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eo. 6. Arm.
Intelligenz-Blatt
für die Oberamts-Bezirke
Nagold und Freudenstadt.
Jin Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.
Nro. 8. Freitag den 29. Januar 1827
1) Gemeinschaftliche oberamtliche Verfügungen.
L) Besondere amtliche Verfügungen. Oberamt Nagold.
Nagold. sBerichtigung der Rekruti- rungslisten und Losziehung.^j Am Samstag den z. Februar wird der Anfang mit Berichtigung der Rekrutirungslisten gemacht, und damit am Montag den zten Februar fortgefahren werden, an welchem Tage dann auch die Losziehung statt finden wird. Die Vorsteher der nachfolgenden Orte und zwar Altcnstaig Stadt und Dorf, Beihingen, Berück, Ebershard, Ebhauscn, Effringen, Eggcnhausen, Emmingen, Gültlingen, Haiterbach, Jsels- hausen, Mindersbach, Oberschwandorf, Pfrondorf, Rohrdorf. Nothfelden, Schietingen, Sulz, Unterschwandorf, Walddvrf, Wildberg haben sich daher mit ihren Militärpflichtigen am 5. Februar, die Vorsteher der Orte Nagold, Beuren, Bösingen, Fünfbronn, Garrweiler, Gaugenwald, Oberthalheim, Schönbronn, Simmersfeld, Spielberg, Unterthalheim, Warth, Wenden, Ueberberg hingegen, am 5 . Februar jedesmal Morgens z Uhr unfehlbar auf dem hiesigen Nachhause einzufinden.
Nagold, den 24. Jan. 1327.
K. Lberamt.
Oberamt Freudenstadt.
Freudenstadt. sHolz-LieferungS-Ak- kord.^j Die Lieferung der — bei der Stadt Stuttgart bcnothigten 600 Teuchcln, wird am Donnerstag den r. Februar d. I. Vormittags 10 Uhr, auf dem Nathhause in Stuttgart in Abstreich gebracht werden. Die Ortsvorsteher haben solches ihren Untergebenen mit dem Anhänge bekannt zu machen, daß die Teuchel» als fo?chene Stämme geliefert werden müssen.
Freudcnstadt, den 22. Jan. 1827.
K. Oberamt.
Freuden stad t. sAn die Schultheiß ßenamter.^j Es ist in neuerer Zeit wieder häufig vorgekommen, daß Ausschreiben, seyen sie nun von dem Oberamte, oder einer andern amtlichen Stelle abge- gangcn, wenn sie an mehrere Schultheißenämter gerichtet waren, schon in dem zweiten Orte ganz oder längere Zeit liegen geblieben sind. Um nun zu verhüten, daß derjenige Ortsvorsteher, welcher an der Verzögerung unschuldig ist, mit einem eigenen Boten oder auf andere Weise bestraft werde, so erhalten sämmtliche Vorsteher den gemeffenstcn Befehl, künftig auf solchen Ausschreibcn, welche weiter gehen sollen, die Stunde und den Tag der Ankunft so wie des Abganges bei ihnen , zu bemerken. Länger als 1 Stunde