Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudenstadt.

Im Verlag der Bische r'schen Buchdruckerei.

Nro. 2O. Fretcag den 9. Marz 1827.

Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.

OberamtsgerichtS-Bczirk Na­gold. Pfand-Kommissariatt-Bezirk Al­tenstaig. sAmortisations-Erkenntniß.^ In den Monaten Oktober und November des vergangenen Jahrs 1326 find durch diese und andere öffentliche Blätter alle und jede Gläubiger, sonsten Berechtigte und deren rechtmäßige Nachkommen, deren An­sprüche aus EigenthumS- Pfand- sonstigen dinglichen und Vorzugs-Rechten an In­wohner der Stadt Altcnstaig, des Schult. heißenamtS Altenstaig Dorf, Bernek,

Beuren, Ebershardt, Ebb- und Wvllhauscn, Egenhausen, Ett- mannSweiler, Fünfbronn, Garr- weiler, Gaugcnwald, Nothfelden,

SimmcrSjcld, Spielberg, Wald- dorf, Warth, Wenden und Zumm- weiler, und in den jedekmalen dazu ge­hörigen allenfalksigen Nebenorten, Wei­lern und Höfen zustehen mögen, ver- mög erhaltenen oberamtsgerichtlichen Auf­trags aufgefordert worden, diese ihre An­sprüche bei dem Unterzeichneten Pfand- Kommiffariat entweder, oder dem betref­fenden Stadt- und Schultheißenamt inner 90 Tagen vorschriftsmäßig nachträglich anzumelden, oder haben sie im Unterlas­sungsfälle zu gewärtigen, daß alle nach Verlauf dieser Zeit unangemeldet geblie­

benen Erträge bei der durch die Schuld­leute behaupteten Zahlung für erloschen erklärt, und gelöscht, und die etwa dar­über ausgestellten Urkunden gegen jeden Inhaber für kraftlos erkannt werden wür­den.

Die zu dieser nachträglichen Anmeldung gegebene Frist von 90 Tagen ist jezt vor- über, auch ist dieser öffentliche Auf­ruf noch eigcndS in diesen rz Gemeinden, zum wenigsten dreimalen, bei versammel­ter Gemeinde gehörig bekannt gemacht worden. Daher werden rnrn-jezt auch aus vberamtsgerichtlichem Auftrag alle dieje­nigen Gläubiger, denen Ansprüche an In­wohner dieser iS Stadt- und Schulthei- ßenämtcr vor dem Jahre 1736 zustanden, und beziehungsweise noch zustehen, und welche dieselbe bis jezt nicht angemeldet haben, ihrer Forderungen und Rechte an ihre Schuldlcute für verlustig erkläret, auch die Schuldscheine gegen Jedermann für kraftlos erkannt.

Was dagegen diejenigen Gläubiger und sonstigen Berechtigte, denen Ansprüche jeg­licher Art vom Jahre 1736 aufwärts bis auf die neueste und jetzige Zeit zustehen, betrifft, so trifft dieselben ganz der glei­che Nachtheil wie denen, wenn sie ihre Ansprüche bis jezt nicht verfolgt und ang meldet haben, und wenn sowohl der betreffende Gemein­derath, als auch die Schuldleute die geschehene Erlöschung oder