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Intelligenz-Blatt

für die Oberamts-Bezirke

Nagold und Freudensradr.

Im Verlag der Vischer'schen Buchdruckerei.

Nro. 7. Montag den 22. Januar 1827.

i.) Gemeinschaftliche oberamtliche Verfügungen.

2) Besondere amtliche Verfügungen.

Oberamt Nagold.

Nagold. Stuttgart. sBronnen-Teu- cheln-Liefcrungs-Akiord.^ Auf geschehenes Ansuchen des Stadtraths zu Stuttgart, wird den sämmtlichen Oberamts-Angehö- rigen hiemit bekannt gemacht, daß die Lieferung der zu dem Bronnenwcsen der Stadt Stuttgart auf das Rechnungs­jahr 13^/28 benöthigtcn 600 Stück Bron- nen-Teucheln von rein forchencn Stäm­men, am

Donnerstag, den i. Febr. d. I.

Vormittags ro Uhr

auf dem Rathhause zu Stuttgart in Ab- streich gebracht werde. Die weiteren Be­dingungen werden den Liebhabern bei der Abstrcichs-Verhandlung eröffnet.

Den 15. Jan. 1627.

K. Oberamt.

Engel.

Oberamt Freudenstadt.

Freud enstadt. sAn die Schulthei- ßenämter.^ Das Kön. Landoberstallmei- sieramt wird am 2z. Januar die Regu­lierung des Beschälwesens in der Lbcr- amtsstadt Horb vornehmen. Die Schult­heißenämter haben solches ihren Amtsun- tergebenen mit dem Anhänge bekannt zu

mache», daß diejenigen, welche ihre Stut. ton belegen lassen wollen, sich an diesem Tage in Horb einsinden um in das, da- zu bestimmte Verzeichniß cinfchreiben las­sen sollen, weil nachher unter keinerlei Vorwände eine Stutte mehr zugelaffcn werden wird. Am gleichen Tage haben diejenigen Eigenthümer von Hengsten zu erscheinen, welche mit diesen beschälen lassen wollen und sowohl die Pferde, als die in der Beschal-Ordnung, Reg.Bl. von rgiz- S. 101. jj. 15., vorgeschriebe­nen Zeugnisse mitzubringen.

Freudenstadt, den 19. Jan. 1327.

K. Obcramt.

Freudenstadt. sAn die Schulthei- ßenämter.f Es ist in neuerer Zeit wie­der häufig vorgekommen, daß Ausschrei­ben, sepen sie nun von dem Oberamte, oder einer andern amtlichen Stelle abge­gangen, wenn sie an mehrere Schulthei­ßenämter gerichtet waren, schon in dem zweiten Orte ganz oder längere Zeit lie­gen geblieben sind. Um nun zu verhü­ten, daß derjenige Ortßvorstcher, welcher an der Verzögerung unschuldig ist, mit einem eigenen Boten oder auf andere Weise bestraft werde, so erhalten sämmtliche Verstehet' den gemessensten Befehl, künftig auf solchen Ausschreiben, welche weiter gehen sollen, die Stunde und den Tag der Ankunft so wie des Abganges bei ih­nen, zu bemerken. Länger als 1 Stunde