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Beilage zum Intelligenz-Blatt
Nro. 19. Montag den 5. März 1827.
Verfügungen der Königlichen Bezirks- Behörden.
Nagold. sErinnerung.fj Obwvhlen schon bei Berichtigung der Rekrurirungs- Listen sammtliche Ortsvorstcher mündlich angewiesen worden sind, sich mit ihrer rekrutirungs-pflichtigen Mannschaft bestimmt am 9ten Wd. «»Men d. Mts. in der Oberamtsstadt einzufinden, so sieht sich die Unterzeichnete Stelle dennoch, und zu Abschneidung aller Entschuldigungen, die sowohl von Seiten der Ortsvorstcher als auch der rekrutirungs-pflichtigen Jünglinge, deren Eltern und Pflegern, wegen Mangels an Gewißheit über die Täge, an welchen das Aushebungsgeschäft vor- gcnommen wird, vorgebracht werden könnten, zu der öffentlichen Bekanntmachung Veranlaßt daß die Aushebung am 9tcn uM-Een d. MtS. dahier vvrgenommen, und an Idem Uh genannten Tage, Mor- gens / Uhr das'Geschäft beginnen werde, und daß sich daher die Ortsvorstcher, und sammtliche rekrutirungs pflichtigen Jünglinge an diesen- Tageisi bei guter Zeit auf hiesigem Nathhaus unfehlbar einzusinden haben.
Hiernach rc.
Nagold, den 5. Merz 1L27.
K. Obcramt.
Nagold. s Erinnerung, ff Da von den meisten Gemeinderäthen die auf den 1. d. M. einzuscnden befohlene Berichte, über die Zweckmäßigkeit der Errichtung einer Fohlenwaid-Anstalt innerhalb ihren Marken, noch nicht eingekommen sind, so wird die Erstattung dieser Berichte den Gemeinderäthen mit der Androhung in
Erinnerung gebracht, baß, wenn diese Berichte nicht innerhalb 4 Tagen von sämmtlichcn Gemeideräthen eingekommen scpn würden, ein jedes der säumigen Col- legien mit einer Strafe von 2 NeichStha- lern belegt werden werde.
Hiernach rc.
Nagold, b. 5. Marz 1627.
K. Obcramt.
Nagold. sBekanntmachung.fs Da» K. Oberamt hat aus der Mangelhaftigkeit der meisten bisher cingekommenen Urkunden, welche beurlaubten Soldaten zum Behufe ihrer Gesuche um Ertheilung der Heiraths - Erlaubniß von den Ortsvorsic- hern sowohl, als auch von den Gemeindc- räthen ausgestellt wurden, sich überzeugt, daß die meisten nicht genau wissen, mit welchen Urkunden ein solches Gesuch belegt sehn muß.
Um nun diesem — den ordentlichen Geschäftsgang aufhaltenden und erschwerenden — Mangel, auf Einmal abzuhel- sen, wird hiemit öffentlich bekannt, gemacht, welche Urkunden einem Soldaten ausgestellt werden müssen, der um Hei- raths-Erlaubniß bitten will, vorausgesczt, daß derselbe wenigstens bereits Jahr im Militär-Derband stehe:
1) Geburts- und Taufscheine des Soldaten,
2) desgleichen der Weibsperson, die er heirathcn will.
z) Prädikats- und Vermögens-Zeug» niß des Soldaten,
4) desgleichen der Weibsperson, die er hcirathen will.
5) Eine Urkunde des Gcmcinderathk, ob