstadt.
Freuden stad t. sAn die Schulthei» ßenämter.s Es kommt in neuerer Zeit wieder vielfältig vor, daß die Amts-Untergebenen in minder wichtigen Angelegenheiten, an allen Tagen derWochezum,Oberamt kommen. Dieses kann aber zur Beseitigung anderer Geschäfte nicht statt finven, daher die Schultheißenämter ihren Amts- Angehörigen wiederholt bekannt zu machen haben, daß zu Besorgung der minvcr wichtigen und pressanten Angelegenheiten, der Zutritt zum Oberamte nur Än den längst bekannten Amtstagen, nämlich am Dienstag und Samstag gestattet sehe und sich jeder selbst zuzuschreiben habe, wenn er in den andern Tagen abgcwieien wird
Len 10. März. 1827. K. Obcramt.
Oberg mtvgcrichts-Bezirk Nagold. Pfand-Kommiffariats-Bezi'rk Al- tenstaig. sAmortisations-Erkcnntniß.s In den Monaten Oktober und November des vergangenen Jahrs 1326 sind durch diese und andere öffentliche Blätter alle und jede Gläubiger, sonsten Berechtigte und deren rechtmäßige Nachkommen, deren Ansprüche aus Eigenthums- Pfand- sonstigen dinglichen und Vorzugs-Rechten an Inwohner der Stadt Altenstaig, — des Schultheißenamts Altenstaig Dorf, — Bernek, — Beuren, — Ebershardt, — Ebb-
und Wolthausen, — Egenhausen, — Elt- mannsweilcr, -— Fünsdronn, — Garr- weiler, — Gaugcnwald, — Nothfelden, — Simmersseld,— Spiclberg, — Wald- dorf, — Warth, — Wenden und Zumm- weiler, und in den jedesmalen dazu gehörigen allcnfallsigen NebenortenWeilern und Höfen zustehcn mögen, — vermag erhaltenen oberamtsgerichtlichen Auftrags auigsfordert worden, diese ihre Ansprüche bei dem Unterzeichneten Pfand- Kommissariat entweder, oder dem betreffenden Staot- und Schnlthcißenamt inner 90 Tagen vorschriftsmäßig nachträglich anzumeldcn, oder habcw sie im Unterlassungsfälle zu gewärtigen, daß alle nach Verlaus dieser Zeit unangemeldet gebliebenen Erträge bei der durch die Schuld- lcute behaupteten Zahlung für erloschen erklärt, und gelöscht, und die etwa darüber ausgestellten Urkunden gegen jeden Inhaber für kraftlos erkannt werden würden.
Die zu dieser nachträglichen Anmeldung gegebene Frist von 90 Tagen ist jezt vorüber, — auch ist dieser öffentliche Aufruf noch eigendS in diesen ig Gemeinden, zum wenigsten drcimalen, bei versammelter Gemeinde gehörig bekannt gemacht worden. Daher werden nun jezt auch aus vberamtsgerichtlichcm Auftrag alle diejenigen Gläubiger, denen Ansprüche an In- wohner dieser 18 Stadt- und Schultheißenämter vor dem Jahre 17^6 zustande», und beziehungsweise noch zustehen, und