2) ob die unter 14 Jahre alten Kin­der den Schul- und Religionsun­terricht geniesen?

ck) Ursachen der vernachläßigten Erzie­hung.

e) Beantwortung der Frage: ob die Elter» der Kinder dieser Gemeinde bürgerlich angehörcn, oder ob sie nur ein Heimathsrcchc und dieses viel­leicht gar aut eine gewisse Zeit oder Umslände bedingt dort anzuspre- chcn haben?

k) Vorschläge für die bessere Erziehung dieser Kinder.

Diese Verzeichnisse sind mit aller Sorg­falt zu entwerfen, und dem gemeinschaft­lichen Obcramt längstens bis zum isten Merz d. I. vorzulegen, welches dann die weiteren Schritte für diese unglückliche Kinder thun wird.

2 ) Inzwischen und bis das anderwei­tig verfügt werden kann, sind diese Kin­der mit allem Eifer, und wo es nöthig sepn sollte, mit Maßregeln der Strenge, sowohl gegen die Eltern als deren Kinder angewendet, zum regelmäßigen Besuch deS ReligionS Unterrichtes und der Schule an­zuhallen, und ist einstweilen, wenn cs je nur immer möglich für die Beschäf­tigung der älteren zu sorgen.

Je schöner der Zweck ist, den die Unter­zeichnete Stelle bei Verfolgung dieses Vorhabens im Auge hat, und je lohnen­der das Gefühl seyn muß, unschuldige und unglückliche Kinder in der Blüthe ihrer Jahre dem Unglück und einer trüben Zu­kunft entrissen zu haben, desto mehr ver­sieht sich dieselbe zu den geist- und weitst- chen Ortsvorstchern, daß sie ihrer seits kräf­tigst dahin wirken, daß der vorgesezte Zweck so viel nur möglich erreicht wer­den möge.

Hiernach rc.

Nagold, den 14. Febr. 1327.

K. gemeinschaftl. Obcramt.

Engel. Harpprecht.

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Oberamtsgericht Nagold.

Königliches Oberamtsgericht Nagold. Pfand-Kommissariats-Bezirk Altenstaig. sOeffentliche Bekanntma­chung.^ Es ist in den Orten des Pfand- Kommissariats - Bezirk Altenstaig schon mchrercmalen die Beobachtung gemacht worden, daß noch nach dem r.Juni rg2Z, als der Zeit der Verkündigung des neuen Pfand- und Priorität-Gesetzes, Schuld­scheine, welche bald mit der Privat-Ge» neral-Hhpothcke allein bald neben sol­cher mit Privat - Spezial - Unterpfändern, das ist: mit gewissen einzelnen Grund­stücken versehen waren, ausgefertiget, und den Gläubigern zu Händen gestellt wor­den sind. Da nun nach der jezt beste­henden neuen Pfandgeseygebung keine an­dere Schuld-Verschreibungen als solche Kraft und Gültigkeit haben, welche unter Dorwisscn der betreffenden Ortsobrigkeit, und mittelst obrigkeitlicher Eintragung in das betreffende Unterpfandsbuch verferti­get worden sind: so werden die Ortsvor- sleher der ig Stadt- und Schultheißen- amier des Pfand-Kommissariats Bezirks Aitcnstaig hiemit angewiesen, dieses zur baldigen Kenntniß ihrer Schultheißerei» Untergebenen zu bringen.

Bloße Schuldscheine mit Bürgen oder ohne solche versehen, gelten noch immer als solche, und wenn sie mit der im neuen Pfand- und Prioritäts-Gesetz, Staats­und Regierungsblatt V.J. rg2Z. S. 265 . Art. 15., stehenden Beurkundung verse­hen sind, so kommen sie wenn ein Gannt bei einem Schuldner entsteht, statt in die 5te, in die 4 te Gannt-Klasse.

Hiernach rc.

Nagold, den io. Febr. 1^27.

K. Oberamtsgericht allda.

Hoffacker.

Egenhausen und Simmersfeld Gerichtöbezirk Nagold. sSchulden-Liqui-