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für die Obere mts-Bezirke
Nagoldund Freudenstadt.
Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 12. Freitag den 9. Februar 1827.
1) Gemeinschaftliche oberamtliche Verfügungen.
2 ) Besondere amtliche Verfügungen.
Oberamt Nagold.
Nagold. sDas Oeffnen zugefrorener Bronnen und Bache betreffend.^ Da sich Lermuthen laßt, daß bei gegenwärtig strenger Kalte, hie und da die Bronnen in den Ortschaften, so wie kleinere — durch einzelne Orte fließende — Bache, zugefroren sepn werden, und diß die Leistung einer schnellen Hülfe bei einer etwa entstehenden Feuersgefahr hindert oder verzögert, so werden die Ortsvorsteher angewiesen, streng darauf zu halten, daß die Wasserbehälter an Bronnen, und die durch die Orte fließenden Bache immer offen — zum wenigsten aber nicht ganz mit Eis bedeckt, — erhalten werden.
Nicht minder Sorgfalt haben die Orts- Vorsteher auf das Anordnen des Eis-Auf- hackens und das Bestreuen solcher Plätze an Stellen, wo Eis vorhanden ist, zu verwenden.
Hiernach rc.
Nagold, den g. Febr. 1327.
K. Obcramt.
Engel.
Nagold. fWarnung.^ Die Königlichen Verordnungen vom 16. Mai 1507,
und r. Sept. 1310. ., das Verbott des Verkaufs unzeitiger Milchkälber betreffend," werden hiemit wiederholt, und mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, daß künftighin jeder, welcher ein nicht !z Wochen altes Milchkalb kauft, oder verkauft, mit der in den Königlichen Verordnungen vom 22. Oktober 130z und z. Mai 1306 bestimmten Strafe von 5 fl. 15 kr. belegt werden wird.
Hiernach rc.
Nagold, den g. Febr. 1327.
K. Obcramt.
Engel.
Oberamtsgericht Nagold.
Man hat bei der Prüfung der von den Königlichen Gerichts- und Amts-Notariaten eingesandten Geschäfts-Berichten nebst deren Beilagen ersehen müssen, daß mehrere der Ortsvorsieher die in der
Verordnung vom 24. Mai 1326. K. 24 - (Negierungsblatt S. 223 -) und
Verordnung <1. ä. zo. Mai 1326. §. 1. 2. nebst der dazu gehörigen Beilage ^4. (Negierungsblatt S. zZn.) gegebenen Vorschrift, daß sie nämlich am Schluß jeder Monats-Verzeichnisse nach einer vorgefchricbcnen und in der erwähnten Beilage . 4 ,. ersichtlichen Form über die vorgcfallene waisengerichkliche Geschäfte an die Notariate einsenden sollen,
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