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Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudenstadt.

Jin Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 8. Freitag den 29. Januar 1827

1) Gemeinschaftliche oberamtliche Verfügungen.

L) Besondere amtliche Verfügungen. Oberamt Nagold.

Nagold. sBerichtigung der Rekruti- rungslisten und Losziehung.^j Am Sam­stag den z. Februar wird der Anfang mit Berichtigung der Rekrutirungslisten ge­macht, und damit am Montag den zten Februar fortgefahren werden, an welchem Tage dann auch die Losziehung statt fin­den wird. Die Vorsteher der nachfolgen­den Orte und zwar Altcnstaig Stadt und Dorf, Beihingen, Berück, Ebershard, Ebhauscn, Effringen, Eggcnhausen, Em­mingen, Gültlingen, Haiterbach, Jsels- hausen, Mindersbach, Oberschwandorf, Pfrondorf, Rohrdorf. Nothfelden, Schie­tingen, Sulz, Unterschwandorf, Walddvrf, Wildberg haben sich daher mit ihren Mi­litärpflichtigen am 5. Februar, die Vor­steher der Orte Nagold, Beuren, Bösin­gen, Fünfbronn, Garrweiler, Gaugen­wald, Oberthalheim, Schönbronn, Sim­mersfeld, Spielberg, Unterthalheim, Warth, Wenden, Ueberberg hingegen, am 5 . Februar jedesmal Morgens z Uhr un­fehlbar auf dem hiesigen Nachhause ein­zufinden.

Nagold, den 24. Jan. 1327.

K. Lberamt.

Oberamt Freudenstadt.

Freudenstadt. sHolz-LieferungS-Ak- kord.^j Die Lieferung der bei der Stadt Stuttgart bcnothigten 600 Teuchcln, wird am Donnerstag den r. Februar d. I. Vormittags 10 Uhr, auf dem Nathhause in Stuttgart in Abstreich gebracht wer­den. Die Ortsvorsteher haben solches ih­ren Untergebenen mit dem Anhänge be­kannt zu machen, daß die Teuchel» als fo?chene Stämme geliefert werden müs­sen.

Freudcnstadt, den 22. Jan. 1827.

K. Oberamt.

Freuden stad t. sAn die Schultheiß ßenamter.^j Es ist in neuerer Zeit wie­der häufig vorgekommen, daß Ausschrei­ben, seyen sie nun von dem Oberamte, oder einer andern amtlichen Stelle abge- gangcn, wenn sie an mehrere Schulthei­ßenämter gerichtet waren, schon in dem zweiten Orte ganz oder längere Zeit lie­gen geblieben sind. Um nun zu verhü­ten, daß derjenige Ortsvorsteher, welcher an der Verzögerung unschuldig ist, mit einem eigenen Boten oder auf andere Weise bestraft werde, so erhalten sämmtliche Vorsteher den gemeffenstcn Befehl, künftig auf solchen Ausschreibcn, welche weiter gehen sollen, die Stunde und den Tag der Ankunft so wie des Abganges bei ih­nen , zu bemerken. Länger als 1 Stunde