2) ob die unter 14 Jahre alten Kinder den Schul- und Religionsunterricht geniesen?
ck) Ursachen der vernachläßigten Erziehung.
e) Beantwortung der Frage: ob die Elter» der Kinder dieser Gemeinde bürgerlich angehörcn, oder ob sie nur ein Heimathsrcchc — und dieses vielleicht gar aut eine gewisse Zeit oder Umslände bedingt — dort anzuspre- chcn haben?
k) Vorschläge für die bessere Erziehung dieser Kinder.
Diese Verzeichnisse sind mit aller Sorgfalt zu entwerfen, und dem gemeinschaftlichen Obcramt längstens bis zum isten Merz d. I. vorzulegen, welches dann die weiteren Schritte für diese unglückliche Kinder thun wird.
2 ) Inzwischen und bis das anderweitig verfügt werden kann, sind diese Kinder mit allem Eifer, und wo es nöthig sepn sollte, mit Maßregeln der Strenge, sowohl gegen die Eltern als deren Kinder angewendet, zum regelmäßigen Besuch deS ReligionS Unterrichtes und der Schule anzuhallen, und ist einstweilen, — wenn cs je nur immer möglich — für die Beschäftigung der älteren zu sorgen.
Je schöner der Zweck ist, den die Unterzeichnete Stelle bei Verfolgung dieses Vorhabens im Auge hat, und je lohnender das Gefühl seyn muß, unschuldige und unglückliche Kinder in der Blüthe ihrer Jahre dem Unglück und einer trüben Zukunft entrissen zu haben, desto mehr versieht sich dieselbe zu den geist- und weitst- chen Ortsvorstchern, daß sie ihrer seits kräftigst dahin wirken, daß der vorgesezte Zweck so viel nur möglich erreicht werden möge.
Hiernach rc.
Nagold, den 14. Febr. 1327.
K. gemeinschaftl. Obcramt.
Engel. Harpprecht.
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Oberamtsgericht Nagold.
Königliches Oberamtsgericht Nagold. Pfand-Kommissariats-Bezirk Altenstaig. sOeffentliche Bekanntmachung.^ Es ist in den Orten des Pfand- Kommissariats - Bezirk Altenstaig schon mchrercmalen die Beobachtung gemacht worden, daß noch nach dem r.Juni rg2Z, als der Zeit der Verkündigung des neuen Pfand- und Priorität-Gesetzes, Schuldscheine, welche bald mit der Privat-Ge» neral-Hhpothcke allein — bald neben solcher mit Privat - Spezial - Unterpfändern, das ist: mit gewissen einzelnen Grundstücken versehen waren, ausgefertiget, und den Gläubigern zu Händen gestellt worden sind. Da nun nach der jezt bestehenden neuen Pfandgeseygebung keine andere Schuld-Verschreibungen als solche Kraft und Gültigkeit haben, welche unter Dorwisscn der betreffenden Ortsobrigkeit, und mittelst obrigkeitlicher Eintragung in das betreffende Unterpfandsbuch verfertiget worden sind: so werden die Ortsvor- sleher der ig Stadt- und Schultheißen- amier des Pfand-Kommissariats Bezirks Aitcnstaig hiemit angewiesen, dieses zur baldigen Kenntniß ihrer Schultheißerei» Untergebenen zu bringen.
Bloße Schuldscheine mit Bürgen oder ohne solche versehen, gelten noch immer als solche, und wenn sie mit der — im neuen Pfand- und Prioritäts-Gesetz, Staatsund Regierungsblatt V.J. rg2Z. S. 265 . Art. 15., stehenden Beurkundung versehen sind, so kommen sie — wenn ein Gannt bei einem Schuldner entsteht, statt in die 5te, — in die 4 te Gannt-Klasse.
Hiernach rc.
Nagold, den io. Febr. 1^27.
K. Oberamtsgericht allda.
Hoffacker.
Egenhausen und Simmersfeld Gerichtöbezirk Nagold. sSchulden-Liqui-