SS

Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudenstadt.

Im Verlag der V ische r'sch e n Buchdruckerei.

Nro. 21. Monrag den 12. Marz 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

Oberamt Freudenstadt.

Freuden stad t. sAn die Schulthei» ßenämter.s Es kommt in neuerer Zeit wieder vielfältig vor, daß die Amts-Un­tergebenen in minder wichtigen Angelegen­heiten, an allen Tagen derWochezum,Ober­amt kommen. Dieses kann aber zur Besei­tigung anderer Geschäfte nicht statt finven, daher die Schultheißenämter ihren Amts- Angehörigen wiederholt bekannt zu machen haben, daß zu Besorgung der minvcr wich­tigen und pressanten Angelegenheiten, der Zutritt zum Oberamte nur Än den längst bekannten Amtstagen, nämlich am Dienstag und Samstag gestattet sehe und sich jeder selbst zuzu­schreiben habe, wenn er in den andern Tagen abgcwieien wird

Len 10. März. 1827. K. Obcramt.

Oberg mtvgcrichts-Bezirk Na­gold. Pfand-Kommiffariats-Bezi'rk Al- tenstaig. sAmortisations-Erkcnntniß.s In den Monaten Oktober und November des vergangenen Jahrs 1326 sind durch diese und andere öffentliche Blätter alle und jede Gläubiger, sonsten Berechtigte und deren rechtmäßige Nachkommen, deren An­sprüche aus Eigenthums- Pfand- sonstigen dinglichen und Vorzugs-Rechten an In­wohner der Stadt Altenstaig, des Schult­heißenamts Altenstaig Dorf, Bernek, Beuren, Ebershardt, Ebb-

und Wolthausen, Egenhausen, Elt- mannsweilcr, - Fünsdronn, Garr- weiler, Gaugcnwald, Nothfelden, Simmersseld, Spiclberg, Wald- dorf, Warth, Wenden und Zumm- weiler, und in den jedesmalen dazu ge­hörigen allcnfallsigen NebenortenWei­lern und Höfen zustehcn mögen, ver­mag erhaltenen oberamtsgerichtlichen Auf­trags auigsfordert worden, diese ihre An­sprüche bei dem Unterzeichneten Pfand- Kommissariat entweder, oder dem betref­fenden Staot- und Schnlthcißenamt inner 90 Tagen vorschriftsmäßig nachträglich anzumeldcn, oder habcw sie im Unterlas­sungsfälle zu gewärtigen, daß alle nach Verlaus dieser Zeit unangemeldet geblie­benen Erträge bei der durch die Schuld- lcute behaupteten Zahlung für erloschen erklärt, und gelöscht, und die etwa dar­über ausgestellten Urkunden gegen jeden Inhaber für kraftlos erkannt werden wür­den.

Die zu dieser nachträglichen Anmeldung gegebene Frist von 90 Tagen ist jezt vor­über, auch ist dieser öffentliche Auf­ruf noch eigendS in diesen ig Gemeinden, zum wenigsten drcimalen, bei versammel­ter Gemeinde gehörig bekannt gemacht worden. Daher werden nun jezt auch aus vberamtsgerichtlichcm Auftrag alle dieje­nigen Gläubiger, denen Ansprüche an In- wohner dieser 18 Stadt- und Schulthei­ßenämter vor dem Jahre 17^6 zustande», und beziehungsweise noch zustehen, und