Intelligenz-Blatt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudenstadt.
Im Verlag der Bische r'schen Buchdruckerei.
Nro. 2O. Fretcag den 9. Marz 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
OberamtsgerichtS-Bczirk Nagold. Pfand-Kommissariatt-Bezirk Altenstaig. sAmortisations-Erkenntniß.^ In den Monaten Oktober und November des vergangenen Jahrs 1326 find durch diese und andere öffentliche Blätter alle und jede Gläubiger, sonsten Berechtigte und deren rechtmäßige Nachkommen, deren Ansprüche aus EigenthumS- Pfand- sonstigen dinglichen und Vorzugs-Rechten an Inwohner der Stadt Altcnstaig, — des Schult. heißenamtS Altenstaig Dorf, — Bernek,
— Beuren, — Ebershardt, — Ebb- und Wvllhauscn, — Egenhausen, — Ett- mannSweiler, — Fünfbronn, — Garr- weiler, — Gaugcnwald, — Nothfelden,
— SimmcrSjcld,— Spielberg, — Wald- dorf, — Warth, — Wenden und Zumm- weiler, und in den jedekmalen dazu gehörigen allenfalksigen Nebenorten, Weilern und Höfen zustehen mögen, — ver- mög erhaltenen oberamtsgerichtlichen Auftrags aufgefordert worden, diese ihre Ansprüche bei dem Unterzeichneten Pfand- Kommiffariat entweder, oder dem betreffenden Stadt- und Schultheißenamt inner 90 Tagen vorschriftsmäßig nachträglich anzumelden, oder haben sie im Unterlassungsfälle zu gewärtigen, daß alle nach Verlauf dieser Zeit unangemeldet geblie
benen Erträge bei der durch die Schuldleute behaupteten Zahlung für erloschen erklärt, und gelöscht, und die etwa darüber ausgestellten Urkunden gegen jeden Inhaber für kraftlos erkannt werden würden.
Die zu dieser nachträglichen Anmeldung gegebene Frist von 90 Tagen ist jezt vor- über, — auch ist dieser öffentliche Aufruf noch eigcndS in diesen rz Gemeinden, zum wenigsten dreimalen, bei versammelter Gemeinde gehörig bekannt gemacht worden. Daher werden rnrn-jezt auch aus vberamtsgerichtlichem Auftrag alle diejenigen Gläubiger, denen Ansprüche an Inwohner dieser iS Stadt- und Schulthei- ßenämtcr vor dem Jahre 1736 zustanden, und beziehungsweise noch zustehen, und welche dieselbe bis jezt nicht angemeldet haben, ihrer Forderungen und Rechte an ihre Schuldlcute für verlustig erkläret, auch die Schuldscheine gegen Jedermann für kraftlos erkannt.
Was dagegen diejenigen Gläubiger und sonstigen Berechtigte, denen Ansprüche jeglicher Art vom Jahre 1736 aufwärts bis auf die neueste und jetzige Zeit zustehen, betrifft, so trifft dieselben ganz der gleiche Nachtheil wie denen, wenn sie ihre Ansprüche bis jezt nicht verfolgt und ang meldet haben, und wenn sowohl der betreffende Gemeinderath, als auch die Schuldleute die geschehene Erlöschung oder